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Entscheidung 5 Ob 184/04a×

Entscheidung 5 Ob 184/04a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob184/04a

Entscheidungsdatum

07.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Riza D*****, und 2. Zeynal D*****, beide vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Amler und Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Juni 2004, GZ 7 R 64/04y-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In einem früheren Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 56/03a den Zwischenantrag der Antragsteller auf Feststellung, dass es sich bei dem gegenständlichen Bestandvertrag um einen Untermietvertrag handle abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde Paragraph 22, des Genossenschaftsvertrages zugrundegelegt, nach dem sich beide Vertragsteile verpflichteten, "entsprechend den Bestimmungen des WEG und des WGG in der jeweils gültigen Fassung ..., das Wohnungseigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung vertraglich zu begründen und das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung zu übertragen bzw zu übernehmen, wenn sämtliche Darlehen für das Haus zur Gänze abgestattet sind und die Darlehensgeber hiezu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen. ... Bei Begründung des Wohnungseigentums werden die derzeit vom Bundesministerium für Bauten und Technik in Ausarbeitung befindlichen Verträge abgeschlossen, wobei auf die einschlägigen Bestimmungen des WGG Bedacht genommen werden müssen." Im Hinblick auf diese Vereinbarung war, zumindest im Zweifel, davon auszugehen, dass an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet werden solle. Die Parteien bezogen sich selbst auf diese Vertragsbestimmung und erörterten die Frage, ob diese Vereinbarung die Stellung eines Wohnungseigentumsbewerbers begründen könnte, was vom Obersten Gerichtshof bejaht wurde, ohne sich darauf zu stützen, es hätte trotz des gegenteiligen Paragraph 22, des Genossenschaftsvertrags lediglich an einem Geschäftslokal Wohnungseigentum begründet werden sollen. Soll aber wie hier vereinbart an einer "Wohnung" Wohnungseigentum begründet werden, so kann die tatsächliche spätere Vermietung ausschließlich als Geschäftslokal nicht dazu führen, dass Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz MRG in der Fassung des 3. WÄG als Schutzbestimmung für den Mieter nicht zur Anwendung kommt.

Abgesehen davon, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu kommt (RIS-Justiz RS0042828), ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass das Begehren jedenfalls auch unbestimmt ist, im Einzelfall vertretbar. Auch wenn an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind vergleiche ua 5 Ob 15/01v), so hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für das Bestandobjekt bezahlten oder zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu halten, weil weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind, noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden (5 Ob 145/02p mwN).

Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Textnummer

E75778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00184.04A.1207.000

Im RIS seit

06.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20041207_OGH0002_0050OB00184_04A0000_000