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Entscheidung 5 Ob 155/22p×

Entscheidung 5 Ob 155/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005764 Rechtssatz 14.01.1956Undefined
Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.
RS0005771 Rechtssatz 26.05.1992Zivilrecht
Keine analoge Anwendung des § 234 ZPO im Verfahren nach den §§ 834 ff ABGB.
RS0007543 Rechtssatz 30.04.1991Zivilrecht
Es ist nicht unzulässig, wenn die Vorinstanzen den bisher bestehenden faktischen Zustand ihrer (Benützungs-) Regelung als angemessen zugrunde legten.
RS0013617 Rechtssatz 05.09.1973Zivilrecht
Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gege …
RS0087211 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes dafür, dass ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt als der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nur für die Zukunft erfolgen (so schon SZ 12/39 = JBl 1930,282; MietSlg 6935, 16043 …
RS0101498 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwäg …
RS0107466 Rechtssatz 25.02.1997Zivilrecht
Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützu …