Begründung:
Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top 17 im Haus *, das mehrheitlich der Antragsgegnerin gehört. Diese hat an dem ihr nicht gehörigen Miteigentumsanteil ein Fruchtgenussrecht, ist also alleinige Vermieterin der Wohnung.
Mit Sachbeschluss vom 5. 6. 2003 stellte das Erstgericht eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses fest und trug der Antragsgegnerin die Rückzahlung der von August 1999 bis August 2002 zuviel eingehobenen Beträge auf. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Strittig war im Rekursverfahren vor allem die Frage, ob die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung im Hinblick auf die Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 MRG überhaupt noch geltend gemacht werden konnte. In diesem Zusammenhang sind folgende aktenkundigen Tatsachen von Interesse:Strittig war im Rekursverfahren vor allem die Frage, ob die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung im Hinblick auf die Präklusionsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG überhaupt noch geltend gemacht werden konnte. In diesem Zusammenhang sind folgende aktenkundigen Tatsachen von Interesse:
Der Mietvertrag wurde am 12. 12. 1983 abgeschlossen und sah für den Antragsteller die Rechtsstellung eines Untermieters vor. Als Vermieter schien Christian A* auf, mit dem am selben Tag mündlich ein Hauptmietvertrag abgeschlossen worden war, um die Wohnung für den Sohn der Antragsgegnerin zu "reservieren". Der Antragsteller kannte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Unterschied zischen Haupt- und Untermiete nicht. Er hatte bis April 2001 keine Ausfertigung des mit ihm abgeschlossenen Untermietvertrages.
Vereinbart war ein Pauschalmietzins, der die Bewirtschaftungskosten inkludierte.
Im Oktober 2000 machte die Antragsgegnerin ("in Vertretung") erstmals von der im Untermietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel Gebrauch und schrieb dem Antragsteller ab 1. 11. 2000 einen um 50,95 % erhöhten Mietzins vor. Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Mieterbund.
Im Jänner 2001 (mit Schriftsatz vom 3. 1. 2001) begehrte der Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle seine Anerkennung als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Antragsteller von der Hausverwalterin am 29. 3. 2001 schriftlich bestätigt, Hauptmieter zu sein. Im selben Schreiben teilte ihm die Hausverwalterin mit, dass er ab April 2001 Zahlscheine erhalten werde, aus denen seine Hauptmieterstellung ersichtlich sei.Im Jänner 2001 (mit Schriftsatz vom 3. 1. 2001) begehrte der Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle seine Anerkennung als Hauptmieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Antragsteller von der Hausverwalterin am 29. 3. 2001 schriftlich bestätigt, Hauptmieter zu sein. Im selben Schreiben teilte ihm die Hausverwalterin mit, dass er ab April 2001 Zahlscheine erhalten werde, aus denen seine Hauptmieterstellung ersichtlich sei.
Eine erster Antrag auf Mietzinsüberprüfung wurde vom Antragsteller am 18. 7. 2001 gestellt; im gegenständlichen Verfahren langte der Mietzinsüberprüfungsantrag am 14. 8. 2002 bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein.
Der Feststellung der Mietzinsüberschreitung durch das Erstgericht ging die Aufspaltung des Pauschalmietzinses im Rahmen einer Vorfragen-Entscheidung voraus.
Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, dass die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusionsfrist für die Überprüfung der Mietzinsvereinbarung nicht vor der Anerkennung des Antragstellers als Hauptmieter (vor rechtskräftiger Klärung seiner Rechtsstellung) zu laufen begonnen habe. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Rechtsansicht von Vonkilch (in der Glosse zu WoBl 2000/104 = 5 Ob 303/99s), der Lauf der 3-jährigen Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG werde in analoger Anwendung des § 1489 ABGB mit der Kenntnis des Scheinuntermieters von ausreichenden Indizien für ein Erfolg versprechendes Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG in Gang gesetzt. Die hiefür maßgebliche Feststellung im erstinstanzlichen Sachbeschluss lautet wie folgt:Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, dass die in Paragraph 16, Absatz 8, MRG normierte Präklusionsfrist für die Überprüfung der Mietzinsvereinbarung nicht vor der Anerkennung des Antragstellers als Hauptmieter (vor rechtskräftiger Klärung seiner Rechtsstellung) zu laufen begonnen habe. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Rechtsansicht von Vonkilch (in der Glosse zu WoBl 2000/104 = 5 Ob 303/99s), der Lauf der 3-jährigen Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG werde in analoger Anwendung des Paragraph 1489, ABGB mit der Kenntnis des Scheinuntermieters von ausreichenden Indizien für ein Erfolg versprechendes Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG in Gang gesetzt. Die hiefür maßgebliche Feststellung im erstinstanzlichen Sachbeschluss lautet wie folgt:
Ab wann der Antragsteller ausreichende Indizien für das Vorliegen eines "Scheinhauptmietverhältnisses" bzw eines "Scheinuntermietverhältnisses" hatte und ab wann der Antragsteller selbst vom Vorliegen eines Scheinuntermietverhältnisses ausging, kann nicht festgestellt werden.
In ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Antragsgegnerin statt dessen die Feststellung begehrt, "der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter hätte bereits bis zum 30. Juni 2000 eingebracht und mit einem Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses verbunden werden können". Sie bezog sich damit auf ihr Vorbringen, der Antragsteller habe Kenntnis von den maßgeblichen Umständen für seinen Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (schon) "im Zeitraum 30. 6. 2000 und 30. 1. 2001 (gemeint war offenbar der 3. 1. 2001) gehabt" (AS 37); das Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG hätte sohin bis 30. 6. 2000 und damit so rechtzeitig anhängig gemacht werden können, "dass keine Präklusion der Überprüfungsmöglichkeit des Hauptmietzinses eintritt" (AS 75).In ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Antragsgegnerin statt dessen die Feststellung begehrt, "der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter hätte bereits bis zum 30. Juni 2000 eingebracht und mit einem Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses verbunden werden können". Sie bezog sich damit auf ihr Vorbringen, der Antragsteller habe Kenntnis von den maßgeblichen Umständen für seinen Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (schon) "im Zeitraum 30. 6. 2000 und 30. 1. 2001 (gemeint war offenbar der 3. 1. 2001) gehabt" (AS 37); das Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG hätte sohin bis 30. 6. 2000 und damit so rechtzeitig anhängig gemacht werden können, "dass keine Präklusion der Überprüfungsmöglichkeit des Hauptmietzinses eintritt" (AS 75).
Diese Beweis- und Tatsachenrüge hielt das Rekursgericht nicht für stichhältig (ON 23, 4). Es ließ jedoch letztlich offen, ob der Antragsteller bereits vor dem 30. 6. 2000 Kenntnis von deutlichen Indizien für eine die Rechte des Hauptmieters umgehende Vertragskonstruktion hatte. Wegen der besonderen rechtlichen Ausnahmesituation eines Scheinuntermieters sei es nämlich gerechtfertigt, den Beginn der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG erst ab dem Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Anerkennung als Hauptmieter anzusetzen; das sei im vorliegenden Fall der Zugang des Schreibens vom 29. 3. 2001.Diese Beweis- und Tatsachenrüge hielt das Rekursgericht nicht für stichhältig (ON 23, 4). Es ließ jedoch letztlich offen, ob der Antragsteller bereits vor dem 30. 6. 2000 Kenntnis von deutlichen Indizien für eine die Rechte des Hauptmieters umgehende Vertragskonstruktion hatte. Wegen der besonderen rechtlichen Ausnahmesituation eines Scheinuntermieters sei es nämlich gerechtfertigt, den Beginn der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG erst ab dem Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Anerkennung als Hauptmieter anzusetzen; das sei im vorliegenden Fall der Zugang des Schreibens vom 29. 3. 2001.
In diesem Zusammenhang sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs (bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von mehr als EUR 10.000,--) zulässig sei. Es liege nämlich noch keine Rechtsprechung des OGH zur Frage vor, ob analog § 1489 ABGB der Scheinuntermieter noch vor rechtsverbindlicher Klärung seiner Mieterstellung bereits bei Vorliegen von Indizien für eine Umgehungskonstruktion iSd § 2 Abs 3 MRG einen Mietzinsüberprüfungsantrag stellen muss, um die Präklusion iSd § 16 Abs 8 MRG oder des § 26 Abs 4 MRG zu verhindern.In diesem Zusammenhang sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs (bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von mehr als EUR 10.000,--) zulässig sei. Es liege nämlich noch keine Rechtsprechung des OGH zur Frage vor, ob analog Paragraph 1489, ABGB der Scheinuntermieter noch vor rechtsverbindlicher Klärung seiner Mieterstellung bereits bei Vorliegen von Indizien für eine Umgehungskonstruktion iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG einen Mietzinsüberprüfungsantrag stellen muss, um die Präklusion iSd Paragraph 16, Absatz 8, MRG oder des Paragraph 26, Absatz 4, MRG zu verhindern.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes hat die Antragsgegnerin Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Sie vertritt der Lehrmeinung von Vonkilch folgend den Standpunkt, dass die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG mit der Kenntnis des Antragstellers von ausreichenden Indizien für einen nur zur Umgehung der einen Hauptmieter zustehenden Rechte abgeschlossenen Untermietvertrag zu laufen begonnen habe. Demnach hätte "bereits bis zum 30. 6. 2000 ein entsprechender Überprüfungsantrag eingebracht werden müssen; da dies nicht geschah, sei der gegenständliche Antrag präkludiert". Außerdem stelle es einen Wertungswiderspruch dar, einerseits von einer ex tunc-Wirkung der Anerkennung des Antragstellers als Hauptmieter auszugehen, die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG aber erst ab seiner Anerkennung als Hauptmieter zu berechnen. Beantragt wurde, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen so abzuändern, dass das Begehren des Antragstellers wegen Präklusion zurück-, in eventu abgewiesen wird.Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes hat die Antragsgegnerin Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Sie vertritt der Lehrmeinung von Vonkilch folgend den Standpunkt, dass die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG mit der Kenntnis des Antragstellers von ausreichenden Indizien für einen nur zur Umgehung der einen Hauptmieter zustehenden Rechte abgeschlossenen Untermietvertrag zu laufen begonnen habe. Demnach hätte "bereits bis zum 30. 6. 2000 ein entsprechender Überprüfungsantrag eingebracht werden müssen; da dies nicht geschah, sei der gegenständliche Antrag präkludiert". Außerdem stelle es einen Wertungswiderspruch dar, einerseits von einer ex tunc-Wirkung der Anerkennung des Antragstellers als Hauptmieter auszugehen, die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG aber erst ab seiner Anerkennung als Hauptmieter zu berechnen. Beantragt wurde, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen so abzuändern, dass das Begehren des Antragstellers wegen Präklusion zurück-, in eventu abgewiesen wird.
Der Antragsteller hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.