Der Revisionsrekurs des Ehemannes der Mutter ist jedoch aus denselben Erwägungen wie bereits in der Entscheidung 6 Ob 279/00y dargelegt, unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgeführt, dass die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen insbesondere in Fällen verneint wird, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift. Auch wenn sich das Rechtsmittel gegen eine bloße Ladung zur Einvernahme richtet, verneint die Rechtsprechung die Beschwer, weil damit allein noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Ladung zur Einvernahme des Betroffenen nach § 237 AußStrG. Auch im streitigen Verfahren ist die Anordnung der Ladung eines Zeugen unanfechtbar (§ 349 Abs 2 ZPO) und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage nicht abgesondert (§ 349 Abs 1 ZPO), sondern etwa erst mit dem Beschluss auf zwangsweise Durchsetzung der Aussagepflicht anfechtbar.Der Revisionsrekurs des Ehemannes der Mutter ist jedoch aus denselben Erwägungen wie bereits in der Entscheidung 6 Ob 279/00y dargelegt, unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgeführt, dass die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen insbesondere in Fällen verneint wird, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift. Auch wenn sich das Rechtsmittel gegen eine bloße Ladung zur Einvernahme richtet, verneint die Rechtsprechung die Beschwer, weil damit allein noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Ladung zur Einvernahme des Betroffenen nach Paragraph 237, AußStrG. Auch im streitigen Verfahren ist die Anordnung der Ladung eines Zeugen unanfechtbar (Paragraph 349, Absatz 2, ZPO) und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage nicht abgesondert (Paragraph 349, Absatz eins, ZPO), sondern etwa erst mit dem Beschluss auf zwangsweise Durchsetzung der Aussagepflicht anfechtbar.
Auch die hier bekämpften Anordnungen dienen bloß der Klärung von Sachverhaltsgrundlagen, weil nach Ansicht der Vorinstanzen die Kenntnis der finanziellen Situation des Ehemannes der Mutter für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist. Dass hier der Auftrag zur Vorlage der für die Einkommensermittlung maßgebenden Unterlagen dahin lautet, dass diese an den bestellten Sachverständigen anstatt - wie im vorangehenden Beschluss - an das Erstgericht vorzunehmen ist, macht keinen relevanten Unterschied. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon § 359 ZPO das Recht ein, die Vorlage von zur Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen nicht über den “Umweg” des Gerichtes, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen (9 Ob 342/97b). Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten jedenfalls dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrages erst bei einer späteren anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann (vgl SZ 50/41 mwN).Auch die hier bekämpften Anordnungen dienen bloß der Klärung von Sachverhaltsgrundlagen, weil nach Ansicht der Vorinstanzen die Kenntnis der finanziellen Situation des Ehemannes der Mutter für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist. Dass hier der Auftrag zur Vorlage der für die Einkommensermittlung maßgebenden Unterlagen dahin lautet, dass diese an den bestellten Sachverständigen anstatt - wie im vorangehenden Beschluss - an das Erstgericht vorzunehmen ist, macht keinen relevanten Unterschied. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon Paragraph 359, ZPO das Recht ein, die Vorlage von zur Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen nicht über den “Umweg” des Gerichtes, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen (9 Ob 342/97b). Ein gerichtlicher Auftrag gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten jedenfalls dann noch nicht, wenn die Missachtung des Auftrages erst bei einer späteren anfechtbaren Verfügung Rechtswirkungen zeigen kann vergleiche SZ 50/41 mwN).
Auch die Bestellung des Sachverständigen und der Auftrag zur Gutachtenserstattung zu einem bestimmten Thema dienen der im Rechtsfürsorgeverfahren von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung, durch die allein noch nicht in die Rechtssphäre der Beteiligten eingegriffen wird. Der Oberste Gerichtshof hat erst in jüngster Zeit die Vergleichbarkeit mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss betont und deshalb die Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 266 ZPO im außerstreitigen Verfahren bejaht (1 Ob 113/00z; 2 Ob 209/00w; 6 Ob 277/00d; 6 Ob 329/00a).Auch die Bestellung des Sachverständigen und der Auftrag zur Gutachtenserstattung zu einem bestimmten Thema dienen der im Rechtsfürsorgeverfahren von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung, durch die allein noch nicht in die Rechtssphäre der Beteiligten eingegriffen wird. Der Oberste Gerichtshof hat erst in jüngster Zeit die Vergleichbarkeit mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss betont und deshalb die Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 266, ZPO im außerstreitigen Verfahren bejaht (1 Ob 113/00z; 2 Ob 209/00w; 6 Ob 277/00d; 6 Ob 329/00a).
Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehenden (der Rechtsmittelwerber releviert den Schutz des Privatlebens im Sinn des Art 8 EMRK), ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebliche, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung der Beweise zu prüfen ist. Die Frage, ob durch eine gerichtliche Anordnung in die Rechtssphäre eines Beteiligten eingegriffen wird, hängt weiters auch nicht von der Frage ab, ob die angeordnete Beweisaufnahme überflüssig ist (6 Ob 277/00d).Ob rechtliche Hindernisse einer Beweisaufnahme entgegenstehenden (der Rechtsmittelwerber releviert den Schutz des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK), ist eine für die Durchführbarkeit der Beweisaufnahme maßgebliche, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beweisaufnahme unabhängige Frage, die nicht schon abgesondert bei der Anordnung der Beweise zu prüfen ist. Die Frage, ob durch eine gerichtliche Anordnung in die Rechtssphäre eines Beteiligten eingegriffen wird, hängt weiters auch nicht von der Frage ab, ob die angeordnete Beweisaufnahme überflüssig ist (6 Ob 277/00d).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.