In einem früheren Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 56/03a den Zwischenantrag der Antragsteller auf Feststellung, dass es sich bei dem gegenständlichen Bestandvertrag um einen Untermietvertrag handle abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde § 22 des Genossenschaftsvertrages zugrundegelegt, nach dem sich beide Vertragsteile verpflichteten, "entsprechend den Bestimmungen des WEG und des WGG in der jeweils gültigen Fassung ..., das Wohnungseigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung vertraglich zu begründen und das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung zu übertragen bzw zu übernehmen, wenn sämtliche Darlehen für das Haus zur Gänze abgestattet sind und die Darlehensgeber hiezu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen. ... Bei Begründung des Wohnungseigentums werden die derzeit vom Bundesministerium für Bauten und Technik in Ausarbeitung befindlichen Verträge abgeschlossen, wobei auf die einschlägigen Bestimmungen des WGG Bedacht genommen werden müssen." Im Hinblick auf diese Vereinbarung war, zumindest im Zweifel, davon auszugehen, dass an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet werden solle. Die Parteien bezogen sich selbst auf diese Vertragsbestimmung und erörterten die Frage, ob diese Vereinbarung die Stellung eines Wohnungseigentumsbewerbers begründen könnte, was vom Obersten Gerichtshof bejaht wurde, ohne sich darauf zu stützen, es hätte trotz des gegenteiligen § 22 des Genossenschaftsvertrags lediglich an einem Geschäftslokal Wohnungseigentum begründet werden sollen. Soll aber wie hier vereinbart an einer "Wohnung" Wohnungseigentum begründet werden, so kann die tatsächliche spätere Vermietung ausschließlich als Geschäftslokal nicht dazu führen, dass § 2 Abs 1 zweiter Satz MRG idF des 3. WÄG als Schutzbestimmung für den Mieter nicht zur Anwendung kommt.In einem früheren Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 56/03a den Zwischenantrag der Antragsteller auf Feststellung, dass es sich bei dem gegenständlichen Bestandvertrag um einen Untermietvertrag handle abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde Paragraph 22, des Genossenschaftsvertrages zugrundegelegt, nach dem sich beide Vertragsteile verpflichteten, "entsprechend den Bestimmungen des WEG und des WGG in der jeweils gültigen Fassung ..., das Wohnungseigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung vertraglich zu begründen und das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung zu übertragen bzw zu übernehmen, wenn sämtliche Darlehen für das Haus zur Gänze abgestattet sind und die Darlehensgeber hiezu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen. ... Bei Begründung des Wohnungseigentums werden die derzeit vom Bundesministerium für Bauten und Technik in Ausarbeitung befindlichen Verträge abgeschlossen, wobei auf die einschlägigen Bestimmungen des WGG Bedacht genommen werden müssen." Im Hinblick auf diese Vereinbarung war, zumindest im Zweifel, davon auszugehen, dass an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet werden solle. Die Parteien bezogen sich selbst auf diese Vertragsbestimmung und erörterten die Frage, ob diese Vereinbarung die Stellung eines Wohnungseigentumsbewerbers begründen könnte, was vom Obersten Gerichtshof bejaht wurde, ohne sich darauf zu stützen, es hätte trotz des gegenteiligen Paragraph 22, des Genossenschaftsvertrags lediglich an einem Geschäftslokal Wohnungseigentum begründet werden sollen. Soll aber wie hier vereinbart an einer "Wohnung" Wohnungseigentum begründet werden, so kann die tatsächliche spätere Vermietung ausschließlich als Geschäftslokal nicht dazu führen, dass Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz MRG in der Fassung des 3. WÄG als Schutzbestimmung für den Mieter nicht zur Anwendung kommt.
Abgesehen davon, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu kommt (RIS-Justiz RS0042828), ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass das Begehren jedenfalls auch unbestimmt ist, im Einzelfall vertretbar. Auch wenn an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl ua 5 Ob 15/01v), so hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für das Bestandobjekt bezahlten oder zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu halten, weil weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind, noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden (5 Ob 145/02p mwN).Abgesehen davon, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu kommt (RIS-Justiz RS0042828), ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass das Begehren jedenfalls auch unbestimmt ist, im Einzelfall vertretbar. Auch wenn an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind vergleiche ua 5 Ob 15/01v), so hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für das Bestandobjekt bezahlten oder zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu halten, weil weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind, noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden (5 Ob 145/02p mwN).
Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.