Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die durch § 362 iVm §§ 386, 387 ABGB eröffnete Möglichkeit eines Eigentümers, sich seines Eigentumsrechtes zu begeben und die ihm gehörigen "Sachen" zu derelinquieren, wird von der überwiegenden Lehre auch für Grundstücke bejaht (Klang II**2 125, 256; Ehrenzweig, System**2 I/284 f; Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften NZ 1983, 182; Spielbüchler in Rummel ABGB**2 Rz 1 zu § 387; Klicka in Schwimann, ABGB**2 II Rz 1 zu § 387; Hoyer unter Hinweis auf Ofner, Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (1889) I 259 f und II 377 [NZ 1994, 195]; zweifelnd Koziol/Welser10 II 292, dagegen Gschnitzer**2 79).Die durch Paragraph 362, in Verbindung mit Paragraphen 386, 387, ABGB eröffnete Möglichkeit eines Eigentümers, sich seines Eigentumsrechtes zu begeben und die ihm gehörigen "Sachen" zu derelinquieren, wird von der überwiegenden Lehre auch für Grundstücke bejaht (Klang II**2 125, 256; Ehrenzweig, System**2 I/284 f; Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften NZ 1983, 182; Spielbüchler in Rummel ABGB**2 Rz 1 zu Paragraph 387,; Klicka in Schwimann, ABGB**2 römisch zwei Rz 1 zu Paragraph 387,; Hoyer unter Hinweis auf Ofner, Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (1889) römisch eins 259 f und römisch zwei 377 [NZ 1994, 195]; zweifelnd Koziol/Welser10 römisch zwei 292, dagegen Gschnitzer**2 79).
Die einzige bisher zu dieser Frage veröffentlichte höchstgerichtliche Entscheidung (GlUNF 151) bejahte zwar materiellrechtlich die Möglichkeit eines Eigentümers, sich seiner - auch unbeweglichen - Sachen zu begeben, lehnte jedoch eine Eintragung der Dereliktion im Grundbuch mit der Begründung ab, eine Grundbuchseinlage könne nicht ohne Eintragung eines Eigentümers bestehen. Die Löschung des Eigentumsrechtes ohne seine gleichzeitige Übertragung auf einen neuen Erwerber sei unstatthaft.
Die materiellrechtliche Frage offenlassend sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der in EFSlg 40.974 veröffentlichten Entscheidung aus, daß, halte man die Preisgabe verbücherter Liegenschaften überhaupt für möglich, § 350 ABGB jedenfalls beachtlich sei, sodaß ein tatsächliches Verlassen und auch eine diesbezügliche Erklärung allein noch nicht für den Verlust des Besitzers ausreiche, sondern noch die Eintragung der "Herrenlosigkeit" im Grundbuch dazuzukommen habe.Die materiellrechtliche Frage offenlassend sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der in EFSlg 40.974 veröffentlichten Entscheidung aus, daß, halte man die Preisgabe verbücherter Liegenschaften überhaupt für möglich, Paragraph 350, ABGB jedenfalls beachtlich sei, sodaß ein tatsächliches Verlassen und auch eine diesbezügliche Erklärung allein noch nicht für den Verlust des Besitzers ausreiche, sondern noch die Eintragung der "Herrenlosigkeit" im Grundbuch dazuzukommen habe.
In jüngster Zeit schloß sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (NZ 1994, 192 = ecolex 1994, 753) den oben dargestellten Lehrmeinungen an und bewilligte auf Antrag des dort bestellten Verlassenschaftskurators die Eintragung der Herrenlosigkeit eines derelinquierten (unbebauten) Grundstücks.
