Die Antragsgegnerin macht in ihrem gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1.1. Die Antragsgegnerin behauptet eine Aktenwidrigkeit des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses mit der Begründung, das Rekursgericht habe seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht - abweichend von den Feststellungen des Erstgerichts - die Annahme zugrunde gelegt, der zweite zum Erreichen der Mietobjekte des Hauses zur Verfügung stehende Lift befinde sich auf der Nachbarliegenschaft und stelle folglich keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit dar.
1.2. Die von der Antragsgegnerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt vor. Die Sachverhaltsannahme des Rekursgerichts, der zweite Lift befinde sich auf der Nachbarliegenschaft, ist durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt. Diese Aktenwidrigkeit ist dadurch zu korrigieren, dass von den erstgerichtlichen Feststellungen, nämlich der Existenz eines zweiten Lifts auf der betreffenden Liegenschaft selbst auszugehen ist (RIS-Justiz RS0110055). Eine unvertretbare Entscheidungsfindung des Rekursgerichts folgt daraus aber - wie darzustellen sein wird - im Ergebnis nicht, weshalb der angesprochenen Aktenwidrigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0043367 [T1]).
2.1. Die Antragsgegnerin beanstandet, dass Erstgericht habe sich im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung nur auf die Notwendigkeit der Lifterrichtung nach § 111 Wiener Bauordnung gestützt. Dabei habe das Rekursgericht nicht bedacht, dass diese Bestimmung zufolge § 68 Abs 5 Wiener Bauordnung nicht bei nachträglichen Aufzugein- bzw -zubauten anzuwenden sei, wenn andernfalls, wie es nach Ansicht der Antragsgegnerin hier in ihrer Mietwohnung der Fall sei, die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigt würden.2.1. Die Antragsgegnerin beanstandet, dass Erstgericht habe sich im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung nur auf die Notwendigkeit der Lifterrichtung nach Paragraph 111, Wiener Bauordnung gestützt. Dabei habe das Rekursgericht nicht bedacht, dass diese Bestimmung zufolge Paragraph 68, Absatz 5, Wiener Bauordnung nicht bei nachträglichen Aufzugein- bzw -zubauten anzuwenden sei, wenn andernfalls, wie es nach Ansicht der Antragsgegnerin hier in ihrer Mietwohnung der Fall sei, die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigt würden.
2.2. Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass das Rekursgericht zwar eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Errichtung der fraglichen Liftanlage nach § 111 Wiener Bauordnung angenommen, sich aber mit der Ausnahmebestimmung des § 68 Abs 5 Wiener Bauordnung nicht auseinander gesetzt hat. Dies ist aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil auch beim Fehlen einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung des von der Antragstellerin geplanten Lifts eine Duldungspflicht der Antragsgegnerin im Lichte des § 8 Abs 2 MRG bejaht werden kann.2.2. Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass das Rekursgericht zwar eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Errichtung der fraglichen Liftanlage nach Paragraph 111, Wiener Bauordnung angenommen, sich aber mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 68, Absatz 5, Wiener Bauordnung nicht auseinander gesetzt hat. Dies ist aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil auch beim Fehlen einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung des von der Antragstellerin geplanten Lifts eine Duldungspflicht der Antragsgegnerin im Lichte des Paragraph 8, Absatz 2, MRG bejaht werden kann.
3.1. Nach Ansicht der Antragsgegnerin treffe sie deshalb keine Duldungspflicht, weil die von der Antragstellerin angestrebte Lifterrichtung nicht notwendig im Sinn des § 8 Abs 2 Z 1 MRG sei. Sie selbst strebe für die von ihr gemietete Wohnung keinen Liftanschluss an und alle übrigen Mietobjekte seien ohnehin durch den zweiten Lift erschlossen. Die Errichtung von zwei Liftanlagen bediene daher nur Wünsche nach besonderer Bequemlichkeit (Erreichbarkeit beider Hauseingänge durch zwei Lifte), während die Antragsgegnerin in ihrer Wohnung erhebliche und deshalb unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich der Beleuchtungs- und Belüftungsverhältnisse erleide.3.1. Nach Ansicht der Antragsgegnerin treffe sie deshalb keine Duldungspflicht, weil die von der Antragstellerin angestrebte Lifterrichtung nicht notwendig im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG sei. Sie selbst strebe für die von ihr gemietete Wohnung keinen Liftanschluss an und alle übrigen Mietobjekte seien ohnehin durch den zweiten Lift erschlossen. Die Errichtung von zwei Liftanlagen bediene daher nur Wünsche nach besonderer Bequemlichkeit (Erreichbarkeit beider Hauseingänge durch zwei Lifte), während die Antragsgegnerin in ihrer Wohnung erhebliche und deshalb unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich der Beleuchtungs- und Belüftungsverhältnisse erleide.
3.2. Die Antragsgegnerin gesteht selbst zu, dass das von der Antragstellerin angestrebte Bauvorhaben (Neuerrichtung und Ausbau des [alten] Personenaufzugs) eine Verbesserungsarbeit im Sinn des § 8 Abs 2 Z 1 MRG darstellt (vgl 5 Ob 26/89 = wobl 1989/41, 91 = ImmZ 1989, 253 = MietSlg 41.208; 5 Ob 151/02w = immolex 2003, 36 = wobl 2003/101, 210 = MietSlg 54.239 = MietSlg 54.395). Auch im Falle einer solchen Maßnahme gilt zwar das Schonungsprinzip (§ 8 Abs 3 MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit (vgl 5 Ob 151/02w = immolex 2003, 36 = wobl 2003/101, 210 = MietSlg 54.239) und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, dass nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird (5 Ob 18/92 = wobl 1992/132, 200 = MietSlg 44/13); eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) findet jedoch nicht statt (RIS-Justiz RS0069474; RS0069319).3.2. Die Antragsgegnerin gesteht selbst zu, dass das von der Antragstellerin angestrebte Bauvorhaben (Neuerrichtung und Ausbau des [alten] Personenaufzugs) eine Verbesserungsarbeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG darstellt vergleiche 5 Ob 26/89 = wobl 1989/41, 91 = ImmZ 1989, 253 = MietSlg 41.208; 5 Ob 151/02w = immolex 2003, 36 = wobl 2003/101, 210 = MietSlg 54.239 = MietSlg 54.395). Auch im Falle einer solchen Maßnahme gilt zwar das Schonungsprinzip (Paragraph 8, Absatz 3, MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit vergleiche 5, Ob 151/02w = immolex 2003, 36 = wobl 2003/101, 210 = MietSlg 54.239) und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, dass nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird (5 Ob 18/92 = wobl 1992/132, 200 = MietSlg 44/13); eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) findet jedoch nicht statt (RIS-Justiz RS0069474; RS0069319).
Die Zweckmäßigkeit der Neuerrichtung und des Ausbaus des alten Personenaufzugs konnte das Rekursgericht vertretbar bejahen, sind doch nur so die Bewohner des Dachgeschoßes in der Lage den Eingang H*****straße und somit Müllraum, Garage und Postkästen zu erreichen, ohne das Haus selbst verlassen zu müssen. Demgegenüber erscheinen die (zusätzlichen) Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beleuchtungs- und Belüftungsverhältnisse im Vergleich zur alten Liftanlage zwar nicht mehr ganz geringfügig, doch wird deren Bedürfnissen durch entsprechende Bauweise (Glasbausteine zur besseren Belichtung) so weit wie möglich Rechnung getragen.
Im Ergebnis bewegt sich damit die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen des dabei eingeräumten Ermessens. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.Im Ergebnis bewegt sich damit die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen des dabei eingeräumten Ermessens. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.