Begründung:
In ihrem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin von den Erst- bis Viertantragsgegnern die Bezahlung eines Betrages von S 350.000, welchen sie bei Anmietung der Wohnung top Nr 47 im Haus***** bezahlt habe, ohne dass im Bestandobjekt eine gleichwertige Gegenleistung vorhanden gewesen sei.
Die Schlichtungsstelle wies das Begehren hinsichtlich der Erst- und Zweitantragsgegner (= Hauseigentümer) ab, verpflichtete die Drittantragsgegnerin (= Verwalterin) zur Zahlung von S 340.000 und den Viertrantragsgegner (Vermittler) zur Zahlung von S 10.000, ohne hinsichtlich der Dritt- und Viertantragsgegner ein Mehrbegehren abzuweisen. Gegen diese Entscheidung rief nur die Drittantragsgegnerin das Gericht an mit dem Begehren, die Entscheidung der Schlichtungsstelle, soweit sie die Drittantragsgegnerin betreffe, aufzuheben und den Antrag auch gegen die Drittantragsgegnerin abzuweisen.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens verpflichtete das Erstgericht die Drittantragsgegnerin zur Zahlung von S 5.000 an die Antragstellerin und wies das Mehrbegehren von S 335.000 ab. Die früheren Antragsgegner wurden im Verfahren als Zeugen vernommen. Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung unter Beiziehung auch des Viertantragsgegners als Partei.
Ohne Erledigung der Beweisrüge erachtete das Erstgericht das erstinstanzliche Verfahren als "mangelhaft" infolge Nichtbeiziehung des Viertantragsgegners als Partei. Das Erstgericht werde im fortgesetzen Verfahren mit dem Viertantragsgegner die Verfahrensergebnisse zu erörtern haben und ihm Gelegenheit zu weiteren Beweisanträgen bzw zu ergänzenden Parteieneinvernahme zu geben haben. Weiters werde zu beachten sein, dass die Antragstellerin, den von ihr offenbar zusätzlich bezahlten Betrag von S 5.000 für die Vertragserrichtung überhaupt nicht geltend gemacht habe, weshalb ihr dieser auch nicht zuerkannt werden könne. Es werde im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, wem der Ablösebetrag nach der Vereinbarung rechtlich zukommen sollte oder zugeflossen sei. Das Rekursgericht begründete diese Ansicht damit, dass zwar die Entscheidung hinsichtlich Erst- und Zweitantragsgegner durch Abweisung seitens der Schlichtungsstelle, die unbekämpft geblieben sei, in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch im Übrigen das Verfahren hinsichtlich Dritt- und Viertantragsgegner bei Gericht anhängig gemacht worden sei. Die Schlichtungsstelle habe nämlich hinsichtlich des Viertantragsgegners keine vollständige Entscheidung getroffen, weil eine Abweisung eines S 10.000 übersteigenden Betrags unterblieben sei. Aufrecht sei somit das Rückzahlungsbegehren hinsichtlich des gesamten Betrags gegen Dritt- und Viertantragsgegner.
Das Rekursgericht erklärte einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil der erkennende Senat entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den Auswirkungen der Anrufung des Gerichts gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG den Eintritt einer Teilrechtskraft gegenüber einzelnen Parteien bejaht habe.Das Rekursgericht erklärte einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil der erkennende Senat entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den Auswirkungen der Anrufung des Gerichts gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG den Eintritt einer Teilrechtskraft gegenüber einzelnen Parteien bejaht habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin mit dem Begehren auf Abänderung dahin, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt werde, in eventu dahin, dass eine Aufhebung (richtig Abänderung) im Umfang eines Zuspruchs von S 5.000 erfolge und im Übrigen das gesamte Begehren hinsichtlich der Drittantragsgegnerin abgewiesen werde. Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.