Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die durch die WRN 1999 neu geschaffenen Gesetzesbestimmungen zur Sicherung von Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (und anderer privilegierter Forderungen) durch ein gesetzliches Vorzugspfandrecht (§ 13c Abs 3 bis 5 WEG idF des Art III Z 3 der WRN 1999) enthalten keine Regelung über die Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erwirkten Klagsanmerkung. Diese Gesetzeslücke ist daher durch Analogie zu schließen. Wegen der Ähnlichkeit der Anmerkung einer Hypothekarklage (vgl WoBl 2000, 190/105 mwN) bietet sich hiezu die Vorschrift des § 65 Abs 1 GBG an, demzufolge "auf Ansuchen des Gegners die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen ist, wenn der Kläger von der Klage absteht oder durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen wird".Die durch die WRN 1999 neu geschaffenen Gesetzesbestimmungen zur Sicherung von Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (und anderer privilegierter Forderungen) durch ein gesetzliches Vorzugspfandrecht (Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, der WRN 1999) enthalten keine Regelung über die Löschung einer nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erwirkten Klagsanmerkung. Diese Gesetzeslücke ist daher durch Analogie zu schließen. Wegen der Ähnlichkeit der Anmerkung einer Hypothekarklage vergleiche WoBl 2000, 190/105 mwN) bietet sich hiezu die Vorschrift des Paragraph 65, Absatz eins, GBG an, demzufolge "auf Ansuchen des Gegners die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen ist, wenn der Kläger von der Klage absteht oder durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen wird".
Eine solche Löschungsverfügung kann, wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend ausführt, nicht nur vom Grundbuchsgericht, sondern auch vom Prozessgericht getroffen werden (2 Ob 170/00i = JBl 2001, 60). Es besteht auch kein Einwand, die im Gesetz vorgesehenen Gründe für die Löschung der Klagsanmerkung - die Zurückziehung oder Abweisung der Klage - auf den der Klagszurückziehung vergleichbaren Fall auszudehnen, dass der Kläger - wie hier - ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde, wie sie hier dem Erstgericht vorgelegt wurde (zu den Anforderungen an eine solche Urkunde siehe RPflSlgG 2691 mwN). Wenn aber die Löschung einer Klagsanmerkung der Disposition des Klägers im anhängigen Prozess unterliegt und der Beklagte mit dessen ausdrücklicher Einwilligung beim Prozessgericht die Löschung erwirken kann, ist es nur konsequent, im Grundbuchsstand, der - mittlerweile - als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft einen anderen als den Beklagten aufweist, kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.Eine solche Löschungsverfügung kann, wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend ausführt, nicht nur vom Grundbuchsgericht, sondern auch vom Prozessgericht getroffen werden (2 Ob 170/00i = JBl 2001, 60). Es besteht auch kein Einwand, die im Gesetz vorgesehenen Gründe für die Löschung der Klagsanmerkung - die Zurückziehung oder Abweisung der Klage - auf den der Klagszurückziehung vergleichbaren Fall auszudehnen, dass der Kläger - wie hier - ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß Paragraph 52, GBG eine beweiswirkende Urkunde, wie sie hier dem Erstgericht vorgelegt wurde (zu den Anforderungen an eine solche Urkunde siehe RPflSlgG 2691 mwN). Wenn aber die Löschung einer Klagsanmerkung der Disposition des Klägers im anhängigen Prozess unterliegt und der Beklagte mit dessen ausdrücklicher Einwilligung beim Prozessgericht die Löschung erwirken kann, ist es nur konsequent, im Grundbuchsstand, der - mittlerweile - als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft einen anderen als den Beklagten aufweist, kein Eintragungshindernis iSd Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd Paragraph 94, Absatz 2, GBG zu sehen.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.