Begründung:
Adolf Georg H***** ist am 1.3.1994 verstorben. Er hinterließ seine Frau Erika H***** und zwei volljährige Kinder aus erster Ehe. An der Ehewohnung ist Ehegattenwohnungseigentum begründet worden. Die je 51/1106 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 2 Haus B untrennbar verbunden ist, standen im Eigentum der Ehegatten und waren nach § 12 Abs 1 WEG verbunden.Adolf Georg H***** ist am 1.3.1994 verstorben. Er hinterließ seine Frau Erika H***** und zwei volljährige Kinder aus erster Ehe. An der Ehewohnung ist Ehegattenwohnungseigentum begründet worden. Die je 51/1106 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 2 Haus B untrennbar verbunden ist, standen im Eigentum der Ehegatten und waren nach Paragraph 12, Absatz eins, WEG verbunden.
In einem vom Verstorbenen am 2.5.1978 eigenhändig ge- und unterschriebenen "Ehe-Vertrag", den auch Erika H***** unterschrieb, setzten die Ehegatten einander wechselseitig als Universalerben ein; Erbansprüche von Kindern aus früheren Ehen sollten erst nach dem Tod beider Gatten geltend gemacht werden dürfen. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens erklärten beide Kinder des Verstorbenen, auf ihr "Erbrecht" zu verzichten. Am 17.6.1994 gab die Witwe aufgrund des erbl.Testamentes vom 2.5.1978 zum ganzen Nachlaß eine bedingte Erbserklärung ab, die vom Erstgericht am 29.6.1994 angenommen wurde. Am 7.7.1994 beantragte die Witwe, ihr eine Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG auszustellen. Gleichzeitig zog sie die Erbserklärung zurück und beantragte die Überlassung des Nachlasses auf Abschlag der Begräbniskosten an Zahlungs Statt.In einem vom Verstorbenen am 2.5.1978 eigenhändig ge- und unterschriebenen "Ehe-Vertrag", den auch Erika H***** unterschrieb, setzten die Ehegatten einander wechselseitig als Universalerben ein; Erbansprüche von Kindern aus früheren Ehen sollten erst nach dem Tod beider Gatten geltend gemacht werden dürfen. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens erklärten beide Kinder des Verstorbenen, auf ihr "Erbrecht" zu verzichten. Am 17.6.1994 gab die Witwe aufgrund des erbl.Testamentes vom 2.5.1978 zum ganzen Nachlaß eine bedingte Erbserklärung ab, die vom Erstgericht am 29.6.1994 angenommen wurde. Am 7.7.1994 beantragte die Witwe, ihr eine Amtsbestätigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auszustellen. Gleichzeitig zog sie die Erbserklärung zurück und beantragte die Überlassung des Nachlasses auf Abschlag der Begräbniskosten an Zahlungs Statt.
Das Erstgericht wies beide Anträge mit der Begründung ab, die Erbserklärung könne nicht mehr widerrufen werden. Die Witwe erwerbe den Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung daher als Erbin, sodaß ein Zuwachs dieses Anteiles im Sinne des § 10 Abs 1 WEG nicht in Frage komme.Das Erstgericht wies beide Anträge mit der Begründung ab, die Erbserklärung könne nicht mehr widerrufen werden. Die Witwe erwerbe den Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung daher als Erbin, sodaß ein Zuwachs dieses Anteiles im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WEG nicht in Frage komme.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der erbl.Witwe nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels veröffentlichter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den aufgeworfenen Fragen - für zulässig. Es führte aus:
Das WEG 1975 habe der Forderung Rechnung getragen, die Begründung gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten zu ermöglichen. Beim Tod eines der Ehegatten werde der Vereinigung des Mindestanteiles in der Hand des Überlebenden der Vorzug eingeräumt. In Verfolgung dieses Zieles bei gleichzeitig angemessener Berücksichtigung der Interessen der Erben bestimme § 10 Abs 1 Z 1 WEG, daß der (halbe) Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zuwachse, wenn er den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwerbe. Der Einleitungssatz des § 10 Abs 1 WEG bedeute nichts anderes, als daß die ganze Regelung des § 10 WEG nicht von Bedeutung sei, wenn der halbe Mindestanteil des verstorbenen Ehegatten ohnedies aufgrund erbrechtlichen Titels allein an den überlebenden Ehegatten falle. Sei dies aber nicht der Fall, könne § 10 WEG also angewendet werden, so habe der überlebende Ehegatte immer noch die Möglichkeit, den Zuwachs auszuschließen, wenn er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichte oder den gesamten Mindestanteil durch Vereinbarung mit den Erben unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten einem Dritten übertrage. Erwerbe der überlebende Ehegatte aber den Anteil des Verstorbenen aufgrund des Zuwachses oder gehe der gesamte Mindestanteil aufgrund einer Vereinbarung über, so gelte gemäß § 10 Abs 1 Z 5 WEG für die Eintragung in das Grundbuch der § 178 AußStrG sinngemäß, sodaß das Verlassenschaftsgericht auf Antrag die Bestätigung zu erteilen habe, daß der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden könne (vgl 5 Ob 99/93).Das WEG 1975 habe der Forderung Rechnung getragen, die Begründung gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten zu ermöglichen. Beim Tod eines der Ehegatten werde der Vereinigung des Mindestanteiles in der Hand des Überlebenden der Vorzug eingeräumt. In Verfolgung dieses Zieles bei gleichzeitig angemessener Berücksichtigung der Interessen der Erben bestimme Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG, daß der (halbe) Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zuwachse, wenn er den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwerbe. Der Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, WEG bedeute nichts anderes, als daß die ganze Regelung des Paragraph 10, WEG nicht von Bedeutung sei, wenn der halbe Mindestanteil des verstorbenen Ehegatten ohnedies aufgrund erbrechtlichen Titels allein an den überlebenden Ehegatten falle. Sei dies aber nicht der Fall, könne Paragraph 10, WEG also angewendet werden, so habe der überlebende Ehegatte immer noch die Möglichkeit, den Zuwachs auszuschließen, wenn er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichte oder den gesamten Mindestanteil durch Vereinbarung mit den Erben unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten einem Dritten übertrage. Erwerbe der überlebende Ehegatte aber den Anteil des Verstorbenen aufgrund des Zuwachses oder gehe der gesamte Mindestanteil aufgrund einer Vereinbarung über, so gelte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG für die Eintragung in das Grundbuch der Paragraph 178, AußStrG sinngemäß, sodaß das Verlassenschaftsgericht auf Antrag die Bestätigung zu erteilen habe, daß der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden könne vergleiche 5 Ob 99/93).
Im vorliegenden Fall sei die Witwe aufgrund des als schriftliches Testament anzusehenden "Ehe-Vertrages" vom 2.5.1978 Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Mann (im Unterschied zu dem in 5 Ob 99/93 behandelten Fall) und die beiden Kinder des Verstorbenen hätten wirksam auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet (im Unterschied zu dem in 5 Ob 29/93 behandelten Fall). Die nach reiflicher Überlegung zustande gekommene und vom Erstgericht angenommene Erbserklärung der Witwe sei gemäß § 806 ABGB unwiderruflich (SZ 18/10; JBl 1956,48; NZ 1969, 120; vgl auch EvBl 1981/229; REDOK 8943; NZ 1992, 131). Aufgrund der unwiderruflichen Erbserklärung der Witwe und aufgrund des Verzichtes der Kinder des Verstorbenen auf ihre Pflichtteilsansprüche erwerbe die Witwe den Anteil ihres verstorbenen Mannes an der Eigentumswohnung "ohnehin als Erbin allein" (im Sinne des Einleitungssatzes des § 10 Abs 1 WEG), sodaß die gesamte Regelung des § 10 WEG hier ohne Bedeutung sei. Dies gelte insbesondere für die in § 10 Abs 1 Z 2 WEG vorgesehene Wahlmöglichkeit des Ehegatten, auf die sich die Witwe in ihrem Rekurs berufe. Aus dem von ihr zitierten Rechtssatz, die nie auszuschließende Möglichkeit, der überlebende Ehegatte könnte später doch noch den halben Mindestanteil im Sinne des Einleitungssatzes des § 10 Abs 1 WEG allein erwerben, stehe der Ausstellung der Amtsbestätigung nicht entgegen (5 Ob 99/93), sei hier nichts abzuleiten. Damit habe nämlich nur ausgeschlossen werden sollen, daß die Entscheidung, ob die Amtsbestätigung auszustellen oder ob mit Feilbietung (§ 10 Abs 1 Z 3 WEG) vorzugehen sei, unbegrenzt hinausgeschoben werde.Im vorliegenden Fall sei die Witwe aufgrund des als schriftliches Testament anzusehenden "Ehe-Vertrages" vom 2.5.1978 Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Mann (im Unterschied zu dem in 5 Ob 99/93 behandelten Fall) und die beiden Kinder des Verstorbenen hätten wirksam auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet (im Unterschied zu dem in 5 Ob 29/93 behandelten Fall). Die nach reiflicher Überlegung zustande gekommene und vom Erstgericht angenommene Erbserklärung der Witwe sei gemäß Paragraph 806, ABGB unwiderruflich (SZ 18/10; JBl 1956,48; NZ 1969, 120; vergleiche auch EvBl 1981/229; REDOK 8943; NZ 1992, 131). Aufgrund der unwiderruflichen Erbserklärung der Witwe und aufgrund des Verzichtes der Kinder des Verstorbenen auf ihre Pflichtteilsansprüche erwerbe die Witwe den Anteil ihres verstorbenen Mannes an der Eigentumswohnung "ohnehin als Erbin allein" (im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 10, Absatz eins, WEG), sodaß die gesamte Regelung des Paragraph 10, WEG hier ohne Bedeutung sei. Dies gelte insbesondere für die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG vorgesehene Wahlmöglichkeit des Ehegatten, auf die sich die Witwe in ihrem Rekurs berufe. Aus dem von ihr zitierten Rechtssatz, die nie auszuschließende Möglichkeit, der überlebende Ehegatte könnte später doch noch den halben Mindestanteil im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 10, Absatz eins, WEG allein erwerben, stehe der Ausstellung der Amtsbestätigung nicht entgegen (5 Ob 99/93), sei hier nichts abzuleiten. Damit habe nämlich nur ausgeschlossen werden sollen, daß die Entscheidung, ob die Amtsbestätigung auszustellen oder ob mit Feilbietung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, WEG) vorzugehen sei, unbegrenzt hinausgeschoben werde.
