1.) Zum Begehren auf Scheidung der Ehe:
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO werden im außerordentlichen Rechtsmittel des Beklagten nicht dargetan. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden im außerordentlichen Rechtsmittel des Beklagten nicht dargetan. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, vorletzter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
2.) Zum Unterhaltsbegehren:
Bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn - wie hier - auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch streitig war (§ 58 Abs 1 JN); bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0042366 [T7, T9, T10]; RIS-Justiz RS0103147; RS0122735; RS0114353).Bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn - wie hier - auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch streitig war (Paragraph 58, Absatz eins, JN); bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0042366 [T7, T9, T10]; RIS-Justiz RS0103147; RS0122735; RS0114353).
Der Beklagte beantragte in seiner Berufung (ON 128, Band II), für den Fall der Scheidung den Unterhalt ab 1. 11. 2002 mit monatlich 330 EUR und ab 1. 11. 2007 mit monatlich 495 EUR (statt 800 EUR) festzusetzen. Der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz beträgt daher 10.980 EUR (36 x 305 EUR) und übersteigt damit 30.000 EUR nicht (§ 508 Abs 1 ZPO). Eine außerordentliche Revision ist daher nicht zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO). Der Oberste Gerichtshof darf über ein solches Rechtsmittel nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (vgl RIS-Justiz RS0109623; RS0109505; RS0109516; RS0109503).Der Beklagte beantragte in seiner Berufung (ON 128, Band römisch zwei), für den Fall der Scheidung den Unterhalt ab 1. 11. 2002 mit monatlich 330 EUR und ab 1. 11. 2007 mit monatlich 495 EUR (statt 800 EUR) festzusetzen. Der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz beträgt daher 10.980 EUR (36 x 305 EUR) und übersteigt damit 30.000 EUR nicht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Eine außerordentliche Revision ist daher nicht zulässig (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Der Oberste Gerichtshof darf über ein solches Rechtsmittel nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei vergleiche RIS-Justiz RS0109623; RS0109505; RS0109516; RS0109503).
Damit erweist sich die Vorlage des Rechtsmittels insofern als verfehlt (§ 508 ZPO). Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RIS-Justiz RS0109503).Damit erweist sich die Vorlage des Rechtsmittels insofern als verfehlt (Paragraph 508, ZPO). Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RIS-Justiz RS0109503).