Aus der Begründung:
Wie die Untergerichte durchaus zutreffend erkannten und von der Rekurswerberin auch nicht in Abrede gestellt wird, sind die eingeklagten Ansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen, nicht bloß weil die Verträge, deren Zuhaltung die Klägerin begehrt bzw wegen deren Verletzung sie Schadenersatzansprüche stellt, in Österreich zustande kamen, sondern weil diese Verträge, selbst wenn sie nicht in Österreich abgeschlossen worden wären, jedenfalls ausschließlich in Österreich Rechtswirkungen hervorrufen sollten. Die Frage der Verjährung eines Anspruches, ihrer Hemmung und ihrer Unterbrechung ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend ist (HS 6540 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Verjährungseinrede der Beklagten ist somit entscheidend, ob die rechtzeitig erhobene Klage iS des § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt wurde. Allerdings kann einer Verjährungseinrede grundsätzlich die Replik der Arglist entgegengehalten werden (EvBl 1971/20 uva), hievon machte die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch. Es ist daher entbehrlich, zu untersuchen, ob die Berufung der Beklagten auf die Verjährung der Klageansprüche gegen Treu und Glauben verstößt.Wie die Untergerichte durchaus zutreffend erkannten und von der Rekurswerberin auch nicht in Abrede gestellt wird, sind die eingeklagten Ansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen, nicht bloß weil die Verträge, deren Zuhaltung die Klägerin begehrt bzw wegen deren Verletzung sie Schadenersatzansprüche stellt, in Österreich zustande kamen, sondern weil diese Verträge, selbst wenn sie nicht in Österreich abgeschlossen worden wären, jedenfalls ausschließlich in Österreich Rechtswirkungen hervorrufen sollten. Die Frage der Verjährung eines Anspruches, ihrer Hemmung und ihrer Unterbrechung ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend ist (HS 6540 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Verjährungseinrede der Beklagten ist somit entscheidend, ob die rechtzeitig erhobene Klage iS des Paragraph 1497, ABGB gehörig fortgesetzt wurde. Allerdings kann einer Verjährungseinrede grundsätzlich die Replik der Arglist entgegengehalten werden (EvBl 1971/20 uva), hievon machte die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch. Es ist daher entbehrlich, zu untersuchen, ob die Berufung der Beklagten auf die Verjährung der Klageansprüche gegen Treu und Glauben verstößt.
Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn der Kläger die ihm auferlegte Prozeßkostenkaution (§ 57 ZPO) nicht erlegt. Dies gilt jedoch nicht für die Unterlassung der dem Kläger aufgetragenen Ergänzung der Prozeßkostenkaution (§ 62 Abs 2 ZPO), da dem diesem Ergänzungsbeschluß zugrunde liegenden Antrag des Beklagten nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschluß selbst nach eingetretener Rechtskraft bloß vollstreckbar ist (Fasching II 407; SZ 13/41), während der rechtzeitig gestellte Antrag auf Erlag einer Prozeßkostenkaution (§ 57 ZPO) zur Unterbrechung des Verfahrens führt (§ 61 Abs 1 ZPO) und die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen zu erklären ist, wenn dem Antrag stattgegeben, die Kaution aber nicht rechtzeitig erlegt wird (§ 61 Abs 3 ZPO). Daß die Klägerin dem Beschluß vom 25. 8. 1969 nicht nachkam, spricht daher für sich allein nicht gegen die Annahme einer gehörigen Fortsetzung der Klage.Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn der Kläger die ihm auferlegte Prozeßkostenkaution (Paragraph 57, ZPO) nicht erlegt. Dies gilt jedoch nicht für die Unterlassung der dem Kläger aufgetragenen Ergänzung der Prozeßkostenkaution (Paragraph 62, Absatz 2, ZPO), da dem diesem Ergänzungsbeschluß zugrunde liegenden Antrag des Beklagten nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschluß selbst nach eingetretener Rechtskraft bloß vollstreckbar ist (Fasching römisch zwei 407; SZ 13/41), während der rechtzeitig gestellte Antrag auf Erlag einer Prozeßkostenkaution (Paragraph 57, ZPO) zur Unterbrechung des Verfahrens führt (Paragraph 61, Absatz eins, ZPO) und die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen zu erklären ist, wenn dem Antrag stattgegeben, die Kaution aber nicht rechtzeitig erlegt wird (Paragraph 61, Absatz 3, ZPO). Daß die Klägerin dem Beschluß vom 25. 8. 1969 nicht nachkam, spricht daher für sich allein nicht gegen die Annahme einer gehörigen Fortsetzung der Klage.
"Nicht gehörige Fortsetzung der Klage" bedeutet nach ständiger Rechtsprechung beharrliche Nichtbetätigung des Klägers. Ob eine solche vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 5/211; EvBl 1971/230 uva). Dabei ist maßgebend, ob das Verhalten des Klägers den Schluß auf sein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens iS des § 863 ABGB zuläßt (vgl Klang[2] VI 657). Nur unter diesem Gesichtspunkt kommt es auch auf die Dauer der Untätigkeit des Klägers an. Dafür, daß die Untätigkeit des Klägers gerechtfertigt war, trifft ihn die Behauptungs- und Beweispflicht (SZ 36/50; SZ 42/54; EvBl 1971/230; EvBl 1970/248). Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist somit zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt, oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, daß weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen."Nicht gehörige Fortsetzung der Klage" bedeutet nach ständiger Rechtsprechung beharrliche Nichtbetätigung des Klägers. Ob eine solche vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 5/211; EvBl 1971/230 uva). Dabei ist maßgebend, ob das Verhalten des Klägers den Schluß auf sein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens iS des Paragraph 863, ABGB zuläßt vergleiche Klang[2] römisch sechs 657). Nur unter diesem Gesichtspunkt kommt es auch auf die Dauer der Untätigkeit des Klägers an. Dafür, daß die Untätigkeit des Klägers gerechtfertigt war, trifft ihn die Behauptungs- und Beweispflicht (SZ 36/50; SZ 42/54; EvBl 1971/230; EvBl 1970/248). Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist somit zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt, oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, daß weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, das diese Grundsätze im allgemeinen durchaus richtig erkannte, daß im Falle von Vergleichsverhandlungen der Parteien während des vereinbarten Ruhens des Verfahrens der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger unverzüglich und vorbehaltlos seine Ansicht über die Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen mitzuteilen, wenn er sich auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger berufen wolle, kann jedoch nicht zugestimmt werden, da es allein Sache des Klägers ist, der die nachteiligen Folgen seiner nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verhindern will, alles zu unternehmen, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites unternehmen konnte (vgl EvBl 1965/144). Die Untätigkeit des Beklagten kann in einem solchen Fall dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Freilich darf der Beklagte nichts tun, um den Kläger vom Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzuhalten; er darf daher weder im Kläger die Hoffnung auf Änderung seiner bisherigen Haltung im erfolglosen Vergleichsgespräch erwecken noch ihm Anlaß zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen (dazu vgl Bydlinski, Vergleichsverhandlungen und Verjährung, JBl 1967, 130 ff).Der Auffassung des Berufungsgerichtes, das diese Grundsätze im allgemeinen durchaus richtig erkannte, daß im Falle von Vergleichsverhandlungen der Parteien während des vereinbarten Ruhens des Verfahrens der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger unverzüglich und vorbehaltlos seine Ansicht über die Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen mitzuteilen, wenn er sich auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger berufen wolle, kann jedoch nicht zugestimmt werden, da es allein Sache des Klägers ist, der die nachteiligen Folgen seiner nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verhindern will, alles zu unternehmen, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites unternehmen konnte vergleiche EvBl 1965/144). Die Untätigkeit des Beklagten kann in einem solchen Fall dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Freilich darf der Beklagte nichts tun, um den Kläger vom Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzuhalten; er darf daher weder im Kläger die Hoffnung auf Änderung seiner bisherigen Haltung im erfolglosen Vergleichsgespräch erwecken noch ihm Anlaß zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen (dazu vergleiche Bydlinski, Vergleichsverhandlungen und Verjährung, JBl 1967, 130 ff).
Geht man nun von den Feststellungen der Untergerichte über den Ablauf und Inhalt der Vergleichsgespräche der Streitteile in der Zeit ab 5. 9. 1969 (Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens) aus, so kann zwar der Meinung des Erstrichters nicht beigetreten werden, daß die außergerichtlichen Verhandlungen bereits am 19. 11. 1969 als gescheitert anzusehen waren, weil der Klagevertreter der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitete und er innerhalb angemessener Frist mit einer Antwort der Beklagten rechnen konnte. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das Zuwarten des Klagevertreters auf die Antwort der Beklagten bis 19. 12. 1969 noch als vertretbar anzusehen ist oder ob die Beklagte aus diesem Verhalten der Klägerin bereits iS des § 863 ABGB mit Recht auf das mangelnde Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Verfahrens schließen konnte; jedenfalls gab die Beklagte auf eine Betreibung von diesem Tag ihre Bereitschaft zur Weiterführung der Gespräche zu erkennen. Ihre schließliche Antwort vom 12. 1. 1970 war hingegen nur als Ablehnung des Vorschlages der Klägerin zu verstehen. Die gleichzeitige Frage des Beklagtenvertreters, welches Gericht nach Ansicht der Klägerin zur Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten zuständig sei, enthält keinen neuen Vergleichsvorschlag. Da der Klägerin die Beantwortung dieser Frage überdies nur "anheimgestellt" wurde, machte es der Beklagtenvertreter deutlich, daß seine Mandantin an der Fortsetzung der Verhandlungen nicht wesentlich interessiert war. Zu welchem Ergebnis die telephonische Erörterung dieses Schreibens durch die Parteienvertreter einige Tage später führte, ist allerdings nicht festgestellt. Darauf kommt es aber nicht an, da die Klägerin mit Schreiben ihres Vertreters vom 26. 1. 1970 der Beklagten einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitete, der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. 3. 1970 abgelehnt wurde. Die damalige Erklärung des Beklagtenvertreters, seine Mandantin sei bereit, den richterlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, enthält dagegen keinen neuen Vergleichsvorschlag, sondern stellt nur die Wiederholung ihres bisherigen Standpunktes dar. Der Abschluß eines Vergleiches hing also auch in diesem Stadium der Verhandlungen wie bisher ausschließlich von der Bereitschaft der Klägerin ab, sich mit dem Anbot der Beklagten zufriedenzugeben. Die mangelnde Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin weiter entgegenzukommen, mußte der Klägerin aus den ergebnislosen Gesprächen der Parteienvertreter vom 14. 4. 1970 völlig klar werden. Da sich die Klägerin zu einer Änderung ihrer Haltung nicht entschließen konnte, mußten die Vergleichsgespräche in diesem Zeitpunkt als gescheitert erkannt werden. Es wäre daher schon damals Sache der Klägerin gewesen, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zu beantragen. Nach den Feststellungen der Untergerichte über den Inhalt der weiteren Gespräche der Parteienvertreter und ihren noch bis Dezember 1970 fortgesetzten Briefwechsel kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte die Klägerin vom Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abhielt, ihre Haltung zu den Vergleichsvorschlägen der Klägerin änderte, selbst Gegenvorschläge unterbreitete oder in anderer Weise zu erkennen gab, sie werde aus der Unterlassung der Fortsetzung des Rechtsstreites durch die Klägerin nicht auf deren mangelndes Interesse an einer gerichtlichen Austragung der Sache schließen, oder gar, sie habe auf die Einrede der Verjährung (soweit zulässig, daher nach Eintritt der Verjährung: § 1502 ABGB) verzichtet. Als die Klägerin aber auf die Ablehnung ihres dritten Vergleichsvorschlages durch die Beklagte (13. 7. 1970) lediglich mit der Mitteilung reagierte, daß das dem richterlichen Vorschlag entsprechende Anbot der Beklagten auf unrichtigen Voraussetzungen beruhe (21. 7. 1970), und sie in der Folge durch nahezu vier Monate nichts weiter unternahm, konnte die Beklagte dieses Verhalten der Klägerin iS des § 863 ABGB nur dahin verstehen, daß die Klägerin an der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr interessiert sei.Geht man nun von den Feststellungen der Untergerichte über den Ablauf und Inhalt der Vergleichsgespräche der Streitteile in der Zeit ab 5. 9. 1969 (Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens) aus, so kann zwar der Meinung des Erstrichters nicht beigetreten werden, daß die außergerichtlichen Verhandlungen bereits am 19. 11. 1969 als gescheitert anzusehen waren, weil der Klagevertreter der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitete und er innerhalb angemessener Frist mit einer Antwort der Beklagten rechnen konnte. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das Zuwarten des Klagevertreters auf die Antwort der Beklagten bis 19. 12. 1969 noch als vertretbar anzusehen ist oder ob die Beklagte aus diesem Verhalten der Klägerin bereits iS des Paragraph 863, ABGB mit Recht auf das mangelnde Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Verfahrens schließen konnte; jedenfalls gab die Beklagte auf eine Betreibung von diesem Tag ihre Bereitschaft zur Weiterführung der Gespräche zu erkennen. Ihre schließliche Antwort vom 12. 1. 1970 war hingegen nur als Ablehnung des Vorschlages der Klägerin zu verstehen. Die gleichzeitige Frage des Beklagtenvertreters, welches Gericht nach Ansicht der Klägerin zur Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten zuständig sei, enthält keinen neuen Vergleichsvorschlag. Da der Klägerin die Beantwortung dieser Frage überdies nur "anheimgestellt" wurde, machte es der Beklagtenvertreter deutlich, daß seine Mandantin an der Fortsetzung der Verhandlungen nicht wesentlich interessiert war. Zu welchem Ergebnis die telephonische Erörterung dieses Schreibens durch die Parteienvertreter einige Tage später führte, ist allerdings nicht festgestellt. Darauf kommt es aber nicht an, da die Klägerin mit Schreiben ihres Vertreters vom 26. 1. 1970 der Beklagten einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitete, der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. 3. 1970 abgelehnt wurde. Die damalige Erklärung des Beklagtenvertreters, seine Mandantin sei bereit, den richterlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, enthält dagegen keinen neuen Vergleichsvorschlag, sondern stellt nur die Wiederholung ihres bisherigen Standpunktes dar. Der Abschluß eines Vergleiches hing also auch in diesem Stadium der Verhandlungen wie bisher ausschließlich von der Bereitschaft der Klägerin ab, sich mit dem Anbot der Beklagten zufriedenzugeben. Die mangelnde Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin weiter entgegenzukommen, mußte der Klägerin aus den ergebnislosen Gesprächen der Parteienvertreter vom 14. 4. 1970 völlig klar werden. Da sich die Klägerin zu einer Änderung ihrer Haltung nicht entschließen konnte, mußten die Vergleichsgespräche in diesem Zeitpunkt als gescheitert erkannt werden. Es wäre daher schon damals Sache der Klägerin gewesen, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zu beantragen. Nach den Feststellungen der Untergerichte über den Inhalt der weiteren Gespräche der Parteienvertreter und ihren noch bis Dezember 1970 fortgesetzten Briefwechsel kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte die Klägerin vom Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abhielt, ihre Haltung zu den Vergleichsvorschlägen der Klägerin änderte, selbst Gegenvorschläge unterbreitete oder in anderer Weise zu erkennen gab, sie werde aus der Unterlassung der Fortsetzung des Rechtsstreites durch die Klägerin nicht auf deren mangelndes Interesse an einer gerichtlichen Austragung der Sache schließen, oder gar, sie habe auf die Einrede der Verjährung (soweit zulässig, daher nach Eintritt der Verjährung: Paragraph 1502, ABGB) verzichtet. Als die Klägerin aber auf die Ablehnung ihres dritten Vergleichsvorschlages durch die Beklagte (13. 7. 1970) lediglich mit der Mitteilung reagierte, daß das dem richterlichen Vorschlag entsprechende Anbot der Beklagten auf unrichtigen Voraussetzungen beruhe (21. 7. 1970), und sie in der Folge durch nahezu vier Monate nichts weiter unternahm, konnte die Beklagte dieses Verhalten der Klägerin iS des Paragraph 863, ABGB nur dahin verstehen, daß die Klägerin an der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr interessiert sei.
Unter diesen Umständen erscheint aber in Übereinstimmung mit dem Erstrichter die Annahme, daß die Klägerin die Klage iS des § 1497 ABGB gehörig fortsetzte, nachdem das Verfahren am 5. 9. 1969 zum Ruhen gekommen war, unhaltbar. Die Einbringung der Klage unterbrach daher den Lauf der Verjährungsfrist nicht. Da die hier maßgebliche dreijährige Verjährungszeit der Klageansprüche im Zeitpunkt des Antrages der Klägerin auf Fortsetzung der Verhandlung (16. 12. 1970) bereits abgelaufen war, ist die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede berechtigt. Die Sache ist daher iS der Entscheidung des Erstrichters spruchreif, weshalb auch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen war.Unter diesen Umständen erscheint aber in Übereinstimmung mit dem Erstrichter die Annahme, daß die Klägerin die Klage iS des Paragraph 1497, ABGB gehörig fortsetzte, nachdem das Verfahren am 5. 9. 1969 zum Ruhen gekommen war, unhaltbar. Die Einbringung der Klage unterbrach daher den Lauf der Verjährungsfrist nicht. Da die hier maßgebliche dreijährige Verjährungszeit der Klageansprüche im Zeitpunkt des Antrages der Klägerin auf Fortsetzung der Verhandlung (16. 12. 1970) bereits abgelaufen war, ist die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede berechtigt. Die Sache ist daher iS der Entscheidung des Erstrichters spruchreif, weshalb auch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen war.