Zu I.:Zu römisch eins.:
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [insb T4; T5; T16; T21; T25]).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]). 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[3] 2. Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (vgl 9 Ob 4/26t [Rz 8]; 9 Ob 6/26m [Rz 7]). 2. Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig vergleiche 9 Ob 4/26t [Rz 8]; 9 Ob 6/26m [Rz 7]).
[4] 3. Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht (vgl 3 Ob 182/25y [Rz 7]; 8 Ob 161/25x [Rz 7]; 3 Ob 33/26p [Rz 6]). 3. Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht vergleiche 3 Ob 182/25y [Rz 7]; 8 Ob 161/25x [Rz 7]; 3 Ob 33/26p [Rz 6]).
Zu III.:Zu römisch drei.:
[5] 1. Die Beklagte steht weiterhin auf dem Standpunkt, der Kläger sei weder nach Art 17 EuGVVO noch nach Art 6 Rom I-VO als Verbraucher anzusehen, weil er bei drei weiteren Glücksspielanbietern gespielt habe, während der Spielzeit seine Spielverluste angefordert, diese gegenüber den jeweiligen Plattformen geltend gemacht und dennoch weitergespielt habe. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang auch sekundäre Feststellungsmängel geltend. 1. Die Beklagte steht weiterhin auf dem Standpunkt, der Kläger sei weder nach Artikel 17, EuGVVO noch nach Artikel 6, Rom I-VO als Verbraucher anzusehen, weil er bei drei weiteren Glücksspielanbietern gespielt habe, während der Spielzeit seine Spielverluste angefordert, diese gegenüber den jeweiligen Plattformen geltend gemacht und dennoch weitergespielt habe. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
[6] Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger einer unselbständigen Tätigkeit als Chemieverfahrenstechniker nachging, auf der Website der Beklagten und auf drei weiteren Websites spielte und nach der Anforderung von Transaktionslisten weiterspielte. Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
[7] Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherbegriff ausführlich begründet, warum ein Verbrauchervertrag vorliegt. Auf die Rechtsansicht des Erstgerichts, die vom Berufungsgericht als zutreffend geteilt wurde, geht die Beklagte in ihrer Revision nicht näher ein.
[8] 2. Auch bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die ausführliche Begründung des Erstgerichts, wonach Art 6 Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO nicht vorliege, nicht näher ein. 2. Auch bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die ausführliche Begründung des Erstgerichts, wonach Artikel 6, Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO nicht vorliege, nicht näher ein.
[9] 3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]).
[10] 4. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Beklagte insgesamt nicht auf. 4. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Beklagte insgesamt nicht auf.