Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, daß der Agrarbehörde auf Grund der ihr nach dem TFLG 1978 zukommenden behördlichen Aufgaben (so etwa § 38 Abs. 2) die nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilende Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels dann zukommt, wenn es auf die Einhaltung des § 38 Abs. 6 TFLG 1978 abzielt (vgl. JBl. 1950, 186; EvBl. 1978/167; 5 Ob 28/79) und sich gegen die Übertragung walzender Anteile im Grundbuch ohne eine vorgesehene Bewilligung der Agrarbehörde richtet.Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, daß der Agrarbehörde auf Grund der ihr nach dem TFLG 1978 zukommenden behördlichen Aufgaben (so etwa Paragraph 38, Absatz 2,) die nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilende Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels dann zukommt, wenn es auf die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz 6, TFLG 1978 abzielt vergleiche JBl. 1950, 186; EvBl. 1978/167; 5 Ob 28/79) und sich gegen die Übertragung walzender Anteile im Grundbuch ohne eine vorgesehene Bewilligung der Agrarbehörde richtet.
Es kann aber der Auffassung des Rekursgerichtes nicht beigetreten werden, daß die Ausdrucksweise des § 38 Abs. 3 bis 6 TFLG 1978 zweifelhaft sei und die Erforschung der Absicht des Landesgesetzgebers gebiete (SZ 22/1). Als Ausfluß grundlegender Regeln des Rechtsverständnisses sind die im § 6 ABGB erteilten Anweisungen auch auf offentlich-rechtliche Normen anwendbar (VwGH vom 24. November 1977, ZfV 1978/431). Die Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinnes der Norm zu beginnen und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdruckes im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (Wolff in Klang[2] I/1, 90; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 19).Es kann aber der Auffassung des Rekursgerichtes nicht beigetreten werden, daß die Ausdrucksweise des Paragraph 38, Absatz 3 bis 6 TFLG 1978 zweifelhaft sei und die Erforschung der Absicht des Landesgesetzgebers gebiete (SZ 22/1). Als Ausfluß grundlegender Regeln des Rechtsverständnisses sind die im Paragraph 6, ABGB erteilten Anweisungen auch auf offentlich-rechtliche Normen anwendbar (VwGH vom 24. November 1977, ZfV 1978/431). Die Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinnes der Norm zu beginnen und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdruckes im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (Wolff in Klang[2] I/1, 90; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 19).
Nach § 17 Abs. 2 Flurverfassungs-GrundsatzG, BGBl. 103/1951, darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.Nach Paragraph 17, Absatz 2, Flurverfassungs-GrundsatzG, Bundesgesetzblatt 103 aus 1951,, darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
Die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung bewilligt werden und unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen.
Das mit der Kundmachung der Landesregierung vom 26. September 1978, LGBl. für Tirol 54, auf Grund des Wiederverlautbarungslandesgesetzes, LGBl. 10/1948, als Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978) unter Berücksichtigung der Gesetze LGBl. 69/1973, 92/1978 und 48/1978 neu verlautbarte Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969, LGBl. 34, sieht in seinem § 38 Abs. 2 vor, daß agrargemeinschaftliche Liegenschaften auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen sind und daß im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften u.Das mit der Kundmachung der Landesregierung vom 26. September 1978, LGBl. für Tirol 54, auf Grund des Wiederverlautbarungslandesgesetzes, Landesgesetzblatt 10 aus 1948,, als Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978) unter Berücksichtigung der Gesetze Landesgesetzblatt 69 aus 1973,, 92 aus 1978, und 48 aus 1978, neu verlautbarte Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969, Landesgesetzblatt 34, sieht in seinem Paragraph 38, Absatz 2, vor, daß agrargemeinschaftliche Liegenschaften auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen sind und daß im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften u.
