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Entscheidung 5 Ob 179/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob179/25x

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. G*, 2. F*, wegen Berichtigung des Grundbuchstands ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. September 2025, AZ 70 R 79/25i, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die mit dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen verbundene Ablehnung der Richter des Rekurssenats unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag und Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar) dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Verfahrens ist der einerseits von der vormaligen Liegenschaftseigentümerin und andererseits von der Berechtigten aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot gestellte Antrag, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin erfolgte Eigentumsübertragung für nichtig zu erklären und den ursprünglichen Grundbuchstand wiederherzustellen.

[2]                 Das Erstgericht wies die Anträge „ab- bzw. zurück“. Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragstellerinnen Rekurs.

[3]                 Das Rekursgericht wies den Rekurs der Erstantragstellerin zurück; dem Rekurs der Zweitantragstellerin gab es nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[4]                 Die Antragstellerinnen erhoben einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Diesen legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Die Vorlage ist aus zwei Gründen verfrüht:

[6]         Über den Revisionsrekurs kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts über den mit diesem verbundenen Ablehnungsantrag entschieden werden. Der Revisionsrekurs ist außerdem – entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG – nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben.

[7]                 1.1. In der Aufzählung der Inhalte ihrer Eingabe (auf deren Umschlag sowie im Betreff) führen die Antragstellerinnen noch vor dem Revisionsrekurs einen „Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder des Rekursgerichts“ an.

[8]         In ihren inhaltlichen Ausführungen werfen die Antragstellerinnen dem Senat des Rekursgerichts wiederholt vor, strafbare Tatbestände zu decken (bzw zu dulden, zu verschleiern und jedenfalls „bewusst zu verniedlichen“), sodass sich die Frage stelle, „ob in diesem Fall das Gericht nun eine unabhängige Entscheidung treffen“ könne. An anderer Stelle stützen sie sich, freilich ohne dies näher zu begründen, unter anderem auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, also der Entscheidung durch einen ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richter. Auch wenn die Antragstellerinnen letztlich keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag formulieren, sind diese Ausführungen daher dennoch als solcher zu verstehen.

[9]         1.2. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat (hier) des Rekursgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]).

[10]       An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Davor kann über den im Revisionsrekurs der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmangel des Paragraph 58, Absatz 4, AußStrG nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist daher das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T10]).

[11]       2.1. Auch für das Grundbuchverfahren gilt, dass sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen und der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Anwalts oder Notars zu enthalten hat (Paragraphen 6, Absatz 2, 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG; 5 Ob 102/11b; 5 Ob 176/18w).

[12]               2.2. Der – hier vorliegende – Mangel des Fehlens der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen kann (auch) im Grundbuchverfahren behoben werden (5 Ob 102/11b; RS0111175; RS0111176 [T5]).

[13]       Die Durchführung des daher gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens obliegt dem Erstgericht. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).

Textnummer

E147911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00179.25X.0519.000

Im RIS seit

11.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0050OB00179_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041933 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum).
RS0042028 Rechtssatz 22.11.1976Undefined
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschl …
RS0045994 Rechtssatz 21.12.1976Zivilrecht
Im stattgebenden Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching I 214).
RS0111175 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
RS0111176 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer …
RS0120077 Rechtssatz 24.06.2005Zivilrecht
Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstg …