Rechtssatz RS0115048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115048
Entscheidungsdatum
22.05.2023
Rechtssatz
Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach Paragraph 85, Absatz eins, ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 75/01b
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 75/01b
- 1 Ob 240/08p
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 240/08p
Vgl auch; Beisatz: Das „Mehrfachverbesserungsverbot" gilt nur im Fall ein- und desselben Parteifehlers. (T1)
- 5 Ob 180/15d
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 180/15d
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 135/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 135/18s
Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren spricht das Zwischenerledigungsverbot gegen die Zulässigkeit der „Mehrfachverbesserung“. (T2)
- 1 Ob 158/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 158/18v
Ähnlich; Beisatz: Hier: Auftrag nach § 6 Abs 2 ZPO. (T3)
- 4 Ob 62/20a
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 62/20a
Vgl; Beisatz: Beisatz: Eine weitere Verbesserung ist möglich, wenn der Partei nicht vorzuwerfen ist, dass die erste Verbesserung gescheitert ist. (T3a)
Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T4)
- 18 OCg 1/23f
Entscheidungstext OGH 22.05.2023 18 OCg 1/23f
vgl; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag einer juristischen Person. Unterlassene Vorlage von Vermögensbekenntnissen von wirtschaftlich Beteiligten nach § 63 Abs 2 ZPO. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115048
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_0030OB00075_01B0000_001