Begründung:
Mit dem am 10. Oktober 1984 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch beantragte Johann A als Liegenschaftseigentümer, auf Grund des übergabsvertrages vom 15. Februar 1984 (dessen Verbücherung das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz am 27. September 1984
gemäß § 82 Abs. 1 B 1978 die Zustimmung erteilt hatte), des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte als Grundverkehrsbehörde Holzgau vom 16. August 1984 samt Rechtskraftbestätigung vom 10. September 1984 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 9. Mai 1984 ob der Liegenschaft EZ 229 II KG Holzgau, ob den 144/7200 Anteilen an der Liegenschaft EZ 177 II KG Holzgau und ob dem 1/73 Anteil an der Liegenschaft EZ 185 II KG Holzgau die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Eveline A sowie ob der Liegenschaft EZ 108 II KG Holzgau die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Elmar A zu bewilligen.gemäß Paragraph 82, Absatz eins, B 1978 die Zustimmung erteilt hatte), des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte als Grundverkehrsbehörde Holzgau vom 16. August 1984 samt Rechtskraftbestätigung vom 10. September 1984 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 9. Mai 1984 ob der Liegenschaft EZ 229 römisch zwei KG Holzgau, ob den 144/7200 Anteilen an der Liegenschaft EZ 177 römisch zwei KG Holzgau und ob dem 1/73 Anteil an der Liegenschaft EZ 185 römisch zwei KG Holzgau die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Eveline A sowie ob der Liegenschaft EZ 108 römisch zwei KG Holzgau die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Elmar A zu bewilligen.
Das Erstgericht entschied antragsgemäß.
Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz in Ansehung der begehrten Einverleibung des Eigentumsrechtes für Eveline A ob den 144/7200 Anteilen an der Liegenschaft EZ 177 II KG Holzgau sowie ob dem 1/73 Anteil an der Liegenschaft EZ 185 II KG Holzgau ab. Es führte im wesentlichen aus:Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz in Ansehung der begehrten Einverleibung des Eigentumsrechtes für Eveline A ob den 144/7200 Anteilen an der Liegenschaft EZ 177 römisch zwei KG Holzgau sowie ob dem 1/73 Anteil an der Liegenschaft EZ 185 römisch zwei KG Holzgau ab. Es führte im wesentlichen aus:
Gemäß § 38 Abs. 1 B 1978 habe die Agrarbehörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften seien und wem sie gehörten, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustehe. § 38 Abs. 2 B 1978 normiere, daß agrargemeinschaftliche Liegenschaften auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen seien; im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften sei ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden seien, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustünden, und wieviel Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden seien (walzende Anteile); bei den Stammsitzliegenschaften sei die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, B 1978 habe die Agrarbehörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften seien und wem sie gehörten, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustehe. Paragraph 38, Absatz 2, B 1978 normiere, daß agrargemeinschaftliche Liegenschaften auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen seien; im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften sei ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden seien, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustünden, und wieviel Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden seien (walzende Anteile); bei den Stammsitzliegenschaften sei die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
Die ausschließlich von der Agrarbehörde zu entscheidende Frage, ob es sich bei einer bestimmten Liegenschaft um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft handle, sei von der Bezeichnung als solcher im Grundbuch unabhängig. Gemäß § 38 Abs. 6 B 1978 dürften Absonderungen und übertragungen walzender Anteilsrechte im Grundbuch ohne die in den Absätzen 3 bis 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Bewilligungen nicht durchgeführt werden. Auf Grund der angeführten behördlichen Aufgaben sei die nach den Bestimmungen des Verfahrens Außerstreitsachen zu beurteilende Befugnis der Agrarbehörde zur Erhebung eines Rechtsmittels dann zu bejahen, wenn dieses auf die Einhaltung des § 38 Abs. 6 B 1978 abziele und sich gegen die übertragung walzender Anteile im Grundbuch ohne eineDie ausschließlich von der Agrarbehörde zu entscheidende Frage, ob es sich bei einer bestimmten Liegenschaft um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft handle, sei von der Bezeichnung als solcher im Grundbuch unabhängig. Gemäß Paragraph 38, Absatz 6, B 1978 dürften Absonderungen und übertragungen walzender Anteilsrechte im Grundbuch ohne die in den Absätzen 3 bis 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Bewilligungen nicht durchgeführt werden. Auf Grund der angeführten behördlichen Aufgaben sei die nach den Bestimmungen des Verfahrens Außerstreitsachen zu beurteilende Befugnis der Agrarbehörde zur Erhebung eines Rechtsmittels dann zu bejahen, wenn dieses auf die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz 6, B 1978 abziele und sich gegen die übertragung walzender Anteile im Grundbuch ohne eine
vorgesehene Bewilligung der Agrarbehörde richte (5 Ob 9/81 = SZ
54/135 = EvBl. 1982/6 = NZ 1981, 175).
