Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Zum Unterschied von einer Dienstbarkeit, bei der nach § 472 ABGB ein Eigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (RIS-Justiz RS0011510 u.a.), besteht das Wesen einer Reallast in der Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für wiederkehrende positive Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers (vgl RIS-Justiz RS0116184; 5 Ob 281/00k; RdW 1997, 654; Klang in Klang II 615 f; Koziol/Welser I12 391 f; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 2 zu § 530 ABGB).Zum Unterschied von einer Dienstbarkeit, bei der nach Paragraph 472, ABGB ein Eigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (RIS-Justiz RS0011510 u.a.), besteht das Wesen einer Reallast in der Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für wiederkehrende positive Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers vergleiche RIS-Justiz RS0116184; 5 Ob 281/00k; RdW 1997, 654; Klang in Klang römisch zwei 615 f; Koziol/Welser I12 391 f; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 530, ABGB).
Vorausgesetzt wurde in der Regel für eine Reallast ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des belasteten Grundstückes, der sich darin äußerte, dass sie wenigstens abstrakt vorstellbar aus dem Ertrag des Gutes mit dessen Mitteln und Kräften bewirkt werden konnte (vgl Klang aaO, 622). Es gehört aber nach der Rechtsprechung nicht zum Wesen einer Reallast, dass die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen (RIS-Justiz RS0012178).Vorausgesetzt wurde in der Regel für eine Reallast ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des belasteten Grundstückes, der sich darin äußerte, dass sie wenigstens abstrakt vorstellbar aus dem Ertrag des Gutes mit dessen Mitteln und Kräften bewirkt werden konnte vergleiche Klang aaO, 622). Es gehört aber nach der Rechtsprechung nicht zum Wesen einer Reallast, dass die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen (RIS-Justiz RS0012178).
In RdW 1997, 654 wurde ausgesprochen, dass Gegenstand einer Reallastverpflichtung unter Umständen auch eine einmalige Leistung sein könne. Das heiße jedoch nicht, dass das traditionelle Verständnis des Begriffes Reallast seine Bedeutung gänzlich verloren habe. In Zweifelsfällen sei darauf zurückzugreifen. Eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Leistung kann daher mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannter Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht (vgl SZ 69/194; 5 Ob 218/02y = AGS 2003/567 [Hoyer]).In RdW 1997, 654 wurde ausgesprochen, dass Gegenstand einer Reallastverpflichtung unter Umständen auch eine einmalige Leistung sein könne. Das heiße jedoch nicht, dass das traditionelle Verständnis des Begriffes Reallast seine Bedeutung gänzlich verloren habe. In Zweifelsfällen sei darauf zurückzugreifen. Eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Leistung kann daher mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannter Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht vergleiche SZ 69/194; 5 Ob 218/02y = AGS 2003/567 [Hoyer]).
So wird in der Rechtsprechung etwa die Verpflichtung zur Kaufpreisteilung nicht als Reallast gewertet (RdW 1997, 654), desgleichen die Verpflichtung zur Duldung des Abbruches eines Gebäudes (SZ 73/175), die Verpflichtung zur Abgabe einer baurechtlichen Zustimmungserklärung (5 Ob 218/02y) und auch nicht eine bestimmte Abzäunungsverpflichtung (3 Ob 63/5v).
Dem vertraglich eingeräumten Recht, das durch die Verbücherung verdinglicht werden soll, ist weder aus dem Notariatsakt über die Begründung dieses Rechtes (Schenkungsurkunde) noch aus dem Antrag der tatsächliche Inhalt der Verpflichtung zu entnehmen. Während es einerseits unter Punkt IV im Vertrag heißt, die Erschließung des geschenkten Grundstückes vom öffentlichen Gut erfolge über das Wegegrundstück und in weiterer Folge dann offenbar über Liegenschaften des Geschenkgebers, ist dem Wortlaut der Rechtseinräumung wegen des verwendeten Begriffes „alles zu tun, damit die Antragstellerin das Grundstück zur Erschließung, sei es durch Begehen, Betreten, Befahren und Leitungen zu verlegen, benutzen könne", nicht deutlich zu entnehmen, ob es um die Duldung einer Benützung geht oder um die Verpflichtung zu aktivem Tun, bejahendenfalls zu welchem.Dem vertraglich eingeräumten Recht, das durch die Verbücherung verdinglicht werden soll, ist weder aus dem Notariatsakt über die Begründung dieses Rechtes (Schenkungsurkunde) noch aus dem Antrag der tatsächliche Inhalt der Verpflichtung zu entnehmen. Während es einerseits unter Punkt römisch vier im Vertrag heißt, die Erschließung des geschenkten Grundstückes vom öffentlichen Gut erfolge über das Wegegrundstück und in weiterer Folge dann offenbar über Liegenschaften des Geschenkgebers, ist dem Wortlaut der Rechtseinräumung wegen des verwendeten Begriffes „alles zu tun, damit die Antragstellerin das Grundstück zur Erschließung, sei es durch Begehen, Betreten, Befahren und Leitungen zu verlegen, benutzen könne", nicht deutlich zu entnehmen, ob es um die Duldung einer Benützung geht oder um die Verpflichtung zu aktivem Tun, bejahendenfalls zu welchem.
Damit ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG nicht entsprochen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muss nämlich Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden.Damit ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 12, GBG nicht entsprochen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muss nämlich Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Verstoß gegen § 12 GBG auch die Klärung der Frage verhindert, ob das einzutragende Recht überhaupt eine Reallast ist und als solche verbüchert werden könnte. Handelt es sich um eine Realservitut, bedürfte die Rechtseinräumung der Zustimmung der Gesamtheit aller Miteigentümer (vgl 5 Ob 80/99x = RPflSlgG 2644 mwN), die hier nicht vorliegt. Ob ein zu der im Grundbuch als Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks aufscheinenden „Wegnachbarschaft" gehörender einzelner Realrechtsberechtigter überhaupt berechtigt ist, Nutzungsrechte an einem Weg einzuräumen, entzieht sich mangels Kenntnis des genauen Inhalts der eingegangenen Verpflichtung ebenso einer verlässlichen Beurteilung.Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Verstoß gegen Paragraph 12, GBG auch die Klärung der Frage verhindert, ob das einzutragende Recht überhaupt eine Reallast ist und als solche verbüchert werden könnte. Handelt es sich um eine Realservitut, bedürfte die Rechtseinräumung der Zustimmung der Gesamtheit aller Miteigentümer vergleiche 5 Ob 80/99x = RPflSlgG 2644 mwN), die hier nicht vorliegt. Ob ein zu der im Grundbuch als Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks aufscheinenden „Wegnachbarschaft" gehörender einzelner Realrechtsberechtigter überhaupt berechtigt ist, Nutzungsrechte an einem Weg einzuräumen, entzieht sich mangels Kenntnis des genauen Inhalts der eingegangenen Verpflichtung ebenso einer verlässlichen Beurteilung.
Das vorliegende Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG gebietet daher die Abweisung des Grundbuchsantrages; der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.Das vorliegende Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GBG gebietet daher die Abweisung des Grundbuchsantrages; der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.