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Entscheidung 3 Ob 182/25y×

Entscheidung 3 Ob 182/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob182/25y

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 132.100 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 10 R 47/25t-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache zu G 160 aus 2025, zu unterbrechen, wird abgewiesen.

römisch zwei. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, zurückgewiesen.

römisch drei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[1]        1. Der Antrag der Beklagten, das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 190, ZPO bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) über ihren zu G 160 aus 2025, gestellten Individualantrag, Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, zu unterbrechen, ist von vornherein verfehlt, weil das Berufungsverfahren bereits beendet ist. Im Hinblick auf das von der Beklagten erklärte Ziel, eine Zurückweisung ihres Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu verhindern, solange noch nicht über den Individualantrag entschieden wurde, betrifft der Unterbrechungsantrag bereits das Revisionsverfahren vergleiche RS0043676 [T1]; 1 Ob 99/03w Pkt römisch zwei.2.). Ihr Antrag ist daher als Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens zu werten vergleiche RS0036801; RS0036769 [T1]).

[2]        2. Der Unterbrechungsantrag ist jedoch schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagte nicht einmal behauptet, dass die Entscheidung über die außerordentliche Revision vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist oder in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.

[3]        3. Das von der Beklagten intendierte (amtswegige) Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund ihres auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG gestützten Individualantrags ist mangels einer dem Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG vergleichbaren Bestimmung nicht vorgesehen, weil ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen.

[4]        4. Es besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG. Bei ihren auf Artikel 6, EMRK gestützten Ausführungen übersieht die Beklagte, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug und vor allem kein Recht auf einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof gewährt (RS0121377; RS0054028; RS0043962 [T3, T6, T14, T15]; RS0074613). Davon ausgehend bestehen gegen Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu den Gerichten als solcher gewahrt bleibt (RS0074833 [T1]; RS0079186 [T2]; RS0043962 [T9]; vergleiche auch RS0079186 [T4]; 5 Ob 1/23t [Rz 7]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO bestehen (4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95).

Zu römisch zwei.:

[5]        1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).

[6]        1.2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.

[7]        1.3. Damit kommt auch die von der Beklagten angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht.

[8]        2. Soweit die Beklagte aufgrund der fehlenden Übersetzung der Klage den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO als verwirklicht ansieht, macht sie eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Diese angebliche Nichtigkeit hat sie aber weder in der Berufung gerügt noch wurde sie vom Berufungsgericht amtswegig wahrgenommen, sodass dieser Rechtsmittelgrund in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042925 [T3]; 10 Ob 29/21v [Rz 21]).

Zu römisch drei.:

[9]        Bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, wonach Artikel 6, Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, nicht näher ein. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt sie daher nicht auf.

Textnummer

E146882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00182.25Y.0223.000

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260223_OGH0002_0030OB00182_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036769 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Zur Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 190 ZPO.
RS0036801 Rechtssatz 11.06.1968Zivilrecht
Ein Unterbrechungsantrag ist auch im Revisionsverfahren zulässig.
RS0043676 Rechtssatz 24.10.1952Zivilrecht
Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine unzulässige Revision zurückgewiesen wurde (kein "im Berufungsverfahren erlassener" Beschluss). RG vom 14.10.1940, VIII B 28/40
RS0043962 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 MRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kein Wort, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben. Art 6 Abs 1 MRK gibt nicht einmal Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg.
RS0054028 Rechtssatz 08.09.1982Strafrecht
Aus Art 92 Abs 1 B-VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste.
RS0074613 Rechtssatz 28.07.1995Zivilrecht
Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher …
RS0074833 Rechtssatz 10.01.1991Zivilrecht
Rechtsmittelbeschränkungen auf Grund des Wertes des Entscheidungsgegenstandes bilden ebensowenig einen Verstoß gegen die MRK wie Bestimmungen über die Bewertung des Streitgegenstandes.
RS0079186 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 234). Verfassungsrechtlich garantiert ist vor allem das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (sh dazu …
RS0121377 Rechtssatz 07.10.2004Undefined
Die MRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der MRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen. Baumann gegen Österreich.