Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, was - wie folgt - kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) zu begründen ist:Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, was - wie folgt - kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) zu begründen ist:
1. Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS-Justiz RS0007096; ferner 9 Ob 316/97d). Die Zulässigkeit der Anspannung auch eines Studenten (vgl dazu 12 Os 95/06x) stellt auch der Vater in seinem Revisionsrekurs nicht grundsätzlich in Frage.1. Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RIS-Justiz RS0007096; ferner 9 Ob 316/97d). Die Zulässigkeit der Anspannung auch eines Studenten vergleiche dazu 12 Os 95/06x) stellt auch der Vater in seinem Revisionsrekurs nicht grundsätzlich in Frage.
2. Ein Studium kann, wie dies wohl auch der Vater im Ansatz nicht bezweifelt, nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (vgl [für den Unterhaltsberechtigten] RIS-Justiz RS0083694; RS0047687). Der Vater hat hier für die Beurteilung seines Erfolgs des Studiums der Medizin überhaupt keine Unterlagen vorgelegt. Für das Studium der Rechtswissenschaften liegt eine - teilweise geschwärzte - Bestätigung vor, die lediglich die - durchaus mäßigen - Ergebnisse von 5 - in der Zeit von 24. 2. 2007 bis 6. 10. 2007 abgelegten - Prüfungen ausweist. Im Übrigen hat der Vater eine Mitwirkung an der Klärung seines bisherigen Studienverlaufs abgelehnt. Vom gelungenen Nachweis ernsthaft und zielstrebig betriebener Studien des - inzwischen mehr als 30 Jahre alten Vaters - kann daher in keinem Fall ausgegangen werden; die Beobachtung lediglich weniger Monate in der Zeit ab Frühjahr 2007 - wie dies dem Vater offenbar vorschwebt - reicht dafür nicht, wenn dieser bei üblichem zeitlichen Ablauf schon rund 10 (!) Jahre studiert haben müsste. Schon aus diesem Grund besteht kein Einwand gegen eine Anspannung des Vaters auf eine Erwerbstätigkeit. Die vom Rekursgericht für erheblich erachtete und auch vom Vater in seinem Revisionsrekurs aufgegriffene Rechtsfrage, ob das Absolvieren bzw die Fortsetzung zweier verschiedener Studien einem Unterhaltspflichtigen bei Prüfung einer möglichen Anspannung zugebilligt werden könne, stellt sich daher nicht.2. Ein Studium kann, wie dies wohl auch der Vater im Ansatz nicht bezweifelt, nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird vergleiche [für den Unterhaltsberechtigten] RIS-Justiz RS0083694; RS0047687). Der Vater hat hier für die Beurteilung seines Erfolgs des Studiums der Medizin überhaupt keine Unterlagen vorgelegt. Für das Studium der Rechtswissenschaften liegt eine - teilweise geschwärzte - Bestätigung vor, die lediglich die - durchaus mäßigen - Ergebnisse von 5 - in der Zeit von 24. 2. 2007 bis 6. 10. 2007 abgelegten - Prüfungen ausweist. Im Übrigen hat der Vater eine Mitwirkung an der Klärung seines bisherigen Studienverlaufs abgelehnt. Vom gelungenen Nachweis ernsthaft und zielstrebig betriebener Studien des - inzwischen mehr als 30 Jahre alten Vaters - kann daher in keinem Fall ausgegangen werden; die Beobachtung lediglich weniger Monate in der Zeit ab Frühjahr 2007 - wie dies dem Vater offenbar vorschwebt - reicht dafür nicht, wenn dieser bei üblichem zeitlichen Ablauf schon rund 10 (!) Jahre studiert haben müsste. Schon aus diesem Grund besteht kein Einwand gegen eine Anspannung des Vaters auf eine Erwerbstätigkeit. Die vom Rekursgericht für erheblich erachtete und auch vom Vater in seinem Revisionsrekurs aufgegriffene Rechtsfrage, ob das Absolvieren bzw die Fortsetzung zweier verschiedener Studien einem Unterhaltspflichtigen bei Prüfung einer möglichen Anspannung zugebilligt werden könne, stellt sich daher nicht.
3. Letztlich erscheint dem Vater die Anspannung auf ein Einkommen von mehr als 1.100 EUR monatlich als bedenklich, weil ihm bestenfalls Nebenjobs oder eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden könnten, mit denen er nur wenige Monate einige hundert Euro verdienen könne. Mit diesem Einwand unterstellt der Vater zunächst, es sei ihm die weitere Verfolgung eines (Doppel-)Studiums zuzubilligen, was jedoch ohne (ausreichenden) Nachweis auch nur eines ernsthaft und zielstrebig verfolgten Studiums nicht zutrifft.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters unzulässig und zurückzuweisen. Die Mutter war zum Einschreiten für die Minderjährige - entgegen der Ansicht des Vaters - befugt (§ 212 Abs 4 ABGB). Da aber im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 101 Abs 2 AußStrG), hat die Minderjährige die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (jedenfalls) selbst zu tragen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters unzulässig und zurückzuweisen. Die Mutter war zum Einschreiten für die Minderjährige - entgegen der Ansicht des Vaters - befugt (Paragraph 212, Absatz 4, ABGB). Da aber im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG), hat die Minderjährige die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (jedenfalls) selbst zu tragen.