Die Revision ist berechtigt.
Gemäss dem § 467 Z. 3 ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag). Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber im allgemeinen nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (vergleiche JB1 1957, 566; u.v.a., zuletzt etwa 8 Ob 40/75). Es kann dem Berufungsgerichte darin beigepflichtet werden, dass das Berufungsvorbringen mit dem Hinweis auf § 110 Abs. 2 KO und die dort enthaltende Festsetzung der Klagslegitimation im Falle der Bestreitung einer vollstreckbaren Forderung die Geltendmachung einer Rechtsrüge annehmen lässt, sodass ungeachtet der verfehlten Bezeichnung des Berufungsgrundes die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist. Dem Berufungsgerichte kann aber dort nicht mehr beigepflichtet werden, wo es das Vorliegen eines schlüssigen Berufungsantrages annimmt. Es ist zwar auch hier, wie allgemein bei Anwendung des § 471 Z. 3 ZPO, kein allzu strenger Masstab anzulegen (vgl. 5 Ob 278/63). Der Berufungsantrag muss nicht dem Wortlaut des § 467 Z. 3 ZPO entsprechen. Es genügt, wenn aus der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt. Es ist aber nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, den fehlenden Berufungsantrag zu ergänzen oder der Antragstellung erst im Auslegungswege einen bestimmten Sinn zu verleihen (vgl. JBl 1955, 203; SZ 39/156). Der gestellte Aufhebungsantrag entspricht dem ausdrücklich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Während nun nach einheitlicher Rechtsprechung ein Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag in sich schliesst, kann umgekehrt nicht gesagt werden, dass auch ein Aufhebungsantrag einen Abänderungsantrag mitenthalte, weil ein Abänderungsantrag zu bezeichnen hat, welche Abänderung begehrt wird (vgl, JB1 1959, 457 u.v.a.; Fasching IV 64 f). Kommt die allein beantragte Aufhebung nicht in Betracht, ist aber die Berufung zu verwerfen (§ 474 Abs. 2 in Verbindung mit § 471 Z. 3 ZPO). Dies kann nur dann vermieden werden, wenn nach dem Inhalt der Berufung darüber, dass eine Abänderung begehrt wird, kein Zweifel bestehen kann (vgl. SZ 39/156; SZ 20/209 u.a.). Sonst ist davon auszugehen, dass der Grundsatz des § 405 ZPO, der die Bindung des Gerichtes an den Sachantrag der Parteien vorsieht, auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Fasching IV, 65). Die Wahrnehmung eines vorliegenden Nichtigkeitsgrundes aber ist schon durch die unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes ausgeschlossen. Der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles und Zurückweisung der Klage als unzulässig, enthält keinen Abänderungsantrag. Der Revision ist beizupflichten, dass der Berufung nicht entnommen werden kann, dass sie im Hinblick auf die Geltendmachung einer Rechtsrüge auch einen Sachentscheidungs- und damit Abänderungsantrag stellen will (vgl. 1 Ob 37/74). Damit war es aber nicht mehr möglich, das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen, sobald erkannt wurde, das ein Aufhebungsgrund nicht vorlag.Gemäss dem Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag). Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber im allgemeinen nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (vergleiche JB1 1957, 566; u.v.a., zuletzt etwa 8 Ob 40/75). Es kann dem Berufungsgerichte darin beigepflichtet werden, dass das Berufungsvorbringen mit dem Hinweis auf Paragraph 110, Absatz 2, KO und die dort enthaltende Festsetzung der Klagslegitimation im Falle der Bestreitung einer vollstreckbaren Forderung die Geltendmachung einer Rechtsrüge annehmen lässt, sodass ungeachtet der verfehlten Bezeichnung des Berufungsgrundes die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist. Dem Berufungsgerichte kann aber dort nicht mehr beigepflichtet werden, wo es das Vorliegen eines schlüssigen Berufungsantrages annimmt. Es ist zwar auch hier, wie allgemein bei Anwendung des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO, kein allzu strenger Masstab anzulegen vergleiche 5, Ob 278/63). Der Berufungsantrag muss nicht dem Wortlaut des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO entsprechen. Es genügt, wenn aus der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt. Es ist aber nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, den fehlenden Berufungsantrag zu ergänzen oder der Antragstellung erst im Auslegungswege einen bestimmten Sinn zu verleihen vergleiche JBl 1955, 203; SZ 39/156). Der gestellte Aufhebungsantrag entspricht dem ausdrücklich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Während nun nach einheitlicher Rechtsprechung ein Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag in sich schliesst, kann umgekehrt nicht gesagt werden, dass auch ein Aufhebungsantrag einen Abänderungsantrag mitenthalte, weil ein Abänderungsantrag zu bezeichnen hat, welche Abänderung begehrt wird (vgl, JB1 1959, 457 u.v.a.; Fasching römisch vier 64 f). Kommt die allein beantragte Aufhebung nicht in Betracht, ist aber die Berufung zu verwerfen (Paragraph 474, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO). Dies kann nur dann vermieden werden, wenn nach dem Inhalt der Berufung darüber, dass eine Abänderung begehrt wird, kein Zweifel bestehen kann vergleiche SZ 39/156; SZ 20/209 u.a.). Sonst ist davon auszugehen, dass der Grundsatz des Paragraph 405, ZPO, der die Bindung des Gerichtes an den Sachantrag der Parteien vorsieht, auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Fasching römisch vier, 65). Die Wahrnehmung eines vorliegenden Nichtigkeitsgrundes aber ist schon durch die unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes ausgeschlossen. Der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles und Zurückweisung der Klage als unzulässig, enthält keinen Abänderungsantrag. Der Revision ist beizupflichten, dass der Berufung nicht entnommen werden kann, dass sie im Hinblick auf die Geltendmachung einer Rechtsrüge auch einen Sachentscheidungs- und damit Abänderungsantrag stellen will vergleiche 1 Ob 37/74). Damit war es aber nicht mehr möglich, das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen, sobald erkannt wurde, das ein Aufhebungsgrund nicht vorlag.
Der Revision war daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41, bzw. 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41,, bzw. 41, 50 ZPO.