Aus der Begründung:
Es ist zwar richtig, daß eine bescheidmäßige Verpflichtung der Beklagten durch die Gemeinde Wien zur Duldung des Durchganges nicht festgestellt ist, weil der vorgelegte Bescheid ebenso eine andere Liegenschaft betrifft wie der vorgelegte Grundbuchsauszug. Wohl aber liegt der zwischen den Beklagten und der Gemeinde Wien geschlossene Vertrag vom 18. August 1933 vor. Die Richtigkeit der vorgelegten Vertragsabschrift ist unbestritten, der Inhalt der von den Vertragspartnern in diesem Vertrage abgegebenen Erklärungen steht somit fest; die Beurteilung der Bedeutung dieser Erklärungen fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung. Diese führt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist zwar, soweit darin die Abtretung eines Grundstreifens vereinbart wurde, privatrechtlicher Natur, er enthält aber die von den Beklagten gegenüber der Gemeinde, die zur Verwaltung des öffentlichen Gutes und zu dessen Widmung zu öffentlichen Wegen berufen ist, übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den abgetretenen Grundstreifen bis zur Schaffung eines Ersatzweges dem öffentlichen Verkehre frei zu lassen. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung waren die Beklagten auch dann verbunden, wenn eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Duldung des Durchganges ihnen gegenüber nicht ausgesprochen wurde. Wenn daher die Beklagten nach Abschluß dieses Vertrages den Durchgang über den abgetretenen Grundstreifen gestatteten, kann dies nicht als Duldung einer Rechtsausübung durch die Kläger, sondern nur als Erfüllung der der Gemeinde Wien gegenüber übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gestattung des Gemeingebrauches angesehen werden. Damit ist aber dem Klagebegehren der Boden entzogen, weil Voraussetzung der Ersitzung eines Rechtes nach § 1460 ABGB. der Besitz dieses Rechtes ist; der Besitz des Rechtes wird nach §§ 312, 313 ABGB. durch den Gebrauch des Rechtes im eigenen Namen erlangt; von dem Gebrauch eines Rechtes kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der die Ersitzung Behauptende mit der angeblichen Rechtsausübung nur etwas getan hat, was infolge des bestehenden Geeingebrauches jedermann zu tun berechtigt war (GlUNF. 6303, GlU. 12.259, SZ. V 56). Zwar ist auch an einem öffentlichen Weg der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Voraussetzung eines solchen Erwerbes ist aber, daß der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte (GlU. 12.259). Daß dies geschehen sei, haben die Kläger nicht dargetan, da sie nur behauptet haben, sie seien stets am Ostrande der Parzelle 584/1 gegangen; dazu war aber nach § 5 des zwischen den Beklagten und der Gemeinde Wien geschlossenen Vertrages vom 18. August 1933 jedermann berechtigt. Ob den Klägern diese öffentlichrechtliche Befugnis bekannt war oder ob sie in deren Unkenntnis der Meinung waren, mit dem ständigen Gebrauch des Grundstückes als Gehweg ein nur ihnen zustehendes Recht auszuüben, ist nicht entscheidend. Denn zum Erwerb des Rechtsbesitzes an einem eine Liegenschaft belastenden Recht ist es zwar erforderlich, aber nicht genügend, daß der den Besitz Behauptende den Willen hat, ein Recht auszuüben, das ihm gegen jeden Eigentümer des dienenden Grundstückes zusteht. Hinzutreten muß noch, daß die Leistung oder Duldung durch den Gründeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf (SZ. XIV 117, Klang 2. Aufl. II 77). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn die Beklagten zwar wahrgenommen haben, daß die Kläger über ihren Grund gehen, dies aber gar nicht hindern konnten, weil sie infolge der gegenüber der Gemeinde eingegangenen öffentlichrechtlichen Verpflichtung jedermann den Durchgang durch ihr Grundstück gestatten mußten.Der Vertrag ist zwar, soweit darin die Abtretung eines Grundstreifens vereinbart wurde, privatrechtlicher Natur, er enthält aber die von den Beklagten gegenüber der Gemeinde, die zur Verwaltung des öffentlichen Gutes und zu dessen Widmung zu öffentlichen Wegen berufen ist, übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den abgetretenen Grundstreifen bis zur Schaffung eines Ersatzweges dem öffentlichen Verkehre frei zu lassen. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung waren die Beklagten auch dann verbunden, wenn eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Duldung des Durchganges ihnen gegenüber nicht ausgesprochen wurde. Wenn daher die Beklagten nach Abschluß dieses Vertrages den Durchgang über den abgetretenen Grundstreifen gestatteten, kann dies nicht als Duldung einer Rechtsausübung durch die Kläger, sondern nur als Erfüllung der der Gemeinde Wien gegenüber übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gestattung des Gemeingebrauches angesehen werden. Damit ist aber dem Klagebegehren der Boden entzogen, weil Voraussetzung der Ersitzung eines Rechtes nach Paragraph 1460, ABGB. der Besitz dieses Rechtes ist; der Besitz des Rechtes wird nach Paragraphen 312, 313, ABGB. durch den Gebrauch des Rechtes im eigenen Namen erlangt; von dem Gebrauch eines Rechtes kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der die Ersitzung Behauptende mit der angeblichen Rechtsausübung nur etwas getan hat, was infolge des bestehenden Geeingebrauches jedermann zu tun berechtigt war (GlUNF. 6303, GlU. 12.259, SZ. römisch fünf 56). Zwar ist auch an einem öffentlichen Weg der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Voraussetzung eines solchen Erwerbes ist aber, daß der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte (GlU. 12.259). Daß dies geschehen sei, haben die Kläger nicht dargetan, da sie nur behauptet haben, sie seien stets am Ostrande der Parzelle 584/1 gegangen; dazu war aber nach Paragraph 5, des zwischen den Beklagten und der Gemeinde Wien geschlossenen Vertrages vom 18. August 1933 jedermann berechtigt. Ob den Klägern diese öffentlichrechtliche Befugnis bekannt war oder ob sie in deren Unkenntnis der Meinung waren, mit dem ständigen Gebrauch des Grundstückes als Gehweg ein nur ihnen zustehendes Recht auszuüben, ist nicht entscheidend. Denn zum Erwerb des Rechtsbesitzes an einem eine Liegenschaft belastenden Recht ist es zwar erforderlich, aber nicht genügend, daß der den Besitz Behauptende den Willen hat, ein Recht auszuüben, das ihm gegen jeden Eigentümer des dienenden Grundstückes zusteht. Hinzutreten muß noch, daß die Leistung oder Duldung durch den Gründeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf (SZ. römisch vierzehn 117, Klang 2. Aufl. römisch zwei 77). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn die Beklagten zwar wahrgenommen haben, daß die Kläger über ihren Grund gehen, dies aber gar nicht hindern konnten, weil sie infolge der gegenüber der Gemeinde eingegangenen öffentlichrechtlichen Verpflichtung jedermann den Durchgang durch ihr Grundstück gestatten mußten.
Da demnach die Sache zur Bestätigung des Ersturteiles spruchreif ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben.