Die Beklagten sind Miteigentümer des Hauses Wien 1, G-Gasse 5, die Erstbeklagte zu 7/24-, die Zweitbeklagte zu 1/4- und die Drittbeklagte - seit 1973 als Gesamtrechtsnachfolgerin der Margarethe L - zu 5/60-Anteilen. Ferner sind Miteigentümer dieses Hauses Erika W zu 1/8 und das Bankhaus Sch. - seit 18, Oktober 1973 als Rechtsnachfolger der Gertrude C und des Dr. S - zu 1/4.
Mit der am 13. März 1977 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seines durch Vertragsverletzung erlittenen Schadens von 235 384.84 S. Er brachte hiezu vor, daß er am 23. April 1965 von der Hausverwaltungskanzlei F, R & Co. den Kellerraum Tür M im Hause Wien 1, G-Gasse 5 zur Benützung als Sauna- und Massagebetrieb gemietet habe. In einer am selben Tage getroffenen Vereinbarung habe ihm die Hausverwaltung das Recht eingeräumt, die entsprechenden Hinweistafeln beim Stiegenabgang anzubringen sowie die noch erforderlichen Maler-, Anstreicher-, Installations-, Elektriker- und sonstigen Arbeiten durchzuführen. Die Hausverwaltung habe damals die Hauseigentümer mit Ausnahme der dem Kläger nicht bekannten Miteigentümerin Erika W vertreten. Sowohl für die Verwendung des Magazins als Sauna- und Massagebetrieb als auch für die im Mietvertrag zugestandenen baulichen Änderungen sei die Zustimmung der Mehrheit erforderlich gewesen, da es sich um Maßnahmen "der außerordentlichen Verwaltung" gehandelt habe. Die vom Hausverwalter vertretenen Miteigentümer seien verpflichtet gewesen, alle zur vertragsgemäßen Benützung des Bestandobjektes durch den Kläger erforderlichen "Zustimmungen" zu erteilen und die fehlende Zustimmung der, Miteigentümerin Erika W im Verfahren außer Streitsachen zu erreichen. Der Kläger habe gegen die Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur GZ 47 C 4073 ein rechtskräftiges Versäumungsurteil auf Abgabe aller Erklärungen erwirkt, die für die Benützung des von ihm gemieteten Kellerlokals als Sauna erforderlich sind. Die Klage gegen Erika W sei mangels Bestimmtheit des Begehrens abgewiesen worden. Dennoch hätten die Beklagten nie versucht, die Zustimmung der Miteigentümerin Erika W zu erlangen. Obwohl der Kläger die Beklagten bereits zu 47 C 343/76 des Erstgerichtes auf Schadenersatz belangt habe, könne nicht res judicata eingewendet werden, weil die vorliegende Klage auf weitere rechtserzeugende Tatsachen, nämlich die Zusatzvereinbarung vom 23. April 1965, und darauf gestützt werde, daß die Beklagten bei der mündlichen Bauverhandlung am 20. Oktober 1975 die schon früher von der Hausverwaltung gegebene Zustimmung zur Bauführung widerrufen hätten. Die Baubehörde habe daher die Baubewilligung mit Bescheid vom 7. Jänner 1976 versagt.
Der Schaden des Klägers setze sich wie folgt zusammen:
a) Ablöse an die Hausverwaltung F, R & Co. am 23. April 1965
....................................... 25 000,-- S b) Mietzins für
den Zeitraum von November 1975 bis einschließlich Feber 1977
........................... 10 276.43 S c) Investitionen zum Ausbau
der Kellerräumlichkeiten für eine betriebsfertige Sauna
.......................... 109 263.86 S d) vom Kläger aufgewendete
Baumaterialien und Maurerarbeiten
...................................... 64 356.55 S e) Kosten eines
Bauprovisoriums (E-Werk) ................ 4 000,-- S Kosten für
das Bauprovisorium (Wasserwerke) ............. 3 200,-- S f) für
Planverfassung u. dgl. an zwei Baumeister geleistete Beträge
...................................... 3 388,-- S g) Kosten der
Beseitigung der durchgeführten baulichen Veränderungen
................................. 5 900,-- S Valorisierung dieser
Beträge ............................ 10 000.-- S
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wendeten ein, daß rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, weil bereits zu GZ 47 C 343/76 des Erstgerichtes eine auf dieselbe rechtserzeugenden Tatsachen gestützte Klage des nunmehrigen Klägers gegen dieselben Beklagten auf Ersatz eines Schadens von 277 340.12 S rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Kläger habe im Vorprozeß geltend gemacht, daß es die Beklagten unterlassen hätten, durch entsprechende Antragstellung die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Bauführung im Außerstreitverfahren einzuholen. Die Beklagten hätten den umfangreichen Bauarbeiten niemals zugestimmt; es könne höchstens der Hausverwalter widerrechtlich eine solche Zustimmung erteilt haben. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, mit der die Beklagten Bauarbeiten des Klägers bewilligt hätten, bestehe nicht. Darüber hinaus sei die Zustimmung oder Ablehnung der Bauarbeiten durch die Beklagten nicht entscheidend, weil schon die ablehnende Stellungnahme der Miteigentümerin Erika W die Unmöglichkeit der Umwidmung des Magazins in einen Sauna- und Massagebetrieb zur Folge habe. Die Klagsforderung sei überdies verjährt. Schließlich wendeten die Beklagten Gegenforderungen zur Aufrechnung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgendes fest:
Am 23. April 1965 schloß der Kläger mit der Verwaltungskanzlei F, R & Co. einen Mietvertrag. Vermietet wurde zur Benützung als Sauna- und Massagebetrieb im Hause Wien 1, G-Gasse 5 ein Kellerraum Tür M. Gemäß § 5 Z. 3 des Vertrages wurde eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit oder einen bestimmten Zustand des Mietgegenstandes vom Vermieter nicht übernommen. Bauliche Veränderungen innerhalb des Geschäftes oder an der Außenseite, wie Installation von Gas- oder elektrischen Leitungen, bedürfen nach § 8 Z. 4 des Mietvertrages der schriftlichen Bewilligung des Vermieters. Nach einem Zusatz zum Mietvertrag ist der Kläger im Rahmen dieses Vertrages berechtigt, am Haustor oder am Mauerwerk beim Hauseingang die Tafeln für den Betrieb anzubringen, ebenso im Stiegenabgang, weiters die notwendig erscheinenden Maler- und Anstreicherarbeiten auch außerhalb des Lokales durchzuführen, die notwendigen Heizungskonvektoren im Lokal montieren zu lassen, die Abzüge durch die Hofmauer zu führen und notwendige Installationsarbeiten für Gas-, Wasser- und Stromzuleitung auch außerhalb des Lokales durchführen zu lassen. Die erforderlichen baulichen Veränderungen innerhalb des Bestandobjektes waren jedoch als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung von der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer abhängig. Die Miteigentümerin Erika W verweigerte die Zustimmung. Die vom Kläger beim Erstgericht zu 47 C 4/73, 47 C 240/74 gegen diese Miteigentümerin eingebrachten Klagen auf Zuhaltung des Mietvertrages wurden rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht wies auch die zur GZ 47 C 343/76 eingebrachte und auf die Tatsache gestützte Schadenersatzklage, daß