a. ersichtlich zu machen ist, wieviel Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile). Nach § 38 Abs. 3 TFLG 1978 darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde, die in den im § 38 Abs. 4 TFLG 1978 angeführten Fällen a bis d zu verweigern ist, abgesondert werden. Nach § 38 Abs. 5 TFLG 1978 dürfen persönliche (walzende) Anteilsrechte nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Agrarbehörde hat die Bewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht realrechtlich mit einer Liegenschaft verbunden wird. Dabei gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß. Schließlich ordnet § 38 Abs. 6 TFLG 1978 an, daß ohne die in den Abs. 3 bis 5 vorgesehenen Bewilligungen Absonderungen und Übertragungen walzender Anteilsrechte im Grundbuch nicht durchgeführt werden dürfen.a. ersichtlich zu machen ist, wieviel Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile). Nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1978 darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde, die in den im Paragraph 38, Absatz 4, TFLG 1978 angeführten Fällen a bis d zu verweigern ist, abgesondert werden. Nach Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1978 dürfen persönliche (walzende) Anteilsrechte nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Agrarbehörde hat die Bewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht realrechtlich mit einer Liegenschaft verbunden wird. Dabei gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sinngemäß. Schließlich ordnet Paragraph 38, Absatz 6, TFLG 1978 an, daß ohne die in den Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Bewilligungen Absonderungen und Übertragungen walzender Anteilsrechte im Grundbuch nicht durchgeführt werden dürfen.
Schon daraus, daß hier in Ausführung des § 17 Abs. 2 Flur- VerfGrG die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung der Mitgliedschaft von der Stammsitzliegenschaft bewilligt werden (§ 38 Abs. 3 und Abs. 4 TFLG 1978) und die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile erfolgen kann (§ 38 Abs. 5 TFLG 1978), bestimmt werden, ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß § 38 Abs. 6 TFLG 1978 nur die bücherliche Absonderung und Übertragung walzender Anteilsrechte ohne die Bewilligung der Agrarbehörde, falls eine solche Bewilligung in den Abs. 3 bis 5 vorgesehen ist, untersagt und sich insoweit an das Grundbuchsgericht wendet, nicht aber eine über die Regelung der Abs. 3 bis 5 hinausgehende durch das Grundsatzgesetz nicht gedeckte weitere Bewilligungspflicht normiert. In Ansehung der persönlichen Anteilsrechte ist eine Bewilligung aber nur bei der Veräußerung vorgesehen, worunter im weiteren Sinne ein auf die Übertragung oder die Belastung eines Rechtes gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden, im engeren Sinne die gänzliche Übertragung einer Sache oder eines Rechtes nicht aber ein Rechtsübergang kraft Erbrechtes verstanden wird (Ehrenzweig, System[2] I/1 289; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 193). Eine Bewilligungspflicht für einen Rechtsübergang an walzenden Anteilen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge des Erben sieht das TFLG 1978 nicht vor, weil der Ausdruck "Übertragung walzender Anteilsrechte" im § 38 Abs. 6 TFLG 1978 sich nicht auf eine erforderliche Bewilligung, sondern auf die bücherliche Eintragung bezieht, die den Rechtsübergang im Grundbuch ausführt und die nur im Falle einer Veräußerung persönlicher Anteilsrechte ohne die vorgesehene Bewilligung nach § 38 Abs. 5 TFLG 1978 nicht zulässig ist.Schon daraus, daß hier in Ausführung des Paragraph 17, Absatz 2, Flur- VerfGrG die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung der Mitgliedschaft von der Stammsitzliegenschaft bewilligt werden (Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 4, TFLG 1978) und die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile erfolgen kann (Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1978), bestimmt werden, ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß Paragraph 38, Absatz 6, TFLG 1978 nur die bücherliche Absonderung und Übertragung walzender Anteilsrechte ohne die Bewilligung der Agrarbehörde, falls eine solche Bewilligung in den Absatz 3 bis 5 vorgesehen ist, untersagt und sich insoweit an das Grundbuchsgericht wendet, nicht aber eine über die Regelung der Absatz 3 bis 5 hinausgehende durch das Grundsatzgesetz nicht gedeckte weitere Bewilligungspflicht normiert. In Ansehung der persönlichen Anteilsrechte ist eine Bewilligung aber nur bei der Veräußerung vorgesehen, worunter im weiteren Sinne ein auf die Übertragung oder die Belastung eines Rechtes gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden, im engeren Sinne die gänzliche Übertragung einer Sache oder eines Rechtes nicht aber ein Rechtsübergang kraft Erbrechtes verstanden wird (Ehrenzweig, System[2] I/1 289; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 193). Eine Bewilligungspflicht für einen Rechtsübergang an walzenden Anteilen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge des Erben sieht das TFLG 1978 nicht vor, weil der Ausdruck "Übertragung walzender Anteilsrechte" im Paragraph 38, Absatz 6, TFLG 1978 sich nicht auf eine erforderliche Bewilligung, sondern auf die bücherliche Eintragung bezieht, die den Rechtsübergang im Grundbuch ausführt und die nur im Falle einer Veräußerung persönlicher Anteilsrechte ohne die vorgesehene Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1978 nicht zulässig ist.
