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Entscheidung 5 Ob 180/15d×

Entscheidung 5 Ob 180/15d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004550 Rechtssatz 17.02.1971Zivilrecht
Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des § 33 Abs 1 lit d GBG.
RS0004572 Rechtssatz 30.04.1958Zivilrecht
Auf Grund rechtskräftiger Urteile kann Exekution gemäß § 350 EO geführt werden und können Einverleibungen gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG 1955 stattfinden, ohne dass der Rechtsgrund der Leistung aus ihnen ersichtlich ist (Bartsch GBG 7.Aufl S 124, 125).
RS0041760 Rechtssatz 26.08.1981Zivilrecht
Bei der Frage, ob die Berichtigung eines Exekutionstitels die Rechtsmittelfrist und damit auch die Leistungsfrist neuerlich in Lauf setzt, ist nur entscheidend, ob die durch die Entscheidung beschwerte Partei auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den w …
RS0043644 Rechtssatz 27.10.1992Zivilrecht
Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben …
RS0060573 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
RS0107470 Rechtssatz 13.05.1997Zivilrecht
Ein offensichtlicher Schreibfehler, der nach der ganzen Gestaltung des Vertrages und der Aufsandungserklärung keinen Zweifel aufkommen lässt, steht der Bewilligung der Einverleibung nicht entgegen.
RS0115048 Rechtssatz 25.04.2001Zivilrecht
Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus …