Aus den Entscheidungsgründen:
Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte hafte gemäß § 1315 ABGB. deshalb nicht, weil er sich zur Besorgung seiner Geschäfte nicht einer "untüchtigen" Person bedient habe, führt die Revisionswerberin ins Treffen, Harald K. habe eine undurchsichtige Geschäftsgebarung gehabt, keine Bücher geführt und sich eigenmächtig das Gehalt verdoppelt; dies beweise die habituelle Unverläßlichkeit und Ungeeignetheit für den Vertrauensposten, den ihm der Beklagte übertragen habe.Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte hafte gemäß Paragraph 1315, ABGB. deshalb nicht, weil er sich zur Besorgung seiner Geschäfte nicht einer "untüchtigen" Person bedient habe, führt die Revisionswerberin ins Treffen, Harald K. habe eine undurchsichtige Geschäftsgebarung gehabt, keine Bücher geführt und sich eigenmächtig das Gehalt verdoppelt; dies beweise die habituelle Unverläßlichkeit und Ungeeignetheit für den Vertrauensposten, den ihm der Beklagte übertragen habe.
Hiezu ist zu sagen:
§ 264 ABGB., der die Haftung des Vormundes regelt, betrifft nur dessen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mundel selbst, nicht aber gegenüber einer dritten Person. Im vorliegenden Fall aber belangt der durch den Angestellten des Mundelbetriebes Geschädigte den Vormund - der allerdings Harald K. als Angestellten eingesetzt und mit der Leitung des Betriebes betraut hat - auf Ersatz des Schadens, kann sich jedoch deshalb nicht auf die Bestimmung des § 1315 ABGB. berufen, weil Harald K. nicht bei Besorgung von Angelegenheiten des Beklagten, sondern der beiden Mundel tätig gewesen und strafbar geworden ist. Abgesehen davon, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, Harald K. sei nicht als "untüchtige" Person im Sinne des § 1315 ABGB. anzusehen, zutreffend ist, bedarf es darüber schon im Hinblick auf die Tatsache, daß dieser nicht Besorgungsgehilfe des Beklagten persönlich war, keiner Erörterung. Denn der Beklagte hat sich des Harald K. nicht zur Besorgung seiner (des Beklagten) Angelegenheiten bedient. Eine Haftung des Beklagten nach § 1315 ABGB. kommt, abgesehen von seiner mangelnden Untüchtigkeit, also schon aus dem letztgenannten Gründe nicht in Betracht.Paragraph 264, ABGB., der die Haftung des Vormundes regelt, betrifft nur dessen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mundel selbst, nicht aber gegenüber einer dritten Person. Im vorliegenden Fall aber belangt der durch den Angestellten des Mundelbetriebes Geschädigte den Vormund - der allerdings Harald K. als Angestellten eingesetzt und mit der Leitung des Betriebes betraut hat - auf Ersatz des Schadens, kann sich jedoch deshalb nicht auf die Bestimmung des Paragraph 1315, ABGB. berufen, weil Harald K. nicht bei Besorgung von Angelegenheiten des Beklagten, sondern der beiden Mundel tätig gewesen und strafbar geworden ist. Abgesehen davon, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, Harald K. sei nicht als "untüchtige" Person im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. anzusehen, zutreffend ist, bedarf es darüber schon im Hinblick auf die Tatsache, daß dieser nicht Besorgungsgehilfe des Beklagten persönlich war, keiner Erörterung. Denn der Beklagte hat sich des Harald K. nicht zur Besorgung seiner (des Beklagten) Angelegenheiten bedient. Eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 1315, ABGB. kommt, abgesehen von seiner mangelnden Untüchtigkeit, also schon aus dem letztgenannten Gründe nicht in Betracht.
Bloß aus dem Umstand, daß der Beklagte seine Aufsichtspflicht als Vormund gegenüber seinem Neffen vernachlässigt habe, also aus dem Eigenverschulden des Beklagten, dessen Schadensersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei ableiten zu wollen, wie dies die Klägerin in der Revision versucht, ermangelt einer gesetzlichen Grundlage. Auch § 1295 ABGB. bietet hiefür keine Handhabe. Ausgenommen die besonderen Fälle - z. B. jene des § 1327 ABGB. -, ist nur der unmittelbare durch eine rechtswidrige Handlung Verletzte, nicht aber auch ein mittelbar geschädigter Dritter ersatzberechtigt. Die Aufsichtspflicht des Vormundes betrifft das Verhältnis zwischen Vormund und Mundel, nicht aber zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Letzterer gegenüber konnte der Beklagte eine Pflichtverletzung nicht begehen und nicht schuldhaft handeln. Wenn sich die Klägerin in weiterer Folge auf die Schutzvorschrift des § 233 ABGB. stützt, die der Beklagte deshalb verletzt haben soll, weil er seinen Neffen Harald K. ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zum tatsächlichen Geschäftsführer bestellt hat, und im Zusammenhang damit auf Grund des § 1311 ABGB. den Beklagten als Schädiger in Anspruch nimmt, so haben die Untergerichte bereits zutreffend diese Bestimmungen für unanwendbar erklärt, weil die Schutznorm allein im Interesse des Mundels, nicht aber dritter Personen geschaffen wurde. Die Vorschrift, die dem Vormund aufträgt, die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für den Mundelbetrieb einzuholen, dient nicht dazu, Schäden, wie sie von der Klägerin behauptet werden, vorzubeugen, sondern dazu, eine ordentliche Verwaltung des Mundelvermögens zu gewährleisten und das Mundel vor Schaden zu bewahren.Bloß aus dem Umstand, daß der Beklagte seine Aufsichtspflicht als Vormund gegenüber seinem Neffen vernachlässigt habe, also aus dem Eigenverschulden des Beklagten, dessen Schadensersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei ableiten zu wollen, wie dies die Klägerin in der Revision versucht, ermangelt einer gesetzlichen Grundlage. Auch Paragraph 1295, ABGB. bietet hiefür keine Handhabe. Ausgenommen die besonderen Fälle - z. B. jene des Paragraph 1327, ABGB. -, ist nur der unmittelbare durch eine rechtswidrige Handlung Verletzte, nicht aber auch ein mittelbar geschädigter Dritter ersatzberechtigt. Die Aufsichtspflicht des Vormundes betrifft das Verhältnis zwischen Vormund und Mundel, nicht aber zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Letzterer gegenüber konnte der Beklagte eine Pflichtverletzung nicht begehen und nicht schuldhaft handeln. Wenn sich die Klägerin in weiterer Folge auf die Schutzvorschrift des Paragraph 233, ABGB. stützt, die der Beklagte deshalb verletzt haben soll, weil er seinen Neffen Harald K. ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zum tatsächlichen Geschäftsführer bestellt hat, und im Zusammenhang damit auf Grund des Paragraph 1311, ABGB. den Beklagten als Schädiger in Anspruch nimmt, so haben die Untergerichte bereits zutreffend diese Bestimmungen für unanwendbar erklärt, weil die Schutznorm allein im Interesse des Mundels, nicht aber dritter Personen geschaffen wurde. Die Vorschrift, die dem Vormund aufträgt, die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für den Mundelbetrieb einzuholen, dient nicht dazu, Schäden, wie sie von der Klägerin behauptet werden, vorzubeugen, sondern dazu, eine ordentliche Verwaltung des Mundelvermögens zu gewährleisten und das Mundel vor Schaden zu bewahren.
Es erweist sich sohin die Rechtsrüge als unbegrundet, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.