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Entscheidung 5 Ob 127/03t×

Entscheidung 5 Ob 127/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob127/03t

Entscheidungsdatum

26.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Dr. Johannes Pflaum ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische L*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.813,83 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Februar 2003, GZ 36 R 445/02p-14, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. August 2002, GZ 3 C 468/01p-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass die Frage der Auslegung (hier eines Ausbildungsvertrages) zwar üblicherweise nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, im konkreten Fall aber eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) hievon betroffen sei, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einem bloßen Einzelfall im Sinne der genannten Gesetzesstelle gesprochen werden könne.

Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat. Der Umstand, dass im konkreten Fall eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) betroffen ist, bewirkt für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zumal über alle 18 Klagen bereits entschieden wurde, 18 Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof bereits anhängig sind, und mit weiteren gleichgelagerten Fällen nicht zu rechnen ist vergleiche 1 Ob 127/03p, 2 Ob 117/03z, 2 Ob 118/03x, 7 Ob 129/03a). Die Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der Beklagten beauftragten Lehrperson nach Paragraph 914, ABGB - nach objektiven Kriterien gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205, RS0014160; RS0044358) - ausgelegt.

Soweit versucht wird, das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen dadurch in Frage zu stellen, dass Zweifel gegen die Beweiswürdigung angemeldet werden, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO, Rz 1).

Die Beklagte beharrt darauf, dass der Klagsanspruch verjährt ist. Es ist richtig, dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist; doch hängt die Lösung der - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantworteten - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche 2 Ob 117/03z, 7 Ob 130/03y, 7 Ob 129/03a ua).

Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden daher von der Revision nicht geltend gemacht.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, in Verbindung mit 52 Absatz 2, ZPO (8 Ob 67/03s, 2 Ob 117/03z, 7 Ob 129/03a, 7 Ob 130/03y ua).

Anmerkung

E70695 5Ob127.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00127.03T.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20030826_OGH0002_0050OB00127_03T0000_000