Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht der auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 beruhenden und seit 1. 1. 1998 geltenden Rechtslage, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 20.000 Euro nicht übersteigt:Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht der auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/140 beruhenden und seit 1. 1. 1998 geltenden Rechtslage, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 20.000 Euro nicht übersteigt:
1. Die Klägerin macht Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt geltend, weshalb der Entscheidungsgegenstand nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN zu bemessen ist und es deshalb auch keines Bewertungsausspruches des Gerichts zweiter Instanz bedarf (vgl RIS-Justiz RS0042366 [T1 und 5]).1. Die Klägerin macht Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt geltend, weshalb der Entscheidungsgegenstand nach der Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu bemessen ist und es deshalb auch keines Bewertungsausspruches des Gerichts zweiter Instanz bedarf vergleiche RIS-Justiz RS0042366 [T1 und 5]).
2. Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]; vgl auch RS0042366 [T4]). Wird - wie hier - eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (RIS-Justiz RS0046543 [T1]).2. Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist nach Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]; vergleiche auch RS0042366 [T4]). Wird - wie hier - eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (RIS-Justiz RS0046543 [T1]).
3. Grundsätzlich sind bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0042366 [T7]; RS0046543 [T2]; RS0103147 [T6]). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Beträge können allerdings dann zu einer Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag im Sinn des § 58 JN führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden (zusätzlichen) Unterhalts (2 Ob 76/99m; 5 Ob 309/04h).3. Grundsätzlich sind bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0042366 [T7]; RS0046543 [T2]; RS0103147 [T6]). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Beträge können allerdings dann zu einer Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag im Sinn des Paragraph 58, JN führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden (zusätzlichen) Unterhalts (2 Ob 76/99m; 5 Ob 309/04h).
4. Das Erstgericht hat das Begehren der Klägerin auf Leistung eines laufenden (zusätzlichen) Unterhaltsbeitrags von monatlich 437,15 Euro abgewiesen; daraus folgt ein dreifacher Jahresbetrag von (nur) 15.737,40 Euro. Aber auch das vom Erstgericht abgewiesene Begehren auf rückständigen Unterhalt übersteigt im Durchschnitt dreier Jahre (zur Durchschnittsbildung vgl auch Gitschthaler in Fasching² § 58 JN Rz 4) für keinen in Frage kommenden, von der Klage erfassten Zeitraum den Betrag von 20.000 Euro. Das Berufungsgericht hat daher hier über keinen 20.000 Euro übersteigenden Streitgegenstand entschieden.4. Das Erstgericht hat das Begehren der Klägerin auf Leistung eines laufenden (zusätzlichen) Unterhaltsbeitrags von monatlich 437,15 Euro abgewiesen; daraus folgt ein dreifacher Jahresbetrag von (nur) 15.737,40 Euro. Aber auch das vom Erstgericht abgewiesene Begehren auf rückständigen Unterhalt übersteigt im Durchschnitt dreier Jahre (zur Durchschnittsbildung vergleiche auch Gitschthaler in Fasching² Paragraph 58, JN Rz 4) für keinen in Frage kommenden, von der Klage erfassten Zeitraum den Betrag von 20.000 Euro. Das Berufungsgericht hat daher hier über keinen 20.000 Euro übersteigenden Streitgegenstand entschieden.
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hier nicht § 502 Abs 5 Z 1 ZPO, welcher nicht auf § 49 Abs 2 Z 2 JN verweist, sondern § 502 Abs 4 ZPO maßgeblich. Demnach ist in den im § 508 Abs 1 ZPO (idF WGN 1997) angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, zu denen auch das Begehren auf Erhöhung eines mit gerichtlichem Vergleich festgelegten, laufenden Unterhalts gehört (vgl 2 Ob 193/05d), in denen der Entscheidungsgegenstand - wie hier - insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§§ 502 Abs 3, 505 Abs 4 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als „außerordentliche" bezeichnet wird (7 Ob 201/04s; 7 Ob 304/03m).5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hier nicht Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO, welcher nicht auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN verweist, sondern Paragraph 502, Absatz 4, ZPO maßgeblich. Demnach ist in den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997) angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN, zu denen auch das Begehren auf Erhöhung eines mit gerichtlichem Vergleich festgelegten, laufenden Unterhalts gehört vergleiche 2 Ob 193/05d), in denen der Entscheidungsgegenstand - wie hier - insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraphen 502, Absatz 3, 505, Absatz 4, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als „außerordentliche" bezeichnet wird (7 Ob 201/04s; 7 Ob 304/03m).
6. Hier hat die Klägerin ihr Rechtsmittel (per Fax) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Nach der dargestellten Rechtslage war dieser Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, darf dieser doch über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501 [T4]). Im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109501).6. Hier hat die Klägerin ihr Rechtsmittel (per Fax) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde. Nach der dargestellten Rechtslage war dieser Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, darf dieser doch über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501 [T4]). Im Streitwertbereich des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109501).