Mit dem zweiten Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl 1991/68, welches
gemäß seinem Art V Abs 1 mit 1.3.1991 in Kraft trat, wurde die
Geltendmachung der Ansprüche nach § 10 MRG ins Außerstreitverfahren
verwiesen (§ 37 Abs 1 Z 6 MRG), ausgenommen solche, die am 1.3.1991
entweder schon gerichtsanhängig (Art V Abs 3 Z 3 des 2. WÄG) oder
aber zumindest im Sinne des § 10 Abs 4 MRG vor dem oder am 1.3.1991
fällig waren (Art V Abs 3 Z 2 leg cit; Würth-Zingher WR 91 Anm 1 zu §
37 MRG; Hanel, Aufwandsersatz gemäß § 10 MRG - Übergangsregelung im
2. WÄG, WoBl 1991, 98, 100). Die vorgenannte Auslegung, wonach sich
der Zeitpunkt der Fälligkeit danach bestimmt, wann der Anspruch im
Sinne des § 10 Abs 5 MRG gerichtlich geltend gemacht werden kann,
wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausdrücklich gebilligt (WoBl
1992/9; EWR I/10/1). Gemäß der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z
1 lit a 2. WÄG sind § 10 und § 37 Abs 1 Z 6 der MRG idF des 2. WÄG
auf solche Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung
anwendbar, die vor dem 1.1.1982 oder nach dem 28.2.1991 vorgenommen
wurden, wenn die Ansprüche nach dem 1.3.1991 fällig wurden. Im
Revisionsrekursverfahren unstrittig ist, daß der Ersatz nur noch
solcher Aufwendungen begehrt wird, die zwischen diesen beiden
Zeitpunkten getätigt worden sein sollen. Gemäß Art V Abs 3 Z 2 WÄG
sind daher § 10 und § 37 Abs 1 Z 6 des MRG idF des 2. WÄG für die
noch strittigen Ansprüche nach § 10 MRG nicht anzuwenden. Vielmehr
ist für den Aufwandersatz § 10 aF MRG maßgeblich (Hanel aaO 100,
101), wonach die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung
war. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann daher kein
Zweifel daran bestehen, daß der Anspruch des Antragstellers am
1.3.1991, wie schon das Rekursgericht unter richtiger Anwendung der
Bestimmung des § 903 ABGB erkannte, und nicht erst nach dem 1.3.1991
fällig geworden ist. Zutreffend hat daher das Rekursgericht, soweit
nicht eine Heilung durch Rechtskraft eingetreten ist, die
Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die Geltendmachung
der verbliebenen Anspruchsteile sowie die daraus erwachsene
(Teil-)Nichtigkeit (EFSlg 23.502; Fasching ZPR2 Rz 113) wahrgenommen.
Insoweit ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht
berechtigt.
Der Antragsteller vermeint in seinem Revisionsrekurs, daß eine
"Heilung gemäß § 104 Abs 3 JN" eingetreten sei und das Rekursgericht
daher eine Sachentscheidung zu treffen gehabt hätte. Der Rekurswerber
übersieht hiebei, daß nach § 104 Abs 3 JN lediglich die Heilung einer
unprorogierbaren Unzuständigkeit erfolgen kann, während die Verschiebung der Grenzen zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit der Parteiendisposition grundsätzlich entzogen ist (Fasching ZPR2 Rz 113).
Das Rechtsmittel des Antragstellers muß daher erfolglos bleiben.
Zutreffend rügt hingegen die Antragsgegnerin eine Verletzung der
durch mangelnde Bekämpfung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses
eingetretenen Teilrechtskraft. Die Revisionsrekurswerberin rügt
diesen Umstand wohl nur unter dem Rekursgrund der "Aktenwidrigkeit", doch führt eine durch Überschreitung der Rechtsmittelanträge bewirkte Mißachtung der Teilrechtskraft zur - amtswegig wahrzunehmenden - Nichtigkeit (Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 2 mwN). Aus dem vom Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs geht trotz der eingangs des Rechtsmittels erstatteten Rekurserklärung, "den bezirksgerichtlichen Sachbeschluß seinem Inhalt nach zu bekämpfen", aufgrund der Rekurserzählung (AS 251 f) deutlich hervor, daß nicht nur der Zuspruch des Teilbetrages von S 45.912,-- sA unbekämpft bleibt, sondern der Rekursantrag auch nur auf die Zuerkennung eines weiteren Betrages von S 75.751,-- gerichtet ist. Daraus folgt, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes mangels Anfechtung sowohl im Umfang der Zuerkennung von S 45.912,-- sA als auch einer Abweisung von S 181.837,-- sA (und nicht nur, wie vom Rekursgericht angenommen, S 140.925,-- sA) in Rechtskraft erwachsen ist. In der Nichtigerklärung des Sachbeschlusses in einem S 75.751,-- übersteigenden Umfang liegt daher ein Verstoß des Rekursgerichtes gegen die Teilrechtskraft, sodaß dieser Teil des angefochtenen Beschlusses als nichtig ersatzlos zu beheben war.diesen Umstand wohl nur unter dem Rekursgrund der "Aktenwidrigkeit", doch führt eine durch Überschreitung der Rechtsmittelanträge bewirkte Mißachtung der Teilrechtskraft zur - amtswegig wahrzunehmenden - Nichtigkeit (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 2 mwN). Aus dem vom Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs geht trotz der eingangs des Rechtsmittels erstatteten Rekurserklärung, "den bezirksgerichtlichen Sachbeschluß seinem Inhalt nach zu bekämpfen", aufgrund der Rekurserzählung (AS 251 f) deutlich hervor, daß nicht nur der Zuspruch des Teilbetrages von S 45.912,-- sA unbekämpft bleibt, sondern der Rekursantrag auch nur auf die Zuerkennung eines weiteren Betrages von S 75.751,-- gerichtet ist. Daraus folgt, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes mangels Anfechtung sowohl im Umfang der Zuerkennung von S 45.912,-- sA als auch einer Abweisung von S 181.837,-- sA (und nicht nur, wie vom Rekursgericht angenommen, S 140.925,-- sA) in Rechtskraft erwachsen ist. In der Nichtigerklärung des Sachbeschlusses in einem S 75.751,-- übersteigenden Umfang liegt daher ein Verstoß des Rekursgerichtes gegen die Teilrechtskraft, sodaß dieser Teil des angefochtenen Beschlusses als nichtig ersatzlos zu beheben war.