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Entscheidung 5 Ob 171/08w×

Entscheidung 5 Ob 171/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob171/08w

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Andrea Maria V*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Hannes F*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2005, GZ 45 R 754/07a-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der außerordentlichen Revision bezeichneten Verfahrensmängel, nämlich die zu Unrecht erfolgte Abweisung des Wiedereröffnungsantrags, der unzulässige Abbruch der Aussage einer Zeugeneinvernahme und die Unterlassung der ergänzenden Einvernahme des Klägers, wurden bereits vom Berufungsgericht behandelt und verneint. Sie können daher im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden vergleiche RIS-Justiz RS0042963 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens würde unter den gegebenen Umständen nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht befasst hätte vergleiche RIS-Justiz RS0043144; RS0043086), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Soweit der Revisionswerber releviert, er sei in der Beweiswürdigung nachteilig behandelt worden, übersieht er, dass Beweisfragen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können vergleiche RIS-Justiz RS0069246).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geht der Revisionswerber von einer Versöhnung der Ehegatten im Mai 2005 aus, weshalb die Rechtsfolgen des Paragraph 56, EheG zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beweisergebnisse liefern für diese Behauptung einer Versöhnung aber keine Grundlage. Die Rechtsrüge geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus vergleiche RIS-Justiz RS0043312). Die Beurteilung ob, bzw seit wann eine Ehe unmittelbar zerrüttet ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, die, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423 [T8]). Das trifft auch für Fragen der Verschuldensteilung im Scheidungsverfahren zu vergleiche RIS-Justiz RS0110837; RS0119414; RS0044188 [T5; T12]; RS0118125). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht zu erkennen.

Infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E88449 5Ob171.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00171.08W.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080826_OGH0002_0050OB00171_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043086 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfah …
RS0043144 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hat, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vorliegt (1 Ob 655/50).
RS0043423 Rechtssatz 03.10.1962Zivilrecht
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist auch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Insofern betrifft die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine tatsächliche Feststellung, sondern gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 126/62).
RS0044188 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Eherecht; außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen einer Vereinbarung gemäß § 97 EheG (außergerichtlich) und der später gemäß § 55 a EheG bei Gericht abgegebenen Erklärung, keine vermögensrechtlichen Anspr …
RS0110837 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.