Rechtssatz RS0082946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082946
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG nicht erfolgen.Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 158/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 158/92
Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81
- 5 Ob 247/97b
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 247/97b
nur: Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T1)
- 5 Ob 65/06d
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 65/06d
Auch; nur T1; Beisatz: Eines besonderen Erwerbungsaktes bedarf es nicht. Der Verbücherung kommt nur deklarative Bedeutung zu. (T2)
- 5 Ob 45/06p
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 45/06p
nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T3)
- 5 Ob 97/11t
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 97/11t
Vgl; Beisatz: Es ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen. (T4)
Beisatz: Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach § 183 Abs 3 AußStrG hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG. (T5)
Veröff: SZ 2011/89
- 8 Ob 87/11v
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 87/11v
Auch
- 2 Ob 104/17h
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 104/17h
Vgl; Beisatz: Der Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG tritt ex lege ein, er steht aber unter der auflösenden Bedingung eines innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärten Verzichts oder einer innerhalb dieser Frist geschlossenen Vereinbarung. (T6); Veröff: SZ 2017/72
- 5 Ob 115/18z
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 225/18d
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 225/18d
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schwebezustand infolge fehlender Fristsetzung nach § 14 Abs 2 Z 2 WEG 2002. (T7); Veröff: SZ 2019/69
- 2 Ob 202/22b
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 202/22b
Vgl; nur T1
- 2 Ob 18/23w
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 18/23w
- 2 Ob 123/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 123/24p
vgl; nur: Der Erwerb kraft Gesetzes nach § 14 Abs 1 WEG bewirkt, dass der Anteil des Erblassers am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum wegen dieses unmittelbaren, außerbücherlichen Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T8)
Beisatz: Es handelt sich bei der Anwachsung um ein wohnungseigentumsrechtliches Institut sui generis, eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen und nicht um eine Sondererbfolge, auf welche die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden wären. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082946
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB00158_9200000_002