Der Versuch der Agrarbehörde, die in ihrem Rekurs einen nicht als Veräußerung anzusehenden Übergang persönlicher Anteilsrechte als "Absonderung" der Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 3 TFLG 1978 unterworfen wissen will, scheitert daran, daß dort nur die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundene Anteile von der Stammsitzliegenschaft abgesondert werden können. Auf die nicht mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft ist nicht § 38 Abs. 3 TFLG 1978, sondern der Abs. 5 anzuwenden, mag dieser auch - falls eine Veräußerung vorliegt - die sinngemäße Geltung der Abs. 3 und 4 des § 38 TFLG 1978 anordnen. Daß dem Landesgesetzgeber allenfalls daran lag, persönliche Anteilsrechte realrechtlich mit einer Liegenschaft verbinden zu lassen (§ 38 Abs. 5 TFLG 1978), kann nicht dazu führen, eine Bewilligung der Agrarbehörde auch dann zu fordern, wenn sie nach § 38 Abs. 5 TFLG 1978 nicht vorgesehen ist, weil persönliche Anteilsrechte nicht veräußert werden. Das Vorhaben kann eben nur bei Veräußerung walzender Anteile verwirklicht werden. Der einer Bewilligung der Agrarbehörde nicht unterworfene Rechtsübergang auf den Erben kann nicht Anlaß sein, die Auflage nach § 38 Abs. 5 TFLG zu erteilen.Der Versuch der Agrarbehörde, die in ihrem Rekurs einen nicht als Veräußerung anzusehenden Übergang persönlicher Anteilsrechte als "Absonderung" der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1978 unterworfen wissen will, scheitert daran, daß dort nur die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundene Anteile von der Stammsitzliegenschaft abgesondert werden können. Auf die nicht mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft ist nicht Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1978, sondern der Absatz 5, anzuwenden, mag dieser auch - falls eine Veräußerung vorliegt - die sinngemäße Geltung der Absatz 3 und 4 des Paragraph 38, TFLG 1978 anordnen. Daß dem Landesgesetzgeber allenfalls daran lag, persönliche Anteilsrechte realrechtlich mit einer Liegenschaft verbinden zu lassen (Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1978), kann nicht dazu führen, eine Bewilligung der Agrarbehörde auch dann zu fordern, wenn sie nach Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1978 nicht vorgesehen ist, weil persönliche Anteilsrechte nicht veräußert werden. Das Vorhaben kann eben nur bei Veräußerung walzender Anteile verwirklicht werden. Der einer Bewilligung der Agrarbehörde nicht unterworfene Rechtsübergang auf den Erben kann nicht Anlaß sein, die Auflage nach Paragraph 38, Absatz 5, TFLG zu erteilen.
Der Übertragung der kraft Erbrechtes auf den Erben übergegangenen persönlichen Anteile an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft steht daher § 38 Abs. 6 TFLG 1978 nicht entgegen, weil für diesen Rechtsübergang eine Bewilligung der Agrarbehörde nicht vorgesehen ist. Die insoweit vom Erstgericht getroffene Anordnung bücherlicher Eintragungen auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung (§ 177 AußStrG und § 29 Abs. 1 LiegTeilG) ist somit wieder herzustellen.Der Übertragung der kraft Erbrechtes auf den Erben übergegangenen persönlichen Anteile an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft steht daher Paragraph 38, Absatz 6, TFLG 1978 nicht entgegen, weil für diesen Rechtsübergang eine Bewilligung der Agrarbehörde nicht vorgesehen ist. Die insoweit vom Erstgericht getroffene Anordnung bücherlicher Eintragungen auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung (Paragraph 177, AußStrG und Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG) ist somit wieder herzustellen.