Rechtssatz RS0040425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040425
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Rechtssatz
Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls das Verfahren ohne Rücksicht auf die Beweisaufnahme auf Antrag des Gegners fortgesetzt werden würde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 7/68
Entscheidungstext OGH 09.01.1968 8 Ob 7/68
Veröff: EvBl 1968/359 S 575
- 7 Ob 165/75
Entscheidungstext OGH 25.09.1975 7 Ob 165/75
nur: Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (T1) Beisatz: Verlaßverfahren (T2)
- 6 Ob 321/01a
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 321/01a
Auch; Beisatz: Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon §359 ZPO das Recht ein, die Vorlage von zur Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen nicht über den "Umweg" des Gerichtes, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen. (T3)
- 5 Ob 181/09t
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 181/09t
Vgl; Beisatz: Durch die Erteilung der erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung an die Parteien wird keine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. (T4); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T5)
- 9 Ob 44/11b
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 44/11b
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 97/14z
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 97/14z
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an die Mutter, den Minderjährigen einer Entwicklungsdiagnostik zuzuführen und die Befunde vorzulegen. (T6)
- 1 Ob 210/16p
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 210/16p
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 24/18k
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040425
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19680109_OGH0002_0080OB00007_6800000_001