Rechtssatz RS0082886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082886
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, dass es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits.Die Sonderbestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, dass es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des Paragraph 10, WEG andererseits.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 158/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 158/92
Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81
- 5 Ob 137/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 5 Ob 137/94
nur: Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. (T1) nur: Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits. (T2)
- 5 Ob 247/97b
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 247/97b
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Letzteres kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weil die Geschwister des Verstorbenen bisher keine Erbserklärung abgegeben haben und die Ehegattin sich die Abgabe einer - bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens möglichen - Erbserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. (T3); Beisatz: Von diesem Wahlrecht macht der überlebende Ehegatte keinen Gebrauch, wenn er zwar in den Genuss der Akkreszenz kommen, sich aber auch das gesetzliche Erbrecht offenhalten will. (T4)
- 5 Ob 45/06p
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 45/06p
nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T5)
- 8 Ob 87/11v
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 87/11v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082886
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB00158_9200000_001