Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Klägers deshalb unzulässig, weil dieser keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend macht:Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Klägers deshalb unzulässig, weil dieser keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht:
1. Soweit das Berufungsgericht die aktive Klagslegitimation des Klägers im Hinblick auf sein gesetzliches Erbrecht mit der Begründung verneinte, er habe im Verlassenschaftsverfahren (noch) keine Erbserklärung abgegeben, tritt der Kläger diesem Argument in der Revision nicht entgegen; auf diese Rechtsfrage ist daher nicht einzugehen (5 Ob 261/01w; RIS-Justiz RS0102059).
2. Soweit sich der Kläger ganz generell auf seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter beruft, ist davon auszugehen, dass es sich beim Recht auf den Pflichtteil um eine obligatorische Geldforderung handelt (3 Ob 218/00f; RIS-Justiz RS0012871 [T1 und T6]), und der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils bis zur Einantwortung gegen den Nachlass geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0012848); bis dahin kommt eine persönliche Inanspruchnahme der (Mit-)Erben nicht Frage (RIS-Justiz RS0008301). Die vom Kläger behauptete Stellung als Pflichtteilsberechtigter kann daher vor der - bislang nicht erfolgten - Einantwortung keine (Feststellungs-)Klage gegen einen (präsumptiven) Erben rechtfertigen.
3.1. Im Übrigen stellte der Kläger die Anwachsung des erblichen Mit- und Wohnungseigentumsanteil beim Beklagten schon in seiner Berufung nicht grundsätzlich in Frage, sondern ging gerade von erfolgter Anteilsakkreszenz aus (S. 2 in ON 12). Er begründet sein Feststellungsinteresse in diesem Zusammenhang damit, es „(stehe) noch nicht fest, ob sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nach § 10 Abs 2 oder Abs 3 WEG 1975 (richte)" und gehe man von der Anwendbarkeit des WEG 2002 aus „(könne) sich der Beklagte als Nicht-Pflichtteilsberechtigter auf die Privilegierung des § 14 Abs 3 WEG 2002 nicht berufen". In all diesen Fällen komme - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine Leistungsklage deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte den Mit- und Wohnungseigentumsanteil der Verstorbenen mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht erworben habe.3.1. Im Übrigen stellte der Kläger die Anwachsung des erblichen Mit- und Wohnungseigentumsanteil beim Beklagten schon in seiner Berufung nicht grundsätzlich in Frage, sondern ging gerade von erfolgter Anteilsakkreszenz aus (S. 2 in ON 12). Er begründet sein Feststellungsinteresse in diesem Zusammenhang damit, es „(stehe) noch nicht fest, ob sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nach Paragraph 10, Absatz 2, oder Absatz 3, WEG 1975 (richte)" und gehe man von der Anwendbarkeit des WEG 2002 aus „(könne) sich der Beklagte als Nicht-Pflichtteilsberechtigter auf die Privilegierung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG 2002 nicht berufen". In all diesen Fällen komme - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine Leistungsklage deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte den Mit- und Wohnungseigentumsanteil der Verstorbenen mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht erworben habe.
3.2. Der Beklagte verkennt, dass die Akkreszenz sowohl nach § 10 Abs 1 WEG 1975 (Markl in Schwimann² § 10 WEG 1975 Rz 2; ders, Die rechtliche Stellung von Ehegatten im Wohnungseigentumsrecht, 164 je mwN; vgl RIS-Justiz RS0082946) als auch nach § 14 Abs 1 WEG 2002 „unmittelbar ins Eigentum" erfolgt, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsaktes bedürfte und der Verbücherung nur deklarative Bedeutung zukommt (Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, § 14 WEG 2002 Rz 15). Die bislang nicht erfolgte Verbücherung der Anteilsakkreszenz kann daher eine mangelnde Fälligkeit daraus resultierender Leistungspflichten des Anwachsungsberechtigten nicht begründen und damit auch einer Leistungsklage nicht entgegen stehen.3.2. Der Beklagte verkennt, dass die Akkreszenz sowohl nach Paragraph 10, Absatz eins, WEG 1975 (Markl in Schwimann² Paragraph 10, WEG 1975 Rz 2; ders, Die rechtliche Stellung von Ehegatten im Wohnungseigentumsrecht, 164 je mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0082946) als auch nach Paragraph 14, Absatz eins, WEG 2002 „unmittelbar ins Eigentum" erfolgt, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsaktes bedürfte und der Verbücherung nur deklarative Bedeutung zukommt (Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Paragraph 14, WEG 2002 Rz 15). Die bislang nicht erfolgte Verbücherung der Anteilsakkreszenz kann daher eine mangelnde Fälligkeit daraus resultierender Leistungspflichten des Anwachsungsberechtigten nicht begründen und damit auch einer Leistungsklage nicht entgegen stehen.
3.3. Für den Fall erfolgter Anwachsung sind die Rechtsfolgen nach § 10 WEG 1975 bzw § 14 WEG 2002 im Übrigen schon im Gesetz klar vorgezeichnet:3.3. Für den Fall erfolgter Anwachsung sind die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, WEG 1975 bzw Paragraph 14, WEG 2002 im Übrigen schon im Gesetz klar vorgezeichnet:
3.3.1. Erwirbt der überlebende Ehegatte auf Grund des Zuwachses den Anteil des Verstorbenen, so tritt gemäß § 10 Abs 2 WEG 1975 an die Stelle dieses Anteils die Forderung der Verlassenschaft - und nicht der präsumptiven Erben oder Pflichtteilsberechtigten - gegen den überlebenden Ehegatten auf Zahlung eines Übernahmspreises. Diente die Wohnung dem überlebenden Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so schuldet dieser gemäß § 10 Abs 3 WEG 1975 den Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis im Sinn des § 10 Abs 2 WEG 1975 zu errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ein der Leistungsklage des Pflichtteilsberechtigten entgegen stehendes Hindernis ist im letztgenannten Fall nicht zu erkennen.3.3.1. Erwirbt der überlebende Ehegatte auf Grund des Zuwachses den Anteil des Verstorbenen, so tritt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WEG 1975 an die Stelle dieses Anteils die Forderung der Verlassenschaft - und nicht der präsumptiven Erben oder Pflichtteilsberechtigten - gegen den überlebenden Ehegatten auf Zahlung eines Übernahmspreises. Diente die Wohnung dem überlebenden Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so schuldet dieser gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WEG 1975 den Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, WEG 1975 zu errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ein der Leistungsklage des Pflichtteilsberechtigten entgegen stehendes Hindernis ist im letztgenannten Fall nicht zu erkennen.
3.3.2. Wollte man - trotz Anwachsung noch vor Geltung des WEG 2002 - von der Anwendbarkeit des § 14 WEG 2002 ausgehen, dann hat nach dessen Abs 2 der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erwirbt, wiederum der Verlassenschaft - und nicht den präsumptiven Erben oder Pflichtteilsberechtigten - die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils zu zahlen. Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so hat gemäß § 14 Abs 3 WEG 2002 der überlebende Partner wiederum den anderen Pflichtteilsberechtigten jenen Betrag zu bezahlen, der den Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug auf den halben Verkehrswert im Sinne des § 14 Abs 2 WEG 2002 - unter Berücksichtigung auch des übrigen Nachlasses - entspräche. Auch in diesem Fall stünde einer Leistungsklage, bei der alle maßgeblichen Anwendungsvoraussetzungen des § 14 Abs 3 WEG 2002 als Vorfragen zu klären wären, kein Hindernis entgegen, was mangels erkennbarer weitergehender Rechtswirkungen eine Feststellungsklage ausschließt (vgl RIS-Justiz RS0039021).3.3.2. Wollte man - trotz Anwachsung noch vor Geltung des WEG 2002 - von der Anwendbarkeit des Paragraph 14, WEG 2002 ausgehen, dann hat nach dessen Absatz 2, der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 erwirbt, wiederum der Verlassenschaft - und nicht den präsumptiven Erben oder Pflichtteilsberechtigten - die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils zu zahlen. Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, WEG 2002 der überlebende Partner wiederum den anderen Pflichtteilsberechtigten jenen Betrag zu bezahlen, der den Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug auf den halben Verkehrswert im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, WEG 2002 - unter Berücksichtigung auch des übrigen Nachlasses - entspräche. Auch in diesem Fall stünde einer Leistungsklage, bei der alle maßgeblichen Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, WEG 2002 als Vorfragen zu klären wären, kein Hindernis entgegen, was mangels erkennbarer weitergehender Rechtswirkungen eine Feststellungsklage ausschließt vergleiche RIS-Justiz RS0039021).
Da der Kläger in seiner Revision keine Fall erheblichen Rechtsfragen geltend macht, ist sein Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.