Rechtssatz RS0041311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041311
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des § 530 ff ZPO zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur Begründung einer neuerlichen Klage.Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 530, ff ZPO zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur Begründung einer neuerlichen Klage.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 616/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1979 3 Ob 616/78
Veröff: JBl 1980,541 = SZ 52/151
- 1 Ob 569/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 569/83
- 1 Ob 527/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 527/94
Auch
- 4 Ob 2023/96w
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2023/96w
Auch
- 10 Ob 335/97f
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 10 Ob 335/97f
Vgl auch
- 7 Ob 142/06t
Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 142/06t
Auch; Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine rechtserhebliche Tatsache vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw der Urteilsfällung) eingetreten ist, ist der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Beachtlichkeit. Wenn also eine rechtshindernde Tatsache zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber rückwirkend (ex tunc) beseitigt wurde, stellt dies keine nachträgliche Tatbestandsänderung in dem hier gemeinten Sinn dar, sondern eine Tatsache, die allenfalls die Wiederaufnahme, nicht aber eine neue Klage rechtfertigt. (T1)
- 5 Ob 17/10a
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 17/10a
Vgl; Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T2); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3)
- 5 Ob 47/17y
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 47/17y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 14/26v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 14/26v
Beisatz wie T1
Beisatz: Was für eine nachträgliche Gerichtsentscheidung gilt, die einen Vertrag ex tunc beseitigt, gilt genauso für einen Bescheid, der den zuvor bescheidmäßig festgestellten Anspruch rückwirkend (zur Gänze oder zum Teil) beseitigt. (T4)
Beisatz: Hier: Bescheid über deutsches Kindergeld. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041311
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0030OB00616_7800000_002