Einen dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen “außerordentlichen” Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Dies widerspricht der geltenden Rechtslage.
Zufolge § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass demnach der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag ist verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen zu stellen.Zufolge Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass demnach der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag ist verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen zu stellen.
Das Fehlen des Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch ändern wird ebenso wie das Fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachtet, als verbesserungsfähig (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO) angesehen (vgl 4 Ob 73/98h; 4 Ob 106/98m; RIS-Justiz RS0109505). Das bedeutet, dass das Erstgericht der Revisionsrekurswerberin einen entsprechenden mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird. Danach ist der Akt dem Rekursgericht vorzulegen, das nach § 14a AußStrG vorzugehen haben wird.Das Fehlen des Antrags, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch ändern wird ebenso wie das Fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachtet, als verbesserungsfähig (Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 474, Absatz 2, ZPO) angesehen vergleiche 4 Ob 73/98h; 4 Ob 106/98m; RIS-Justiz RS0109505). Das bedeutet, dass das Erstgericht der Revisionsrekurswerberin einen entsprechenden mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird. Danach ist der Akt dem Rekursgericht vorzulegen, das nach Paragraph 14 a, AußStrG vorzugehen haben wird.
Eine unmittelbare Vorlage eines “außerordentlichen” Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist bei den dargestellten Wertgrenzen jedenfalls unzulässig.