Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt, weil die Vorinstanzen § 10 Abs 1 WEG 1975 unrichtig angewendet haben:Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt, weil die Vorinstanzen Paragraph 10, Absatz eins, WEG 1975 unrichtig angewendet haben:
1. Nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975 wächst in dem Fall, dass beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt, der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu. Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb durch Anwachsung kraft Gesetzes bewirkt, dass der halbe Mindestanteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt (RIS-Justiz RS0082946 [T1]).1. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 wächst in dem Fall, dass beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt, der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu. Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb durch Anwachsung kraft Gesetzes bewirkt, dass der halbe Mindestanteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt (RIS-Justiz RS0082946 [T1]).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 tritt dieser Zuwachs jedoch dann nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums übergeht.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 tritt dieser Zuwachs jedoch dann nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums übergeht.
2. Soweit die Klägerin das Vorliegen der Anwachsungsvoraussetzungen deshalb bestreitet, weil die Drittbeklagte (Gattin des Erblassers) Erbin gewesen sei, verkennt sie das Erfordernis des § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975 insoweit, also dieser verlangt, dass dem überlebenden Ehegatten der Anteil des Verstorbenen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) allein zukommen muss (vgl dazu auch 5 Ob 137/94 = wobl 1996/8, 38, Markl = NZ 1997, 26 = MietSlg 46.516), während die Gattin hier nur Miterbin zu einem Drittel war.2. Soweit die Klägerin das Vorliegen der Anwachsungsvoraussetzungen deshalb bestreitet, weil die Drittbeklagte (Gattin des Erblassers) Erbin gewesen sei, verkennt sie das Erfordernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 insoweit, also dieser verlangt, dass dem überlebenden Ehegatten der Anteil des Verstorbenen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) allein zukommen muss vergleiche dazu auch 5 Ob 137/94 = wobl 1996/8, 38, Markl = NZ 1997, 26 = MietSlg 46.516), während die Gattin hier nur Miterbin zu einem Drittel war.
3. Zu berücksichtigen ist allerdings die - von den Vorinstanzen unbedachte - Regelung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975, nach welcher Bestimmung eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben den Anwachsungsbestimmungen vorgeht. Hier hat die Drittbeklagte (Gattin des Erblassers) mit den erst- und zweitbeklagten Kindern (als Erben und Pflichtteilsberechtigten) eine Vereinbarung in Form eines „Erbteilungsübereinkommens" geschlossen, nach welchem die Drittbeklagte (Gattin des Erblassers) den halben Mindestanteil übernommen hat; genau dadurch und damit gerade im Sinn des § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ist „der gesamte Mindestanteil an eine Person (die Drittbeklagte als überlebende Ehegattin) ungeteilt" übergegangen. Für die Beurteilung, wie der überlebende Ehegatte den gesamten Mindestanteil erwirbt, ist nämlich nicht allein seine erbrechtliche Berufung entscheidend, sondern es ist die letztlich erfolgte Art des Erwerbs der Erbschaft maßgeblich (vgl 5 Ob 158/92 = SZ 65/158 = NZ 1993, 81). Dass auch der überlebende Ehegatte „Vertragspartner und Übernehmer des Mindestanteils" gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 sein kann, ist schon durch den Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig gedeckt und es wird dies auch von Markl (in Schwimann² § 10 WEG 1975 Rz 10) vertreten. Folge dieser dem § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu unterstellenden Vereinbarung ist dann aber gerade der Ausschluss der Akkreszenz nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975. Da somit der Drittbeklagten (Gattin des Erblassers) der gesamte Mindestanteil nicht durch Zuwachs nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975, sondern infolge Vereinbarung mit den erst- und zweitbeklagten Kindern (als Erben und Pflichtteilsberechtigten) ungeteilt zugekommen ist, scheidet auch die Anwendung des § 10 Abs 3 1. Satz WEG 1975, wonach die Forderung des Nachlasses auf den Übernahmspreis bei dringendem Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten entfällt, aus. Der Wert des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum ist daher bei Ermittlung der für die Haftung des Erst- und Zweitbeklagten maßgeblichen Höhe der Nachlassaktiva zu veranschlagen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die zuvor dargestellte Rechtlage mit den Parteien zu erörtern und auf dieser Grundlage die der Klägerin gegen Erst- und Zweitbeklagten zustehenden Ansprüche neu zu ermitteln haben.3. Zu berücksichtigen ist allerdings die - von den Vorinstanzen unbedachte - Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975, nach welcher Bestimmung eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben den Anwachsungsbestimmungen vorgeht. Hier hat die Drittbeklagte (Gattin des Erblassers) mit den erst- und zweitbeklagten Kindern (als Erben und Pflichtteilsberechtigten) eine Vereinbarung in Form eines „Erbteilungsübereinkommens" geschlossen, nach welchem die Drittbeklagte (Gattin des Erblassers) den halben Mindestanteil übernommen hat; genau dadurch und damit gerade im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 ist „der gesamte Mindestanteil an eine Person (die Drittbeklagte als überlebende Ehegattin) ungeteilt" übergegangen. Für die Beurteilung, wie der überlebende Ehegatte den gesamten Mindestanteil erwirbt, ist nämlich nicht allein seine erbrechtliche Berufung entscheidend, sondern es ist die letztlich erfolgte Art des Erwerbs der Erbschaft maßgeblich vergleiche 5 Ob 158/92 = SZ 65/158 = NZ 1993, 81). Dass auch der überlebende Ehegatte „Vertragspartner und Übernehmer des Mindestanteils" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 sein kann, ist schon durch den Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig gedeckt und es wird dies auch von Markl (in Schwimann² Paragraph 10, WEG 1975 Rz 10) vertreten. Folge dieser dem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 zu unterstellenden Vereinbarung ist dann aber gerade der Ausschluss der Akkreszenz nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975. Da somit der Drittbeklagten (Gattin des Erblassers) der gesamte Mindestanteil nicht durch Zuwachs nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975, sondern infolge Vereinbarung mit den erst- und zweitbeklagten Kindern (als Erben und Pflichtteilsberechtigten) ungeteilt zugekommen ist, scheidet auch die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, 1. Satz WEG 1975, wonach die Forderung des Nachlasses auf den Übernahmspreis bei dringendem Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten entfällt, aus. Der Wert des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum ist daher bei Ermittlung der für die Haftung des Erst- und Zweitbeklagten maßgeblichen Höhe der Nachlassaktiva zu veranschlagen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die zuvor dargestellte Rechtlage mit den Parteien zu erörtern und auf dieser Grundlage die der Klägerin gegen Erst- und Zweitbeklagten zustehenden Ansprüche neu zu ermitteln haben.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.