In dem hier in Frage stehenden Fall hatte das Erstgericht ursprünglich die Eintragung der Herrenlosigkeit angeordnet und das Landesgericht Leoben als Rekursgericht mit Beschluß vom 12. 12. 1996, GZ 1 R 687/96p-71, dem Rekurs des Verlassenschaftskurators nicht Folge gegeben. Zur Derelinquierung einer Liegenschaft müsse auch die Eintragung der Herrenlosigkeit im Grundbuch dazu treten. Einer sinngemäßen Anwendung des §§ 177 AußStrG, 29 LiegTeilG stehe nichts im Wege.In dem hier in Frage stehenden Fall hatte das Erstgericht ursprünglich die Eintragung der Herrenlosigkeit angeordnet und das Landesgericht Leoben als Rekursgericht mit Beschluß vom 12. 12. 1996, GZ 1 R 687/96p-71, dem Rekurs des Verlassenschaftskurators nicht Folge gegeben. Zur Derelinquierung einer Liegenschaft müsse auch die Eintragung der Herrenlosigkeit im Grundbuch dazu treten. Einer sinngemäßen Anwendung des Paragraphen 177, AußStrG, 29 LiegTeilG stehe nichts im Wege.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 25. 2. 1997, 4 Ob 37/97p, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufgehoben und den Nachweis einer Willensbetätigung des für die Verlassenschaft bestellten Kurators auf Aufgabe des Eigentums an der Liegenschaft gefordert. Ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichtes (das die Eintragung der Herrenlosigkeit angeordnet hatte) könne eine solche Willensbetätigung nicht ersetzen. Eine solche obliege allein dem zur Vermögensverwaltung und Vertretung bestellten Kurator. Nur dieser könnte sich des Eigentums an der Liegenschaft mit Wirksamkeit für den ruhenden Nachlaß begeben.
Eine solche Willenserklärung, die auch vom Verlassenschafts-Pflegschaftsgericht genehmigt wurde, ist, wie oben ausgeführt, zwischenzeitig erfolgt.
Auch der erkennende Senat schließt sich aus den dort angeführten Argumenten den oben dargestellten Lehrmeinungen an, daß die Möglichkeit der Preisgabe auch unbeweglicher Sachen besteht. Die Einschränkung des § 386 ABGB auf bewegliche Sachen sagt nicht das Gegenteil, weil die in § 387 ABGB bezogenen "politischen Vorschriften" die Preisgabe geradezu fingieren, sodaß ihre Zulässigkeit angenommen werden muß. An den Rechten Dritter am Grundstück ändert die Preisgabe nichts, sie erschwert auch die Rechtsverfolgung nicht, weil zur Vertretung der aufgegebenen Grundstücke ein Kurator bestellt werden kann. Aus der inneren Einrichtung des Grundbuchs kann vernünftiger Weise kein Grund gegen die Zulässigkeit der Preisgabe von Grundstücken abgeleitet werden und der Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift über die Form der Eintragung ist kein Hindernis, weil die Eintragung der Erlöschung des Eigentums auf den allgemeinen Eintragungsgrundsatz (§ 444 ABGB, § 48 GBG) gestützt werden kann (Klang II 56 mwN).Auch der erkennende Senat schließt sich aus den dort angeführten Argumenten den oben dargestellten Lehrmeinungen an, daß die Möglichkeit der Preisgabe auch unbeweglicher Sachen besteht. Die Einschränkung des Paragraph 386, ABGB auf bewegliche Sachen sagt nicht das Gegenteil, weil die in Paragraph 387, ABGB bezogenen "politischen Vorschriften" die Preisgabe geradezu fingieren, sodaß ihre Zulässigkeit angenommen werden muß. An den Rechten Dritter am Grundstück ändert die Preisgabe nichts, sie erschwert auch die Rechtsverfolgung nicht, weil zur Vertretung der aufgegebenen Grundstücke ein Kurator bestellt werden kann. Aus der inneren Einrichtung des Grundbuchs kann vernünftiger Weise kein Grund gegen die Zulässigkeit der Preisgabe von Grundstücken abgeleitet werden und der Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift über die Form der Eintragung ist kein Hindernis, weil die Eintragung der Erlöschung des Eigentums auf den allgemeinen Eintragungsgrundsatz (Paragraph 444, ABGB, Paragraph 48, GBG) gestützt werden kann (Klang römisch zwei 56 mwN).
