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Entscheidung 5 Ob 181/09t×

Entscheidung 5 Ob 181/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob181/09t

Entscheidungsdatum

15.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj Ruben H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2009, GZ 48 R 152/09x-S219, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Die Revisionsrekursbeantwortung der Helga H***** wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Materialien zum AußStrG 2005 (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 176) wurde mit der Regelung des Paragraph 45, AußStrG das aus der ZPO bekannte Institut des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses in das Außerstreitverfahren übernommen, allerdings umbenannt und einfacher geregelt. Es geht darum, dass Verfahrensentscheidungen grundsätzlich nicht mit einem selbständigen Rekurs überprüfbar sind. Eine eigene Definition der verfahrensleitenden Beschlüsse unterließ der Gesetzgeber des AußStrG 2005 bewusst mit dem Hinweis auf die ausdrücklich gebilligte Praxis des Zivilprozesses vergleiche aaO). Dass zu den verfahrensleitenden Beschlüssen nicht nur der Beschluss über die Bestellung des Sachverständigen zählt, was nunmehr gesicherter Rechtsprechung entspricht vergleiche nur 4 Ob 137/05h = RZ 2006/6), sondern auch der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen, war bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0040730). Auch die Behauptung, durch eine im Sachverständigenbestellungsbeschluss angeordnete Mitwirkungspflicht könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses vergleiche 6 Ob 174/08v). Es obliegt dem Gericht, den Parteien die erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung zu erteilen (Paragraph 359, Absatz 2, ZPO, auf den Paragraph 35, AußStrG ausdrücklich verweist), ohne dass dadurch eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet würde vergleiche 6 Ob 174/08v). Somit werden im außerordentlichen Rechtsmittel Fragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war.

Die Revisionsrekursbeantwortung erwies sich als unzulässig, weil kein Fall des Paragraph 68, AußStrG vorliegt.

Anmerkung

E92014 5Ob181.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00181.09T.0915.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090915_OGH0002_0050OB00181_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung