Aus der Begründung:
Entgegen den Ansichten der Vorinstanzen kann der Klage die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. Die Behauptungen der klagenden Partei über das Verhalten des Beklagten bei der Errichtung des Kaufvertrages lassen eine Haftung des Beklagten für Verschulden im Sinne der §§ 1299, 1300 ABGB. als möglich erscheinen. Es genügt, diesbezüglich auf die Entscheidungen SZ. XXVIII 57, EvBl. 1959 Nr. 262, JBl. 1962 S. 91 und 152, hinzuweisen. Ohne nähere Klärung des Sachverhaltes kann über die Verschuldensfrage nicht abgesprochen werden, weil die klagende Partei behauptet, daß die Erklärungen des Beklagten unrichtig und irreführend waren, und eine Überprüfung dieser Behauptung beim derzeitigen Stande des Verfahrens noch nicht möglich ist. Die klagende Partei hat auch den Eintritt eines Schadens behauptet. Hiezu reicht die Behauptung hin, die Sammelstelle A habe gegen sie Ansprüche auf Rückstellung des gekauften Grundstückes erhoben. Es ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Schaden bereits mit der Erhebung des Anspruches und nicht erst mit dessen Erfüllung eingetreten ist. Nach § 1293 ABGB. wird unter Schaden jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist, verstanden. Bereits die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen. Der Schadenersatzkläger braucht daher nicht nachzuweisen, daß er die Verbindlichkeit bereits erfüllt hat (vgl. Wolff in Klang[2] VI, S. 1). Die Ansicht der beklagten Partei, die Verbindlichkeit zur Rückstellung entstehe erst mit der Entscheidung der Rückstellungskommission, denn bis dort bestehe die Möglichkeit, daß der Anspruch abgewiesen wird, ist nicht richtig. Auch ein bestrittener oder prozeßverfangener Anspruch ist ein Anspruch. Da der Rückstellungsanspruch bereits streitverfangen ist, kann nicht gesagt werden, es handle sich nur um eine bloß gedachte, theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintrittes (SZ. VI 335, EvBl. 1957 Nr. 89). Die Frage, ob die klagende Partei einen Vermögensnachteil erlitten hat, bedarf der Prüfung. Da die Entscheidung vom Ausgange des Rückstellungsverfahrens abhängt, kann das Gericht das Verfahren gemäß § 190 ZPO. unterbrechen. Es kann aber die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei noch kein Schaden entstanden, weil diese Frage noch offen ist.Entgegen den Ansichten der Vorinstanzen kann der Klage die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. Die Behauptungen der klagenden Partei über das Verhalten des Beklagten bei der Errichtung des Kaufvertrages lassen eine Haftung des Beklagten für Verschulden im Sinne der Paragraphen 1299, 1300, ABGB. als möglich erscheinen. Es genügt, diesbezüglich auf die Entscheidungen SZ. römisch 28 57, EvBl. 1959 Nr. 262, JBl. 1962 S. 91 und 152, hinzuweisen. Ohne nähere Klärung des Sachverhaltes kann über die Verschuldensfrage nicht abgesprochen werden, weil die klagende Partei behauptet, daß die Erklärungen des Beklagten unrichtig und irreführend waren, und eine Überprüfung dieser Behauptung beim derzeitigen Stande des Verfahrens noch nicht möglich ist. Die klagende Partei hat auch den Eintritt eines Schadens behauptet. Hiezu reicht die Behauptung hin, die Sammelstelle A habe gegen sie Ansprüche auf Rückstellung des gekauften Grundstückes erhoben. Es ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Schaden bereits mit der Erhebung des Anspruches und nicht erst mit dessen Erfüllung eingetreten ist. Nach Paragraph 1293, ABGB. wird unter Schaden jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist, verstanden. Bereits die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen. Der Schadenersatzkläger braucht daher nicht nachzuweisen, daß er die Verbindlichkeit bereits erfüllt hat vergleiche Wolff in Klang[2] römisch sechs, S. 1). Die Ansicht der beklagten Partei, die Verbindlichkeit zur Rückstellung entstehe erst mit der Entscheidung der Rückstellungskommission, denn bis dort bestehe die Möglichkeit, daß der Anspruch abgewiesen wird, ist nicht richtig. Auch ein bestrittener oder prozeßverfangener Anspruch ist ein Anspruch. Da der Rückstellungsanspruch bereits streitverfangen ist, kann nicht gesagt werden, es handle sich nur um eine bloß gedachte, theoretische Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintrittes (SZ. römisch sechs 335, EvBl. 1957 Nr. 89). Die Frage, ob die klagende Partei einen Vermögensnachteil erlitten hat, bedarf der Prüfung. Da die Entscheidung vom Ausgange des Rückstellungsverfahrens abhängt, kann das Gericht das Verfahren gemäß Paragraph 190, ZPO. unterbrechen. Es kann aber die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei noch kein Schaden entstanden, weil diese Frage noch offen ist.