die Beklagten eine Antragstellung im Außerstreitverfahren zur Erwirkung der notwendigen Zustimmungserklärung der Erika W verabsäumt hätten, rechtskräftig ab. Die Beklagten widerriefen die im Feber 1972 erteilte Zustimmung bei der Bauverhandlung am 20. Oktober 1975. Die Miteigentümerin Erika W stimmte der Vermietung des Objektes an den Kläger zu den im Vertrag im genannten Bedingungen bis heute nicht zu. Der Kläger erfuhr erstmals im Juni 1965 vom Gatten der Miteigentümerin Erika W, daß diese den erforderlichen Umbauten niemals zustimmen werde.Am 23. April 1965 schloß der Kläger mit der Verwaltungskanzlei F, R & Co. einen Mietvertrag. Vermietet wurde zur Benützung als Sauna- und Massagebetrieb im Hause Wien 1, G-Gasse 5 ein Kellerraum Tür M. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, des Vertrages wurde eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit oder einen bestimmten Zustand des Mietgegenstandes vom Vermieter nicht übernommen. Bauliche Veränderungen innerhalb des Geschäftes oder an der Außenseite, wie Installation von Gas- oder elektrischen Leitungen, bedürfen nach Paragraph 8, Ziffer 4, des Mietvertrages der schriftlichen Bewilligung des Vermieters. Nach einem Zusatz zum Mietvertrag ist der Kläger im Rahmen dieses Vertrages berechtigt, am Haustor oder am Mauerwerk beim Hauseingang die Tafeln für den Betrieb anzubringen, ebenso im Stiegenabgang, weiters die notwendig erscheinenden Maler- und Anstreicherarbeiten auch außerhalb des Lokales durchzuführen, die notwendigen Heizungskonvektoren im Lokal montieren zu lassen, die Abzüge durch die Hofmauer zu führen und notwendige Installationsarbeiten für Gas-, Wasser- und Stromzuleitung auch außerhalb des Lokales durchführen zu lassen. Die erforderlichen baulichen Veränderungen innerhalb des Bestandobjektes waren jedoch als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung von der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer abhängig. Die Miteigentümerin Erika W verweigerte die Zustimmung. Die vom Kläger beim Erstgericht zu 47 C 4/73, 47 C 240/74 gegen diese Miteigentümerin eingebrachten Klagen auf Zuhaltung des Mietvertrages wurden rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht wies auch die zur GZ 47 C 343/76 eingebrachte und auf die Tatsache gestützte Schadenersatzklage, daß die Beklagten eine Antragstellung im Außerstreitverfahren zur Erwirkung der notwendigen Zustimmungserklärung der Erika W verabsäumt hätten, rechtskräftig ab. Die Beklagten widerriefen die im Feber 1972 erteilte Zustimmung bei der Bauverhandlung am 20. Oktober 1975. Die Miteigentümerin Erika W stimmte der Vermietung des Objektes an den Kläger zu den im Vertrag im genannten Bedingungen bis heute nicht zu. Der Kläger erfuhr erstmals im Juni 1965 vom Gatten der Miteigentümerin Erika W, daß diese den erforderlichen Umbauten niemals zustimmen werde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Widerruf der Zustimmung der Beklagten im Hinblick auf das Fehlen des Einverständnisses der Miteigentümerin Erika W mangels Kausalität eine Schadenersatzpflicht der Beklagten nicht begrunde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es stellte aus dem Akt GZ 47 C 343/76 des Erstgerichtes ergänzend fest:
In der am 10. August 1976 gleichfalls gegen die nunmehrigen Beklagten eingebrachten, auf Zahlung von 277 340.12 S gerichteten Klage brachte der Kläger vor, er habe am 23. April 1965 mit der Verwaltungskanzlei F, R & Co., die als Vertreter der Beklagten aufgetreten sei, über das Objekt M im Hause Wien 1, G-Gasse 5 einen Mietvertrag abgeschlossen. Das Objekt, das vorher als Magazin gedient habe, sei dem Kläger zur Benützung als Sauna- und Massagebetrieb vermietet worden. Um das Objekt dem bedungenen Gebrauch entsprechend verwenden zu können, seien umfangreiche Bauarbeiten notwendig gewesen. Der Kläger habe sofort mit diesen Arbeiten begonnen, sie aber nicht weiterführen können, weil die Genehmigung der Baubehörde notwendig geworden sei. Da die Unterschriften der