Begründung:
Das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsbegehren der Antragsteller (andere Eintragungen wurden schon vom Erstgericht bewilligt und spielen im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr) stützt sich auf den Gütergemeinschaftsvertrag vom 28. 11. 2000, der in den hier maßgeblichen Punkten lautet wie folgt:
Zweitens: Vereinbarung der Gütergemeinschaft
(1) Die Ehegatten, Herr Kurt und Frau Philomena S***** errichten hiemit eine auf die Liegenschaft Einlagezahl ***** beschränkte, bereits zu ihren Lebzeiten wirksame Gütergemeinschaft. Durch diese Gütergemeinschaft wird Frau Philomena S***** zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft samt allem rechtlichen und natürlichen Zubehör.
(2) Ansonsten behält jeder der Ehegatten das freie Eigentum des ihm gegenwärtig sonst gehörenden Vermögens und desjenigen, das er in Zukunft erwerben, erben oder auf welche Art auch immer an sich bringen wird.
(3) Für den Fall einer Auflösung der Ehe, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt immer, vereinbaren die Vertragsteile, dass unabhängig von einem Verschulden das Miteigentum je zu Hälfte aufrecht bleibt.
Viertens: Verfügungsbeschränkung
(1) Zufolge der vereinbarten Gütergemeinschaft sind die Vertragsteile verpflichtet, einseitige Verfügungen über die vertragsgegenständliche Liegenschaft zu unterlassen und ist jede Verfügung an die Zustimmung des anderen Vertragsteiles gebunden. Desgleichen haften die Vertragsteile für alle gegenwärtigen und sonstigen Lasten, die sich auf die Liegenschaft beziehen.
(2) Zur Verdinglichung dieser Verfügungsbeschränkung räumen sich die Vertragsteile wechselseitig das Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich ihrer Hälfte an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ein.
Achtens: Grundbuchsdurchführung
(1) Aufgrund dieses Vertrages bewilligen die Vertragsparteien die Vornahme der nachstehenden Grundbuchseintragungen bei der Liegenschaft EZ *****:
1.) Herr Kurt S*****:
a) die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte und
b) bei der ihm verleibten Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Frau Philomena S*****,
2.) Frau Philomena S***** bewilligt bei der ihr zukommenden Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Herrn Kurt S*****.
Hierüber wurde dieser Notariatsakt von mir aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von diesen als ihren Willen entsprechend genehmigt und vor mir unterschrieben.
Das Erstgericht lehnte die Einverleibung des Hälfteeigentums für die Zweitantragstellerin sowie des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit der Begründung ab, dass auf Grund eines Gütergemeinschaftsvertrages die Einverleibung von unbeschränktem Miteigentum nicht möglich sei. Es hätte die Eintragung einer der Gütergemeinschaft entsprechenden Verfügungsbeschränkung im Hauptbuch beantragt werden müssen.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht teilte zwar nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass ein Gütergemeinschaftsvertrag keine taugliche Grundlage für die begehrten Eintragungen sein könne, weil es den Parteien eines solchen Vertrages freistehe, die Wirkungen von schlichtem Miteigentum (mit wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverboten) eintreten zu lassen (idS LG St. Pölten, RPflSlgG 408; der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Instanzgerichte sei nicht zu folgen); es lägen jedoch Mängel der Aufsandungserklärung des Erst- antragstellers vor, die statt der begehrten Einverleibung des Miteigentums der Zweitantragstellerin lediglich die Vormerkung erlaube. In der Aufsandungserklärung des Erstantragstellers - Punkt Achtens (1) Z 1 lit a des Gütergemeinschaftsvertrages - werde nämlich auf die Person, für die das Eigentumsrecht zur Hälfte einverleibt werden soll, überhaupt nicht hingewiesen. Damit könne dieser Erklärung nicht bzw nicht ausreichend bestimmt (anders als in der Entscheidung 5 Ob 78/90) jene Person entnommen werden, auf die der Hälfteanteil zu übertragen ist. Das führte zu folgender Entscheidung:Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht teilte zwar nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass ein Gütergemeinschaftsvertrag keine taugliche Grundlage für die begehrten Eintragungen sein könne, weil es den Parteien eines solchen Vertrages freistehe, die Wirkungen von schlichtem Miteigentum (mit wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverboten) eintreten zu lassen (idS LG St. Pölten, RPflSlgG 408; der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Instanzgerichte sei nicht zu folgen); es lägen jedoch Mängel der Aufsandungserklärung des Erst- antragstellers vor, die statt der begehrten Einverleibung des Miteigentums der Zweitantragstellerin lediglich die Vormerkung erlaube. In der Aufsandungserklärung des Erstantragstellers - Punkt Achtens (1) Ziffer eins, Litera a, des Gütergemeinschaftsvertrages - werde nämlich auf die Person, für die das Eigentumsrecht zur Hälfte einverleibt werden soll, überhaupt nicht hingewiesen. Damit könne dieser Erklärung nicht bzw nicht ausreichend bestimmt (anders als in der Entscheidung 5 Ob 78/90) jene Person entnommen werden, auf die der Hälfteanteil zu übertragen ist. Das führte zu folgender Entscheidung:
"Auf Grund des Gütergemeinschaftsvertrages vom 28. 11. 2000 werden bei der Liegenschaft EZ ***** nachstehende Grundbuchseintragungen bewilligt:
a) bei der gesamten Liegenschaft die Vormerkung des Eigentumsrechtes zur Hälfte für Philomena S*****, ...;
b) beim vorgemerkten Hälteeigentumsrecht der Philomena S***** die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Kurt S*****, ...;
c) bei dem Kurt S***** verbleibenden Hälfteanteil die Vormerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Philomena S*****, ....
Das Mehrbegehren der Antragsteller, die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte für Philomena S***** sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes beim Hälfteanteil des Kurt S***** für Philomena S***** und beim Hälfteanteil der Philomena S***** für Kurt S***** zu bewilligen, wird abgewiesen."
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Verpflichtung zur Verdinglichung einer (vereinbarten) Gütergemeinschaft besteht.
Mit ihrem Revisionsrekurs streben die Antragsteller die vollinhaltliche Stattgebung ihres Eintragungsbegehrens (also die aus dem Spruch ersichtlichen Einverleibungen) an. Sie rügen die Unklarheit des Spruchs der zweitinstanzlichen Entscheidung, aus dem sich nicht klar ergebe, ob nun die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Erstantragstellers auf dem vorgemerkten Hälfteeigentum der Philomena S***** bewilligt oder abgelehnt wurde, und machen im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit bzw unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, dass sich der Aufsandungserklärung des Antragstellers sehr wohl und völlig unmissverständlich entnehmen lasse, er habe der Einverleibung des Hälfteeigentums seiner Ehegattin Philomena S***** an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zugestimmt.
Der Revisionsrekurs ist aus den noch darzulegenden Gründen zulässig und berechtigt.