Es ist richtig, daß die klagende Partei, falls sie im Rückstellungsverfahren unterliegt, gemäß §§ 3 (2) und 15 (1) 3. RG. Regreßansprüche gegen ihren Vormann stellen kann. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Gewährleistungsansprüche im Sinne der §§ 922 ff. ABGB. Sie sind mit den Schadenersatzansprüchen der klagenden Partei gegen den Beklagten nicht ident. Die Frage der Anrechnung dieser Regreßansprüche auf die Schadenersatzansprüche ist eine Frage der Vorteilsausgleichung und betrifft nicht den Grund, sondern die Höhe des Schadenersatzanspruches (Ehrenzweig[2] § 301 II 6, Wolff a. a. O., S. 4 ff.). Das Berufungsgericht durfte diese Frage ohne Einwendung der beklagten Partei und ohne bisherige Erörterung im Verfahren nur insoweit aufgreifen, als es die Schlüssigkeit der Klage in Ansehung des von Amts wegen zu beurteilenden rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung zu prüfen hatte. Es kann aber aus dem Vorbringen der klagenden Partei nicht geschlossen werden, daß ihr Schaden durch die Regreßansprüche gegen die Rechtsnachfolger der Verkäuferin zur Gänze gedeckt ist. Eher ließe sich aus dem Klagsvorbringen auf das Gegenteil schließen. Es muß in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zur Frage Stellung genommen werden, ob die Haftpflicht des Beklagten nur eine subsidiäre oder ob sie eine selbständige und nicht davon abhängig ist, ob und inwieweit die Rechtsnachfolger der Verkäuferin ihrer Gewährleistungspflicht nachkommen (GlU. 15751). Die klagende Partei ist daher ihrer Behauptungspflicht als Schadenersatzklägerin in der Klage nachgekommen. Denn sie hat behauptet, daß sie einen Schaden erlitten hat, daß er durch den Beklagten verursacht wurde und daß diesen auch das Verschulden trifft.Es ist richtig, daß die klagende Partei, falls sie im Rückstellungsverfahren unterliegt, gemäß Paragraphen 3, (2) und 15 (1) 3. RG. Regreßansprüche gegen ihren Vormann stellen kann. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Gewährleistungsansprüche im Sinne der Paragraphen 922, ff. ABGB. Sie sind mit den Schadenersatzansprüchen der klagenden Partei gegen den Beklagten nicht ident. Die Frage der Anrechnung dieser Regreßansprüche auf die Schadenersatzansprüche ist eine Frage der Vorteilsausgleichung und betrifft nicht den Grund, sondern die Höhe des Schadenersatzanspruches (Ehrenzweig[2] Paragraph 301, römisch zwei 6, Wolff a. a. O., S. 4 ff.). Das Berufungsgericht durfte diese Frage ohne Einwendung der beklagten Partei und ohne bisherige Erörterung im Verfahren nur insoweit aufgreifen, als es die Schlüssigkeit der Klage in Ansehung des von Amts wegen zu beurteilenden rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung zu prüfen hatte. Es kann aber aus dem Vorbringen der klagenden Partei nicht geschlossen werden, daß ihr Schaden durch die Regreßansprüche gegen die Rechtsnachfolger der Verkäuferin zur Gänze gedeckt ist. Eher ließe sich aus dem Klagsvorbringen auf das Gegenteil schließen. Es muß in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zur Frage Stellung genommen werden, ob die Haftpflicht des Beklagten nur eine subsidiäre oder ob sie eine selbständige und nicht davon abhängig ist, ob und inwieweit die Rechtsnachfolger der Verkäuferin ihrer Gewährleistungspflicht nachkommen (GlU. 15751). Die klagende Partei ist daher ihrer Behauptungspflicht als Schadenersatzklägerin in der Klage nachgekommen. Denn sie hat behauptet, daß sie einen Schaden erlitten hat, daß er durch den Beklagten verursacht wurde und daß diesen auch das Verschulden trifft.
