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Entscheidung 5 Ob 156/21h×

Entscheidung 5 Ob 156/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007860 Rechtssatz 11.10.1974Zivilrecht
Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Nachlassinventar aufzunehmen ist, ist lediglich der Besitz und nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Die naturaliter übergebene Liegenschaft gehört nicht in die Verlassenschaft des noch als Eigentümer im Gru …
RS0011295 Rechtssatz 11.12.1923Zivilrecht
Wirkliche Übergabe im Sinne der §§ 428, 943 ABGB.
RS0011316 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Im Falle der Erfüllung des eine Liegenschaft betreffenden formlosen Schenkungsversprechens in Gestalt der erwirkten bücherlichen Eigentumseinverleibung des Beschenkten kann nicht mehr mit Klage auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an der geschenkten Lie …
RS0018923 Rechtssatz 01.02.1994Zivilrecht
Im Grundbuchsverfahren bedarf es beim urkundlichen Nachweis der bereits erfolgten Übergabe der Darstellung konkreter Übergabsakte nicht. Es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die "wirkliche Übergabe" bereits erfolgt ist. Ein Notariatsakt …
RS0019139 Rechtssatz 27.10.1992Zivilrecht
Wenn keinerlei Anhaltspunkte für ein Überwiegen des entgeltlichen Teils einer gemischten Schenkung vorliegen, kann es mit der Einhaltung der für Schenkungen vorgesehenen Form sein Bewenden haben. Die durch den Gesetzeswortlaut keineswegs zwingend vorgegeben …
RS0019374 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Die Formvorschriften des § 943 ABGB sind nur auf solche gemischte Schenkungen anzuwenden, bei denen das Schenkungselement überwiegt.
RS0019375 Rechtssatz 19.01.1978Zivilrecht
Ein Übergabsvertrag als gemischte Schenkung ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstandes bedarf zu seiner Gültigkeit der Notariatsaktform.