Der dagegen vom Kläger fristgerecht erhobene Rekurs, mit dem er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Stattgebung seines Ablehnungsantrages, hilfsweise dessen Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die Unterinstanz zur neuerlichen Entscheidung anstrebt, ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß sich der mit einem Ablehnungsantrag befaßte Richtersenat nur mit dem geltend gemachten Ablehnungsgrund befassen kann, hier also nur mit dem Vorwurf einer Herabwürdigung eines Teils der Berufungsausführungen in der gegenständlichen Rechtssache als "verworren". Daß derselbe Berufungssenat in einer anderen Entscheidung (Monate vorher) die Rechtsmittelausführungen des (nunmehrigen) Klägers als "unentwirrbar" bezeichnet haben soll, ist eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung.
In der Sache selbst mag der Gebrauch des Wortes "verworren" im Zusammenhang mit Berufungsausführungen eines Rechtsanwalts, die der zuständige Rechtsmittelsenat als nicht dem Gesetz entsprechend erachtet, zwar ungewöhnlich sein, doch ist damit keine Befangenheit im Sinne des Gesetzes dargetan. Dazu müßten, worauf schon im angefochtenen Beschluß verwiesen wurde, Anhaltspunkte für eine unsachliche Entscheidungsmotivation der erkennenden Richter vorliegen, die den Verdacht der Parteilichkeit aufkommen lassen (vgl EvBl 1988/153 uva). Hier ist dies nicht der Fall, weil sich das Berufungsgericht mit den seiner Meinung nach gesetzmäßig ausgeführten Berufungsgründen sehr wohl sachlich auseinandersetzte. Soweit eine meritorische Behandlung der Berufung des Klägers unterblieb, geschah dies offenbar nicht aus Verärgerung über Art oder Inhalt der Rechtsmittelausführungen des Klägers, sondern mit der nachprüfbaren Begründung, daß er in seiner Tatsachenrüge nicht wie von der Judikatur gefordert deutlich zum Ausdruck brachte, welche konkreten Feststellungen er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese Feststellungen getroffen wurden, welche Feststellungen begehrt werden und welche Beweisergebnisse hiefür vorliegen.In der Sache selbst mag der Gebrauch des Wortes "verworren" im Zusammenhang mit Berufungsausführungen eines Rechtsanwalts, die der zuständige Rechtsmittelsenat als nicht dem Gesetz entsprechend erachtet, zwar ungewöhnlich sein, doch ist damit keine Befangenheit im Sinne des Gesetzes dargetan. Dazu müßten, worauf schon im angefochtenen Beschluß verwiesen wurde, Anhaltspunkte für eine unsachliche Entscheidungsmotivation der erkennenden Richter vorliegen, die den Verdacht der Parteilichkeit aufkommen lassen vergleiche EvBl 1988/153 uva). Hier ist dies nicht der Fall, weil sich das Berufungsgericht mit den seiner Meinung nach gesetzmäßig ausgeführten Berufungsgründen sehr wohl sachlich auseinandersetzte. Soweit eine meritorische Behandlung der Berufung des Klägers unterblieb, geschah dies offenbar nicht aus Verärgerung über Art oder Inhalt der Rechtsmittelausführungen des Klägers, sondern mit der nachprüfbaren Begründung, daß er in seiner Tatsachenrüge nicht wie von der Judikatur gefordert deutlich zum Ausdruck brachte, welche konkreten Feststellungen er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese Feststellungen getroffen wurden, welche Feststellungen begehrt werden und welche Beweisergebnisse hiefür vorliegen.
Ob der so verstandene Vorwurf einer "verworrenen", das heißt unzulänglichen Berufungsausführung zutrifft, ist nicht im Ablehnungs-, sondern im Rechtsmittelverfahren zu klären. Es ist nicht Aufgabe eines zur Erledigung des Ablehnungsantrags berufenen Richtersenates, jene Entscheidung, die dem Ablehnungswerber Anlaß für die Behauptung der Befangenheit eines richterlichen Organs war, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (1 Ob 90/97k). Darum bilden vermeintliche Entscheidungsfehler idR auch keinen Ablehnungsgrund (5 Ob 335/98w mwN). Schon gar nicht kann in einem Ablehnungsverfahren geklärt werden, ob Rechtsmittelbeschränkungen (hier bezogen auf die Nichtzulassung der ordentlichen Revision und das Verfahren nach § 508 ZPO idF der Wertgrenzennovelle 1997) "demokratiepolitisch einwandfrei" sind.Ob der so verstandene Vorwurf einer "verworrenen", das heißt unzulänglichen Berufungsausführung zutrifft, ist nicht im Ablehnungs-, sondern im Rechtsmittelverfahren zu klären. Es ist nicht Aufgabe eines zur Erledigung des Ablehnungsantrags berufenen Richtersenates, jene Entscheidung, die dem Ablehnungswerber Anlaß für die Behauptung der Befangenheit eines richterlichen Organs war, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (1 Ob 90/97k). Darum bilden vermeintliche Entscheidungsfehler idR auch keinen Ablehnungsgrund (5 Ob 335/98w mwN). Schon gar nicht kann in einem Ablehnungsverfahren geklärt werden, ob Rechtsmittelbeschränkungen (hier bezogen auf die Nichtzulassung der ordentlichen Revision und das Verfahren nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1997) "demokratiepolitisch einwandfrei" sind.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.