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Entscheidung 5 Ob 17/10a×

Entscheidung 5 Ob 17/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob17/10a

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. Dr. Hildegard M*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, und 2. Elfriede J*****, gegen die Antragsgegner 1.) Janja M*****, 2.) Barbara B*****, 3.) Dr. Jürgen B*****, 4.) Ing. Hartfried C*****, 5.) Mag. Bernhard D*****, 6.) Tatjana S*****, 7.) Erich W*****, 8.) DI Dr. Sinan K*****, 9.) DI Dr. A*****, 10.) Anka K*****, 11.) Dr. Sabine F*****, und 12.) Monika C*****, 2., 3., 4., 11. und 12. Antragsgegner vertreten durch den Drittantragsgegner, wegen Paragraph 32, Absatz eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 9, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2009, GZ 39 R 142/09k-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch die Rechtsmittelwerberin stellt nicht in Zweifel, dass auch im außerstreitigen Verfahren die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (Paragraph 43, AußStrG; RIS-Justiz RS0007477; RS0007171; vergleiche auch RS0007148) und dass die materielle Rechtskraft nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht standhält (RIS-Justiz RS0007140; RS0007201). Tatsachen hingegen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. Das bedeutet, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert ist (RIS-Justiz RS0041321; vergleiche auch RS0106966; RS0041582 [T5; T7]; RS0041311). Neues Tatsachenvorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang stünde (RIS-Justiz RS0041317 [T1]; RS0039255 [T2; T4]).

Die Tatsache, dass die in Frage stehenden Objekte im Wohnungseigentumsvertrag bereits eine bestimmte Widmung erfahren hätten, besteht nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen seit 1997. Das veranschaulicht, dass sie dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren auf Feststellung der Verteilung der Gesamtkosten der Liegenschaft iSd Paragraph 32, Absatz eins, WEG geltend machen hätten können. Dass der Sachantrag im jetzigen Verfahren ident mit jenem des Vorverfahrens (5 Ob 72/07k) ist, gesteht sie im Rechtsmittel selbst zu.

Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden dem entgegen keine Argumente geliefert, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erkennen lassen.

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Textnummer

E93501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00017.10A.0211.000

Im RIS seit

18.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00017_10A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007140 Rechtssatz 21.11.1972Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches, auf Grund deren …
RS0007148 Rechtssatz 22.09.1971Zivilrecht
Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, …
RS0007171 Rechtssatz 25.01.1956Zivilrecht
Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu.
RS0007201 Rechtssatz 23.11.1976Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob materielle Rechtskraft vorliegt, ist entscheidend, ob gegenüber jenem Sachverhalt, welcher für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Feststellungen der früheren, rechtskräfti …
RS0007477 Rechtssatz 16.03.1966Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle (Teilkraft) Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
RS0036744 Rechtssatz 24.10.1979Zivilrecht
Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreites nicht im Zusammenhang steht.
RS0039255 Rechtssatz 14.03.1990Zivilrecht
Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete …
RS0039347 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses.
RS0041311 Rechtssatz 24.10.1979Zivilrecht
Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des § 530 ff ZPO zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur Begründung …
RS0041317 Rechtssatz 24.10.1979Zivilrecht
Es ist nicht zulässig, den abgeurteilten Rechtsanspruch ohne Vorliegen der Voraussetzung der Wiederaufnahmsklage deshalb neuerlich geltend zu machen, weil der Tatbestand schon zur Zeit der ersten Entscheidung sich anders dargestellt hat als er vorgetragen o …
RS0041321 Rechtssatz 08.06.1994Zivilrecht
Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen.
RS0041582 Rechtssatz 21.01.1959Zivilrecht
Wird derselbe Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht als dem Gerichte im Vorprozess vorlag, dann steht die Rechtskraft des früheren Urteiles der neuerlichen Einklagung des Anspruches nicht entgegen.
RS0106966 Rechtssatz 27.02.1997Zivilrecht
Einem in einem Vorprozess auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden, die in dem für die Vor …