Die Rekurswerberin habe mit ihrem Rechtsmittel - erstmals - einen nicht unterschriebenen Vermerk über das Ergebnis einer Besprechung vom 16.6.1994 vorgelegt, wonach sie die Ausfertigung einer Amtsbestätigung und die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt beantragen werde. Es solle hier kein Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vermerkes geäußert werden. Er stehe jedoch mit dem Inhalt der - vorgelegten - Niederschrift vom 17.6.1994 in Widerspruch, weil dort die Witwe, ihre Tochter und ihre Enkelin durch ihre Unterschrift bestätigt hätten, daß aufgrund der bedingten Erbserklärung das Nachlaßvermögen zu inventarisieren und zu schätzen sein werde. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufes müsse angenommen werden, daß die im Vermerk dokumentierte Absicht der Witwe am folgenden Tag geändert worden sei.
Zusammenfassend sei noch bemerkt, daß sich das Rekursgericht nicht der Ansicht insbesondere Kraliks, NZ 1978, 166 f, anzuschließen vermöge, wonach der Zuwachs nach § 10 WEG stets möglich wäre, weil diese Auffassung nach Meinung des Rekursgerichtes im Wortlaut des Einleitungssatzes des § 10 Abs 1 WEG keine Deckung mehr finde. Eine solche Auslegung würde über den Zweck des Vindikationslegates, das Wohnungseigentum nach dem Tod eines Ehegatten nach Möglichkeit in der Hand des anderen zu vereinigen, hinausgehen, weil es die Begünstigung des Vindikationslegates auch jenem Ehegatten zukommen ließe, der schon nach allgemeinem Erbrecht Alleineigentümer der Eigentumswohnung werde. Es habe daher dabei zu bleiben, daß der halbe Mindestanteil des Verstorbenen in den Nachlaß falle und daß dafür keine Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG auszustellen sei. Da somit der Nachlaß auch Liegenschaften umfasse, komme eine Vorgangsweise nach § 73 Abs 1 AußStrG schon aus diesem Grund nicht in Frage.Zusammenfassend sei noch bemerkt, daß sich das Rekursgericht nicht der Ansicht insbesondere Kraliks, NZ 1978, 166 f, anzuschließen vermöge, wonach der Zuwachs nach Paragraph 10, WEG stets möglich wäre, weil diese Auffassung nach Meinung des Rekursgerichtes im Wortlaut des Einleitungssatzes des Paragraph 10, Absatz eins, WEG keine Deckung mehr finde. Eine solche Auslegung würde über den Zweck des Vindikationslegates, das Wohnungseigentum nach dem Tod eines Ehegatten nach Möglichkeit in der Hand des anderen zu vereinigen, hinausgehen, weil es die Begünstigung des Vindikationslegates auch jenem Ehegatten zukommen ließe, der schon nach allgemeinem Erbrecht Alleineigentümer der Eigentumswohnung werde. Es habe daher dabei zu bleiben, daß der halbe Mindestanteil des Verstorbenen in den Nachlaß falle und daß dafür keine Amtsbestätigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auszustellen sei. Da somit der Nachlaß auch Liegenschaften umfasse, komme eine Vorgangsweise nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG schon aus diesem Grund nicht in Frage.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der erbl.Witwe wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne des § 178 AußStrG, § 10 Abs 1 Z 5 WEG sowie die Entscheidung über den Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund aufgetragen werde.Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der erbl.Witwe wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne des Paragraph 178, AußStrG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG sowie die Entscheidung über den Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund aufgetragen werde.