Hier mache die Agrarbehörde geltend, daß es sich bei den Liegenschaften EZ 177 II und EZ 185 II je KG Holzgau um agrargemeinschaftliche Liegenschaften (walzende Anteile) handle (Almen). Diese Tatsache sei zwar im Grundbuch noch nicht ersichtlich gemacht, aber durchaus zu vermuten, weil Johann A nur zu einem Teil Miteigentümer dieser Liegenschaft sei, deren Grundstücke überdies zum Teil als Alpe ausgewiesen seien. Die danach gemäß § 38 Abs. 6 B 1978Hier mache die Agrarbehörde geltend, daß es sich bei den Liegenschaften EZ 177 römisch zwei und EZ 185 römisch zwei je KG Holzgau um agrargemeinschaftliche Liegenschaften (walzende Anteile) handle (Almen). Diese Tatsache sei zwar im Grundbuch noch nicht ersichtlich gemacht, aber durchaus zu vermuten, weil Johann A nur zu einem Teil Miteigentümer dieser Liegenschaft sei, deren Grundstücke überdies zum Teil als Alpe ausgewiesen seien. Die danach gemäß Paragraph 38, Absatz 6, B 1978
erforderliche Bewilligung der Agrarbehörde zur grundbücherlichen Durchführung des übergabsvertrages liege nicht vor. Es sei daher sowohl die Rechtsmittelbefugnis des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz als auch die Berechtigung des Rechtsmittels zu bejahen, weshalb der Antrag teilweise abzuweisen gewesen sei. Aus dem Inhalt des übergabsvertrages sei eine derartige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, daß diese eine teilweise Durchführung des Vertrages im Grundbuch hindern würde (§ 95 Abs. 2 GBG), nicht zu ersehen. Gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Eveline A mit dem Antrag, den Rekurs des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückzuweisen, den erstgerichtlichen Beschluß vollinhaltlich wiederherzustellen, über die Rekurswerberin eine Mutwillensstrafe zu verhängen und der Rekurswerberin die Kosten des Revisionsrekurses aufzuerlegen. Eveline A ist zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert, weil sie durch die abweisliche Entscheidung der zweiten Instanz in ihren durch die erstgerichtliche Entscheidung erworbenen bücherlichen Rechten verletzt worden sein könnte. Der Revisionsrekurs ist auch nach § 126 Abs. 2 GBG zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Eveline A wendet sich in erster Linie gegen die Bejahung der Rekurslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz und macht dazu zusammengefaßt geltend:erforderliche Bewilligung der Agrarbehörde zur grundbücherlichen Durchführung des übergabsvertrages liege nicht vor. Es sei daher sowohl die Rechtsmittelbefugnis des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz als auch die Berechtigung des Rechtsmittels zu bejahen, weshalb der Antrag teilweise abzuweisen gewesen sei. Aus dem Inhalt des übergabsvertrages sei eine derartige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, daß diese eine teilweise Durchführung des Vertrages im Grundbuch hindern würde (Paragraph 95, Absatz 2, GBG), nicht zu ersehen. Gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Eveline A mit dem Antrag, den Rekurs des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückzuweisen, den erstgerichtlichen Beschluß vollinhaltlich wiederherzustellen, über die Rekurswerberin eine Mutwillensstrafe zu verhängen und der Rekurswerberin die Kosten des Revisionsrekurses aufzuerlegen. Eveline A ist zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert, weil sie durch die abweisliche Entscheidung der zweiten Instanz in ihren durch die erstgerichtliche Entscheidung erworbenen bücherlichen Rechten verletzt worden sein könnte. Der Revisionsrekurs ist auch nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Eveline A wendet sich in erster Linie gegen die Bejahung der Rekurslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz und macht dazu zusammengefaßt geltend:
Die Agrarbehörde habe keinerlei bücherliche Rechte, in denen sie verletzt worden sein könnte; sie könnte höchstens die Verletzung öffentlicher Rechte behaupten, was jedoch - abgesehen davon, daß zum Schutz öffentlicher Interessen ausschließlich die Finanzprokuratur berufen sei - zur Begründung ihrer Rekurslegitimation nicht ausreiche. Die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an sie, die wegen der Anmerkung eines Zusammenlegungsverfahrens im Grundbuch vorgenommen worden sei, vermöge ihr gleichfalls die Rekurslegitimation nicht zu verschaffen, zumal eine grundbücherliche Anmerkung, daß es sich um agrargemeinschaftliche Liegenschaften handle, fehle.
In zweiter Linie vertritt Eveline A die Auffassung, daß der Rekurs der Agrarbehörde - wenn man ihre Rechtsmittellegitimation bejahen sollte - nicht gerechtfertigt wäre, weil der übergeber Johann A die Agrarbehörde am 14. September 1984 um die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung des übergabsvertrages vom 15. Februar 1984 ersucht habe und die Agrarbehörde die beantragte agrarbehördliche Zustimmung erteilen hätte müssen. Sie (Revisionsrekurswerberin) habe auf Grund der dem übergabsvertrag am 27. September 1984 erteilten Zustimmung der Agrarbehörde annehmen dürfen, daß der Verbücherung ihres Eigentumsrechtes nichts mehr im Wege stehe.