Nach der ständigen Praxis des Revisionsgerichtes (SZ. XXIV 187, XXV 268, ZVR. 1958 Nr. 127 u. a.) ist dann, wenn das schädigende Ereignis und auch schon ein Teil des Schadens eingetreten ist, jedoch die volle Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, aus Gründen der Prozeßökonomie, weil ein späterer Streit über den Grund des Anspruches vermieden werden kann, und zur Vorbeugung gegen die Einwendung der Verjährung die Verbindung eines Feststellungsbegehrens für die erst künftig entstehenden weiteren Schäden mit der Leistungsklage für bereits eingetretene Schäden zulässig. Es muß auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht werden, wenn die Leistungsklage nicht möglich ist, weil der Schaden noch in Entwicklung begriffen ist und die Höhe des Anspruches vom Ausgang eines anderen Rechtsstreites abhängt. Auch zur Abwendung der Gefahr der Verjährung muß die Feststellungsklage als zulässig angesehen werden. Jede Entschädigungsklage verjährt nach § 1489 ABGB. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Der Klägerin wurde der Schaden durch das Schreiben vom 7. Juni 1960 bekannt, mit dem die Sammelstelle A erstmals den Anspruch auf Rückstellung des Grundstückes erhob. Sollte sich das Rückstellungsverfahren über den 7. Juni 1963 hinausziehen und die Klägerin unterliegen, könnte ihrer erst dann eingebrachten Schadenersatzklage die Einwendung der Verjährung mit der Begründung entgegengesetzt werden, daß ihr der Schaden und die Person des Schädigers bereits vor drei Jahren hinlänglich bekannt waren. Es kann daher der Klägerin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftpflicht des Beklagten dem Gründe nach im Sinne des § 228 ZPO. nicht abgesprochen werden.Nach der ständigen Praxis des Revisionsgerichtes (SZ. römisch 24 187, römisch 25 268, ZVR. 1958 Nr. 127 u. a.) ist dann, wenn das schädigende Ereignis und auch schon ein Teil des Schadens eingetreten ist, jedoch die volle Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, aus Gründen der Prozeßökonomie, weil ein späterer Streit über den Grund des Anspruches vermieden werden kann, und zur Vorbeugung gegen die Einwendung der Verjährung die Verbindung eines Feststellungsbegehrens für die erst künftig entstehenden weiteren Schäden mit der Leistungsklage für bereits eingetretene Schäden zulässig. Es muß auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht werden, wenn die Leistungsklage nicht möglich ist, weil der Schaden noch in Entwicklung begriffen ist und die Höhe des Anspruches vom Ausgang eines anderen Rechtsstreites abhängt. Auch zur Abwendung der Gefahr der Verjährung muß die Feststellungsklage als zulässig angesehen werden. Jede Entschädigungsklage verjährt nach Paragraph 1489, ABGB. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Der Klägerin wurde der Schaden durch das Schreiben vom 7. Juni 1960 bekannt, mit dem die Sammelstelle A erstmals den Anspruch auf Rückstellung des Grundstückes erhob. Sollte sich das Rückstellungsverfahren über den 7. Juni 1963 hinausziehen und die Klägerin unterliegen, könnte ihrer erst dann eingebrachten Schadenersatzklage die Einwendung der Verjährung mit der Begründung entgegengesetzt werden, daß ihr der Schaden und die Person des Schädigers bereits vor drei Jahren hinlänglich bekannt waren. Es kann daher der Klägerin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftpflicht des Beklagten dem Gründe nach im Sinne des Paragraph 228, ZPO. nicht abgesprochen werden.
Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin wolle sich durch die angestrebte Feststellung einen Freibrief verschaffen, um auf seine Kosten den Rückstellungsanspruch vergleichen zu können, die Klägerin habe nur ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse an der Feststellung, trifft nicht zu. Durch ein die Haftung des Beklagten dem Gründe nach bejahendes Feststellungsurteil wird der klagenden Partei die Behauptungs- und Beweispflicht in Ansehung der Höhe des erwarteten Schadens nicht abgenommen und bleiben dem Beklagten alle die Höhe des Anspruches betreffenden Einwendungen gewahrt.
Zur Formulierung des Klagebegehrens sei, falls es nicht ohnedies nach der Wiederaufnahme des zu unterbrechenden Verfahrens zu einer Umwandlung in eine Leistungsklage kommt, erwähnt, daß sich die Feststellung nur auf den Grund des Anspruches zu erstrecken hat und der Anspruch nur insoweit konkretisiert werden muß, daß bei der Entscheidung über die Höhe jeder Zweifel über den Gegenstand des festgestellten Anspruches ausgeschlossen ist. Es wären daher jene Stellen des Klagebegehrens, die nur die Feststellung von Tatsachen betreffen oder bereits die Höhe des Anspruches berühren, auszuscheiden.