[5] Die Vorlage ist aus zwei Gründen verfrüht:
[6] Über den Revisionsrekurs kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts über den mit diesem verbundenen Ablehnungsantrag entschieden werden. Der Revisionsrekurs ist außerdem – entgegen § 6 Abs 2 AußStrG – nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben. Über den Revisionsrekurs kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts über den mit diesem verbundenen Ablehnungsantrag entschieden werden. Der Revisionsrekurs ist außerdem – entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG – nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben.
[7] 1.1. In der Aufzählung der Inhalte ihrer Eingabe (auf deren Umschlag sowie im Betreff) führen die Antragstellerinnen noch vor dem Revisionsrekurs einen „Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder des Rekursgerichts“ an.
[8] In ihren inhaltlichen Ausführungen werfen die Antragstellerinnen dem Senat des Rekursgerichts wiederholt vor, strafbare Tatbestände zu decken (bzw zu dulden, zu verschleiern und jedenfalls „bewusst zu verniedlichen“), sodass sich die Frage stelle, „ob in diesem Fall das Gericht nun eine unabhängige Entscheidung treffen“ könne. An anderer Stelle stützen sie sich, freilich ohne dies näher zu begründen, unter anderem auf den Anfechtungsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, also der Entscheidung durch einen ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richter. Auch wenn die Antragstellerinnen letztlich keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag formulieren, sind diese Ausführungen daher dennoch als solcher zu verstehen. In ihren inhaltlichen Ausführungen werfen die Antragstellerinnen dem Senat des Rekursgerichts wiederholt vor, strafbare Tatbestände zu decken (bzw zu dulden, zu verschleiern und jedenfalls „bewusst zu verniedlichen“), sodass sich die Frage stelle, „ob in diesem Fall das Gericht nun eine unabhängige Entscheidung treffen“ könne. An anderer Stelle stützen sie sich, freilich ohne dies näher zu begründen, unter anderem auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, also der Entscheidung durch einen ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richter. Auch wenn die Antragstellerinnen letztlich keinen ausdrücklichen Ablehnungsantrag formulieren, sind diese Ausführungen daher dennoch als solcher zu verstehen.
[9] 1.2. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat der nach § 23 JN zuständige Senat (hier) des Rekursgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). 1.2. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat (hier) des Rekursgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]).
[10] An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Davor kann über den im Revisionsrekurs der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmangel des § 58 Abs 4 AußStrG nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist daher das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T10]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Davor kann über den im Revisionsrekurs der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmangel des Paragraph 58, Absatz 4, AußStrG nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist daher das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T10]).
[11] 2.1. Auch für das Grundbuchverfahren gilt, dass sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen und der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Anwalts oder Notars zu enthalten hat (§§ 6 Abs 2, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG; 5 Ob 102/11b; 5 Ob 176/18w). 2.1. Auch für das Grundbuchverfahren gilt, dass sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen und der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Anwalts oder Notars zu enthalten hat (Paragraphen 6, Absatz 2, 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG; 5 Ob 102/11b; 5 Ob 176/18w).
[12] 2.2. Der – hier vorliegende – Mangel des Fehlens der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen kann (auch) im Grundbuchverfahren behoben werden (5 Ob 102/11b; RS0111175; RS0111176 [T5]).
[13] Die Durchführung des daher gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens obliegt dem Erstgericht. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077). Die Durchführung des daher gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens obliegt dem Erstgericht. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).