Der Revisionsrekurs ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, daß der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, daß es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen bzw. dem gesetzlichen Erbrecht, aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 10 WEG mwN). Auf die Ausübung des Wahlrechtes zugunsten der Akkreszenz nach § 10 WEG deutet das Verhalten der erblasserischen Witwe im Verlassenschaftsverfahren hin, ohne daß sie dies allerdings bisher ausdrücklich erklärt hätte. Sie wird daher im fortzusetzenden Verfahren zu einer diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung anzuleiten sein. Kann man sodann im fortzusetzenden Verfahrn von einer Erbsentschlagung der erblasserischen Witwe ausgehen, so braucht nicht weiter untersucht werden, ob die als Erbsentschlagung interpretierbare Erklärung des Vaters des Erblassers (ON 7) wirklich zum alleinigen Erbrecht der erblasserischen Witwe geführt hätte oder ob nicht an die Stelle des Entsagenden dessen allfällige Nachkommen getreten wären (zu dieser Problematik s Welser in Rummel, ABGB2, Rz 35 zu §§ 799 und 800).Die Sonderbestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 WEG gelten nur für den Fall, daß der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, daß es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen bzw. dem gesetzlichen Erbrecht, aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des Paragraph 10, WEG andererseits (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 10, WEG mwN). Auf die Ausübung des Wahlrechtes zugunsten der Akkreszenz nach Paragraph 10, WEG deutet das Verhalten der erblasserischen Witwe im Verlassenschaftsverfahren hin, ohne daß sie dies allerdings bisher ausdrücklich erklärt hätte. Sie wird daher im fortzusetzenden Verfahren zu einer diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung anzuleiten sein. Kann man sodann im fortzusetzenden Verfahrn von einer Erbsentschlagung der erblasserischen Witwe ausgehen, so braucht nicht weiter untersucht werden, ob die als Erbsentschlagung interpretierbare Erklärung des Vaters des Erblassers (ON 7) wirklich zum alleinigen Erbrecht der erblasserischen Witwe geführt hätte oder ob nicht an die Stelle des Entsagenden dessen allfällige Nachkommen getreten wären (zu dieser Problematik s Welser in Rummel, ABGB2, Rz 35 zu Paragraphen 799 und 800).
Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 10 WEG) bewirkt, daß dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 10 WEG Rz 3). Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den (hier: allfälligen) Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist.Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 10, WEG) bewirkt, daß dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 10, WEG Rz 3). Allerdings tritt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den (hier: allfälligen) Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist.
Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 10 WEG). In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde bisher eine solche Frist nicht gesetzt. Dies hindert zwar nicht, daß der Ehegatte von sich aus verbindlich erklärt, weder zu verzichten noch übertragen zu wollen (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 10 WEG unter Hinweis auf Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, 250). In der hier zu beurteilenden Rechtssache dauert dieser Schwebezustand noch an, weil bisher weder der erbl.Witwe in die § 10 Abs 1 Z 2 WEG vorgesehene angemessene Frist gesetzt wurde noch sie von sich aus die entsprechenden Erklärungen abgab, obgleich auf Grund ihrer bisherigen Vorgangsweise im Verlassenschaftsverfahren zu vermuten ist, daß sie bei entsprechender Belehrung eine solche Erklärung abgeben wird. Solange jedoch der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG nicht erfolgen.Durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 10, WEG). In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde bisher eine solche Frist nicht gesetzt. Dies hindert zwar nicht, daß der Ehegatte von sich aus verbindlich erklärt, weder zu verzichten noch übertragen zu wollen (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 10, WEG unter Hinweis auf Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, 250). In der hier zu beurteilenden Rechtssache dauert dieser Schwebezustand noch an, weil bisher weder der erbl.Witwe in die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG vorgesehene angemessene Frist gesetzt wurde noch sie von sich aus die entsprechenden Erklärungen abgab, obgleich auf Grund ihrer bisherigen Vorgangsweise im Verlassenschaftsverfahren zu vermuten ist, daß sie bei entsprechender Belehrung eine solche Erklärung abgeben wird. Solange jedoch der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG nicht erfolgen.
Über den Antrag der erblasserischen Witwe auf Überlassung des Bausparguthabens sowie der Kleidung und Wäsche an Zahlungsstatt zur teilweisen Berichtigung der Begräbnis- und Grabkosten wird gleichfalls erst entschieden werden können, wenn feststeht, daß der Liegenschaftsanteil des Erblassers nicht in den Nachlaß fällt und wenn auch die behaupteten Grabkosten nachgewiesen sind.
Werden durch die Begräbnis- und Grabkosten die Nachlaßaktiven aufgebraucht, so darf in dem Beschluß betreffend die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt der erblasserischen Witwe kein Auftrag zur Bezahlung anderer Schulden erteilt werden. Sollte der zu verteilende Nachlaß höher sein als diese als Masseforderungen (§ 46 Abs 1 Z 7 KO) zu behandelnden Forderungen der erblasserischen Witwe, so wird der Rest kridamäßig den anderen Gläubigern zuzuteilen sein. Diese sind dem Verfahren beizuziehen.Werden durch die Begräbnis- und Grabkosten die Nachlaßaktiven aufgebraucht, so darf in dem Beschluß betreffend die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt der erblasserischen Witwe kein Auftrag zur Bezahlung anderer Schulden erteilt werden. Sollte der zu verteilende Nachlaß höher sein als diese als Masseforderungen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO) zu behandelnden Forderungen der erblasserischen Witwe, so wird der Rest kridamäßig den anderen Gläubigern zuzuteilen sein. Diese sind dem Verfahren beizuziehen.
Das Erstgericht wird daher im Sinne der dargelegten Rechtsansicht nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden haben.