Die in der außerordentlichen Revision bezeichneten Verfahrensmängel, nämlich die zu Unrecht erfolgte Abweisung des Wiedereröffnungsantrags, der unzulässige Abbruch der Aussage einer Zeugeneinvernahme und die Unterlassung der ergänzenden Einvernahme des Klägers, wurden bereits vom Berufungsgericht behandelt und verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (vgl RIS-Justiz RS0042963 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens würde unter den gegebenen Umständen nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht befasst hätte (vgl RIS-Justiz RS0043144; RS0043086), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.Die in der außerordentlichen Revision bezeichneten Verfahrensmängel, nämlich die zu Unrecht erfolgte Abweisung des Wiedereröffnungsantrags, der unzulässige Abbruch der Aussage einer Zeugeneinvernahme und die Unterlassung der ergänzenden Einvernahme des Klägers, wurden bereits vom Berufungsgericht behandelt und verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden vergleiche RIS-Justiz RS0042963 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens würde unter den gegebenen Umständen nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht befasst hätte vergleiche RIS-Justiz RS0043144; RS0043086), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Soweit der Revisionswerber releviert, er sei in der Beweiswürdigung nachteilig behandelt worden, übersieht er, dass Beweisfragen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (vgl RIS-Justiz RS0069246).Soweit der Revisionswerber releviert, er sei in der Beweiswürdigung nachteilig behandelt worden, übersieht er, dass Beweisfragen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0069246).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geht der Revisionswerber von einer Versöhnung der Ehegatten im Mai 2005 aus, weshalb die Rechtsfolgen des § 56 EheG zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beweisergebnisse liefern für diese Behauptung einer Versöhnung aber keine Grundlage. Die Rechtsrüge geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl RIS-Justiz RS0043312). Die Beurteilung ob, bzw seit wann eine Ehe unmittelbar zerrüttet ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, die, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423 [T8]). Das trifft auch für Fragen der Verschuldensteilung im Scheidungsverfahren zu (vgl RIS-Justiz RS0110837; RS0119414; RS0044188 [T5; T12]; RS0118125). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht zu erkennen.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geht der Revisionswerber von einer Versöhnung der Ehegatten im Mai 2005 aus, weshalb die Rechtsfolgen des Paragraph 56, EheG zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beweisergebnisse liefern für diese Behauptung einer Versöhnung aber keine Grundlage. Die Rechtsrüge geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus vergleiche RIS-Justiz RS0043312). Die Beurteilung ob, bzw seit wann eine Ehe unmittelbar zerrüttet ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, die, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423 [T8]). Das trifft auch für Fragen der Verschuldensteilung im Scheidungsverfahren zu vergleiche RIS-Justiz RS0110837; RS0119414; RS0044188 [T5; T12]; RS0118125). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht zu erkennen.
Infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.