Vermieter auf den Einreichplänen verweigert worden seien, habe der Kläger die Eigentümer auf Erteilung der Zustimmung zu diesen Arbeiten geklagt. Diese Klage sei, obwohl einzelne Miteigentümer gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen ließen, mangels Konkretisierung abgewiesen worden. Auf Grund einer neuerlichen Klage gegen die von der Hausverwaltung F, R & Co. nicht vertretene Miteigentümerin sei festgestellt worden, daß der Kläger die Durchsetzung der Arbeiten zwecks Herstellung jenes Bauzustandes, der zum Betrieb eines Sauna- und Massagebetriebes diene, nicht erreichen können, weil die Vereinbarung über den Umfang der ordentlichen Verwaltung hinausgehe und die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich sei. Die Beklagten als Vertragspartner des Klägers hätten es unterlassen, die Zustimmung der übrigen Miteigentümer durch Antragstellung im Außerstreitverfahren zur Genehmigung des Widmungszweckes des Mietvertrages einzuholen, so daß der Kläger sämtliche durchgeführte bauliche Änderungen wieder entfernen müsse. Durch die Nichterfüllung des Vertrages sei dem Kläger nachstehender Schaden entstanden:
Zahlungen für die Erlangung der Widmung ............... 37 277,--
S Zahlung für bereits durchgeführte Adaptierungsarbeiten
.................................. 139 648,-- S Zahlung für
angeschaffte Baumaterialien ............... 83 297,-- S
Planungskosten ........................................ 17 118.12
S ------------ zusammen
............................................... 277 340.12 S.
Als Beweismittel bot der Kläger u. a. den Mietvertrag sowie die erstgerichtlichen Akten 47 C/73 und 47 C 240/75 an.
Die Beklagten beantragten die Abweisung dieser Klage und brachten u.
a. vor, daß der Kläger gegen alle Miteigentümer des Hauses eine Klage auf Duldung der von ihm beabsichtigten beträchtlichen und baubehördlich genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen (wie Installation von Waschgelegenheiten, einer Heizungsanlage, eines Rauchabzuges, Unterteilung des Raumes usw.) eingebracht habe. Das Begehren dieser Klage sei aber verfehlt und daher, soweit Versäumungsurteile ergingen, nicht vollstreckbar gewesen. Die Klage gegen die Miteigentümerin Erika W sei überhaupt abgewiesen worden. Die Verwaltungskanzlei F, R & Co. habe zwar das Objekt M zur Benützung als Sauna- und Massagebetrieb vermietet, aber keine Bewilligung zur Vornahme bedeutender baulicher Maßnahmen erteilt, sondern lediglich den Anschluß eines Heizgerätes erlaubt. In § VIII Abs. 4 des Mietvertrages heiße es außerdem "Bauliche Veränderungen innerhalb oder an der Außenseite, das Legen von Gas- und elektrischen Leitungen usw. dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters erfolgen." Die Schadenersatzklage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 27. September 1976, GZ 47 C 343/76-4, abgewiesen.a. vor, daß der Kläger gegen alle Miteigentümer des Hauses eine Klage auf Duldung der von ihm beabsichtigten beträchtlichen und baubehördlich genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen (wie Installation von Waschgelegenheiten, einer Heizungsanlage, eines Rauchabzuges, Unterteilung des Raumes usw.) eingebracht habe. Das Begehren dieser Klage sei aber verfehlt und daher, soweit Versäumungsurteile ergingen, nicht vollstreckbar gewesen. Die Klage gegen die Miteigentümerin Erika W sei überhaupt abgewiesen worden. Die Verwaltungskanzlei F, R & Co. habe zwar das Objekt M zur Benützung als Sauna- und Massagebetrieb vermietet, aber keine Bewilligung zur Vornahme bedeutender baulicher Maßnahmen erteilt, sondern lediglich den Anschluß eines Heizgerätes erlaubt. In Paragraph römisch acht Absatz 4, des Mietvertrages heiße es außerdem "Bauliche Veränderungen innerhalb oder an der Außenseite, das Legen von Gas- und elektrischen Leitungen usw. dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters erfolgen." Die Schadenersatzklage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 27. September 1976, GZ 47 C 343/76-4, abgewiesen.
Das Berufungsgericht ging bei seiner Entscheidung ferner davon aus, daß auf Grund des vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten, von den Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen folgendes feststehe: Die Abweichung zu den im Vorprozeß GZ 47 C 343/76 geltend gemachten Beträgen ergibt sich dadurch, daß in der Vorklage dem Kapital Zinsen zugeschlagen wurden sowie daß die Kosten anders gegliedert und zusammengefaßt wurden. Für die einzelnen Punkte der vorliegenden Klage ergibt sich folgendes:
a) Ablöse 25 000 S, ist in dem Betrag von 37 277 S der Vorklage zur Gänze enthalten.
b) Mietzinsbeträge von 10 276.43 S wurden in der Vorklage nicht geltend gemacht.
c) Investitionen von 109 263.86 S sowie
d) Bauprovisorien von 4000 S und 3200 S sind in dem Punkte Adaptierungsarbeiten 139 648 S der Vorklage zur Gänze enthalten.
e) Baumaterialien und Maurerarbeiten 64 356.55 S sind im Punkt Baumaterialien 83 297 S und Adaptierungsarbeiten 139 648 S der Vorklage zur Gänze enthalten.
f) Baumeisterarbeiten 3388 S sind im Punkt Prozeß- und Planungskosten 17 118.12 S der Vorklage zur Gänze enthalten.
g) Abbruchkosten von 5900 S sind in der Vorklage nicht enthalten. Ebensowenig die Post von 10 000 S für Valorisierung.
Erstmalig geltend gemacht wurden daher in der vorliegenden Klage die
Mietzinse für die Zeit von November 1975 bis einschließlich Feber
1977 ............................. 10 276.43 S die Abbruchkosten
..................................... 5 900,-- S die Valorisierung
..................................... 10 000,-- S ----------- 26
176.43 S
Außer Streit wurde gestellt, daß die zusätzliche Vereinbarung vom 23. April 1965 im Vorprozeß 47 C 343/76 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien nicht vorgelegt wurde.
Das Berufungsgericht führte aus, daß trotz des teilweise identen Begehrens formelle Rechtskraftwirkung des im vorangegangenen Schadenersatzprozeß ergangenen Urteiles nicht anzunehmen sei, weil der Kläger den Widerruf der von der Hausverwaltung namens der Beklagten erteilten Zustimmung zur Bauführung als neuen anspruchsbegrundenden Sachverhalt geltend mache. Dies führe jedoch im Hinblick auf die durch die materielle Rechtskraft geschaffene inhaltliche Bindung des später entscheidenden Gerichtes nicht zu einer neuerlichen Prüfung der schon im Vorprozeß entschiedenen Rechtsfrage, ob die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger die Zustimmung der Miteigentümerin Erika W zu verschaffen bzw. dem Kläger für eine Untätigkeit in dieser Richtung zu haften. Das im vorliegenden Prozeß erstmals erstattete Vorbringen, daß die Beklagten die erforderlichen Bauarbeiten und sonstigen Vorkehrungen in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 23. April 1965 gestattet hätten, stelle keinen eigenen rechtserzeugenden Sachverhalt, sondern lediglich einen Hilfstatbestand zu dem im Vorprozeß herangezogenen Rechtsgrund dar. In dieser lange vor Einleitung des Vorprozesses getroffenen Vereinbarung könne auch keine nachträgliche Änderung des Tatbestandes, der die materielle Rechtskraft nicht standhalten würde, erblickt werden. Im übrigen könne im Hinblick darauf, daß die Zusatzvereinbarung nicht von allen Miteigentümern getroffen worden sei, aus dieser eine Verpflichtung der Beklagten, die Zustimmung der vom Hausverwalter nicht vertretenen Miteigentümerin zu verschaffen, nicht abgeleitet werden. Der Widerruf der von den Beklagten erteilten Zustimmung zur Bauführung sei daher für den geltend gemachten Schaden nicht kausal.
Der Oberste Gerichtshof hob infolge Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich eines Teilbetrages von 10 276.43 S samt Anhang zur Verfahrensergänzung auf und gab der Revision im übrigen nicht Folge.