Bei verbücherten Liegenschaften muß nach den das österreichische Sachenrecht beherrschenden Grundsätzen, insbesondere nach § 444 ABGB, auch die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden (vgl Klang II 256, FN 9; dagegen nur GlUNF 151). Einzutragen ist aber nicht die Löschung des Eigentums für den letzten Inhaber, da diese nicht Herrenlosigkeit bewirkt, sondern die Eintragung des Vorbesitzers wieder in Kraft brächte, sondern die Herrenlosigkeit des Grundstücks (vgl Klang aaO FN 11; NZ 1994, 192 = ecolex 1994, 753 mit zustimmender Besprechung Hoyer in NZ 1994, 195; Spielbüchler in Rummel**2 Rz 1 zu § 387 ABGB; Pfeiffer, Herrenloses Grundstück, ecolex 1994, 154; Feil in Grundbuchsrecht Rz 24 zu § 4 GBG).Bei verbücherten Liegenschaften muß nach den das österreichische Sachenrecht beherrschenden Grundsätzen, insbesondere nach Paragraph 444, ABGB, auch die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden vergleiche Klang römisch zwei 256, FN 9; dagegen nur GlUNF 151). Einzutragen ist aber nicht die Löschung des Eigentums für den letzten Inhaber, da diese nicht Herrenlosigkeit bewirkt, sondern die Eintragung des Vorbesitzers wieder in Kraft brächte, sondern die Herrenlosigkeit des Grundstücks vergleiche Klang aaO FN 11; NZ 1994, 192 = ecolex 1994, 753 mit zustimmender Besprechung Hoyer in NZ 1994, 195; Spielbüchler in Rummel**2 Rz 1 zu Paragraph 387, ABGB; Pfeiffer, Herrenloses Grundstück, ecolex 1994, 154; Feil in Grundbuchsrecht Rz 24 zu Paragraph 4, GBG).
Gegen die vom Revisionsrekurswerber vorgeschlagene Lösung, es habe diesfalls eine Löschung der Einlage zu erfolgen, spricht vor allem § 3 Abs 3 GBG. Eine Einlage ist zu löschen, wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind, oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuchs zu sein. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 5 Ob 90/89 ergibt sich nur, daß § 3 GBG der Löschung eines grundbücherlichen nicht existent geworden Grundstücks nicht entgegen steht.Gegen die vom Revisionsrekurswerber vorgeschlagene Lösung, es habe diesfalls eine Löschung der Einlage zu erfolgen, spricht vor allem Paragraph 3, Absatz 3, GBG. Eine Einlage ist zu löschen, wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind, oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuchs zu sein. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 5 Ob 90/89 ergibt sich nur, daß Paragraph 3, GBG der Löschung eines grundbücherlichen nicht existent geworden Grundstücks nicht entgegen steht.
Das Argument, eigentümerlose Einlagen könnten keine Grundbuchbestand haben (so GlUNF 151) ist durch § 12 Abs 1 AllGAG und etwa § 3 Abs 1 des burgenländischen GAG BGBl 1927/119 zu widerlegten (vgl Hoyer in NZ 1994, 195). § 1 AllGAG spricht aus, daß in die Grundbücher alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen seien, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches (oder Bergbuches) bilden. Daß der Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift über die Form der Eintragung der Erlöschung des Eigentums kein Hindernis sein kann, lehrt nachvollziehbar bereits Klang (in Klang II 56 mwN).Das Argument, eigentümerlose Einlagen könnten keine Grundbuchbestand haben (so GlUNF 151) ist durch Paragraph 12, Absatz eins, AllGAG und etwa Paragraph 3, Absatz eins, des burgenländischen GAG BGBl 1927/119 zu widerlegten vergleiche Hoyer in NZ 1994, 195). Paragraph eins, AllGAG spricht aus, daß in die Grundbücher alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen seien, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches (oder Bergbuches) bilden. Daß der Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift über die Form der Eintragung der Erlöschung des Eigentums kein Hindernis sein kann, lehrt nachvollziehbar bereits Klang (in Klang römisch zwei 56 mwN).
Da eine herrenlose Liegenschaft von jedermann durch Aneignung erworben werden kann und Eigentümer derjenige wird, dessen Einverleibungsgesuch zuerst beim Grundbuchsgericht einlangt (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB**2 Rz 3 zu § 388 ABGB), ist auch aus diesem Grund der grundbücherliche Weiterbestand der Einlage, sachgerecht.Da eine herrenlose Liegenschaft von jedermann durch Aneignung erworben werden kann und Eigentümer derjenige wird, dessen Einverleibungsgesuch zuerst beim Grundbuchsgericht einlangt vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB**2 Rz 3 zu Paragraph 388, ABGB), ist auch aus diesem Grund der grundbücherliche Weiterbestand der Einlage, sachgerecht.
Die Preisgabe des Eigentums an verbücherten Liegenschaften wird durch Eintragung der Herrenlosigkeit, nicht aber durch Löschung der Einlage, im Grundbuch bewirkt.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.