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Entscheidung 5 Ob 170/05v×

Entscheidung 5 Ob 170/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob170/05v

Entscheidungsdatum

30.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Veith als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Dagmar I*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin E***** (Austria) GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 12 a, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Mai 2005, GZ 3 R 11/05t-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zwischen den Streitteilen besteht seit 1. 1. 2003 ein Hauptmietvertrag. Gesellschafter der Mietergesellschaft (Antragsgegnerin) war er damals die E***** GmbH (Bremen) und die P***** GmbH. Im Laufe des Jahres 2003 wurde infolge Fusion die T***** GmbH (übernehmende Gesellschaft) statt der E***** GmbH (übertragende Gesellschaft) Mehrheitsgesellschafterin der Mietergesellschaft. Alleingesellschafter beider fusionierter GmbHs war aber die (jeweils gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugte) T***** Holding AG, weshalb es durch diese Umschichtung im Konzern zu keiner Änderung der Einflussmöglichkeiten innerhalb der Mietergesellschaft iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG gekommen ist. Eine solche Änderung wurde schon deshalb auch nicht durch das in der Zulassungsbeschwerde relevierte Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der übernehmenden Gesellschaft herbeigeführt, weil dieser wiederum zu Gunsten der Konzernholdinggesellschaft bestand. Mit der Verneinung eines Mietzinsanhebungsrechtes ist das Rekursgericht entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht von 7 Ob 169/97x abgewichen. Auf 5 Ob 161/04v hat sich die Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht berufen; dort wurde allerdings eine Aktiengesellschaft mit kraft Gesetzes weisungsfreiem Vorstand neuer Mehrheitsgesellschafter der Mietergesellschaft.

2.) Die Konzern-(Holding-)verhältnisse wurden vom Erstgericht auf Grund von Urkunden festgestellt; die diesbezügliche Tatsachenrüge wurde vom Berufungsgericht verworfen. Eine Bekämpfung dieser Feststellungen in dritter Instanz ist ausgeschlossen.

Textnummer

E78203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00170.05V.0830.000

Im RIS seit

29.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050830_OGH0002_0050OB00170_05V0000_000