Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen ist einseitig, weshalb die Revisionsrekursbeantwortungen zurückzuweisen waren (§ 124 GBG; 5 Ob 81/00y).Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen ist einseitig, weshalb die Revisionsrekursbeantwortungen zurückzuweisen waren (Paragraph 124, GBG; 5 Ob 81/00y).
Einleitend ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Einleitend ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist (§ 136 Abs 1 GBG). Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RIS-Justiz RS0060992). Der Löschung kommt nur mehr deklarative Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0061071, 5 Ob 129/01h; vgl RIS-Justiz RS0079847 ua). Als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (RIS-Justiz RS0040040). § 136 GBG ist nicht anzuwenden, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht (5 Ob 3/92; RIS Justiz RS0060992). Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die Eintragung des Weiderechts als öffentliches Recht im Grundbuch nicht konstitutiv sei, sondern lediglich deklarativen Charakter habe. Sie übersieht dabei aber, dass sich die von ihr zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf in Regulierungsurkunden verbriefte Rechte beziehen. Regulierungsurkunden aber wurzeln im öffentlichen Recht, ihr Inhalt ist also öffentlich-rechtlicher Natur (VwSlg 14280 A/1995 mwN).Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist (Paragraph 136, Absatz eins, GBG). Die Anwendung des Paragraph 136, GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RIS-Justiz RS0060992). Der Löschung kommt nur mehr deklarative Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0061071, 5 Ob 129/01h; vergleiche RIS-Justiz RS0079847 ua). Als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (RIS-Justiz RS0040040). Paragraph 136, GBG ist nicht anzuwenden, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht (5 Ob 3/92; RIS Justiz RS0060992). Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die Eintragung des Weiderechts als öffentliches Recht im Grundbuch nicht konstitutiv sei, sondern lediglich deklarativen Charakter habe. Sie übersieht dabei aber, dass sich die von ihr zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf in Regulierungsurkunden verbriefte Rechte beziehen. Regulierungsurkunden aber wurzeln im öffentlichen Recht, ihr Inhalt ist also öffentlich-rechtlicher Natur (VwSlg 14280 A/1995 mwN).
Servituten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB) oder durch Richterspruch oder Enteignung eingeräumte Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache (Petrasch in Rummel I3 § 472 ABGB, Rz 1). Rechtstitel für die Servitut ist auch die Ersitzung (Petrasch aaO § 480 ABGB, Rz 3).Servituten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende (Paragraph 480, ABGB) oder durch Richterspruch oder Enteignung eingeräumte Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache (Petrasch in Rummel I3 Paragraph 472, ABGB, Rz 1). Rechtstitel für die Servitut ist auch die Ersitzung (Petrasch aaO Paragraph 480, ABGB, Rz 3).
Die vorliegenden Servituten des Weiderechtes wurden laut Grundbuchseintragung im Jahr 1928 durch Ersitzung, also auf Grund eines Privatrechtstitels erworben. Die Antragstellerin gibt auch in ihrem Antrag an, dass die Übung des Weidens seit Jahrhunderten besteht. Die Ersitzung selbständiger Weiderechte ist durch das Servitutenregulierungspatent vom 5. 7. 1853, RGBl 1853/130 nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0038437). Im vorliegenden Fall kann auf Grund der jahrhundertelangen Übung aber kein Zweifel bestehen, dass bereits vor Inkrafttreten des Servitutenpatents die Ersitzungszeit vollendet war, sodass § 43 des Kaiserlichen Patentes vom 5. 7. 1853 die bereits erfolgte Ersitzung nicht aufhebt (vgl 6 Ob 129/62). Die - auch nicht bescheinigte - Satzung vom 9. 12. 1912, die in verbindlicher Form die Zugehörigkeit der Nutzungsberechtigten regeln soll, stünde dem im Hinblick auf die jahrhundertelange tatsächliche Nutzung und Ersitzung während des davorliegenden Zeitraums nicht entgegen. Das im Grundbuch einverleibte Weiderecht ist daher schon auf Grund der dort genannten Erwerbsart ein Privatrecht. Die Regulierung der Servituten wurde von der Antragstellerin weder behauptet noch liegen diesbezüglich öffentliche Urkunden vor. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass es sich hier um eine unregelmäßige Servitut handelt, d.h. dem Normaltyp nach eine Grunddienstbarkeit, die aber ausnahmsweise nicht zu Gunsten und zum Vorteil eines Grundstücks, sondern einer bestimmten Person eingeräumt werden kann (Petrasch aaO § 479 ABGB, Rz 1). Unter den im Grundbuch eingetragenen Fraktionen sind nunmehr die jeweiligen Ortsansässigen, die nach der bisherigen Übung zur Ausübung des Weiderechts berufen sind, zu verstehen. Durch die beantragte Löschung würde in ihre bücherlichen Rechte eingegriffen werden.Die vorliegenden Servituten des Weiderechtes wurden laut Grundbuchseintragung im Jahr 1928 durch Ersitzung, also auf Grund eines Privatrechtstitels erworben. Die Antragstellerin gibt auch in ihrem Antrag an, dass die Übung des Weidens seit Jahrhunderten besteht. Die Ersitzung selbständiger Weiderechte ist durch das Servitutenregulierungspatent vom 5. 7. 1853, RGBl 1853/130 nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0038437). Im vorliegenden Fall kann auf Grund der jahrhundertelangen Übung aber kein Zweifel bestehen, dass bereits vor Inkrafttreten des Servitutenpatents die Ersitzungszeit vollendet war, sodass Paragraph 43, des Kaiserlichen Patentes vom 5. 7. 1853 die bereits erfolgte Ersitzung nicht aufhebt vergleiche 6 Ob 129/62). Die - auch nicht bescheinigte - Satzung vom 9. 12. 1912, die in verbindlicher Form die Zugehörigkeit der Nutzungsberechtigten regeln soll, stünde dem im Hinblick auf die jahrhundertelange tatsächliche Nutzung und Ersitzung während des davorliegenden Zeitraums nicht entgegen. Das im Grundbuch einverleibte Weiderecht ist daher schon auf Grund der dort genannten Erwerbsart ein Privatrecht. Die Regulierung der Servituten wurde von der Antragstellerin weder behauptet noch liegen diesbezüglich öffentliche Urkunden vor. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass es sich hier um eine unregelmäßige Servitut handelt, d.h. dem Normaltyp nach eine Grunddienstbarkeit, die aber ausnahmsweise nicht zu Gunsten und zum Vorteil eines Grundstücks, sondern einer bestimmten Person eingeräumt werden kann (Petrasch aaO Paragraph 479, ABGB, Rz 1). Unter den im Grundbuch eingetragenen Fraktionen sind nunmehr die jeweiligen Ortsansässigen, die nach der bisherigen Übung zur Ausübung des Weiderechts berufen sind, zu verstehen. Durch die beantragte Löschung würde in ihre bücherlichen Rechte eingegriffen werden.
Die Revisionsrekurswerberin übersieht mit ihren Anträgen auf “Zurückweisung der Rekurse der Antragsgegner”, dass der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss auf Zurückweisung des Rekurses der Ortsansässigen ersatzlos behoben wurde, mangels Zulassung jedenfalls unzulässig ist (2 R 102/01t des Rekursgerichtes). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.