Rechtssatz RS0113517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113517
Entscheidungsdatum
15.07.2010
Norm
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27 Abs2
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Es liegt im Wesen einer Klagsanmerkung, dass über sie nach grundbuchsrechtlichen Grundsätzen in einem einseitigen Verfahren entschieden wird und der Beklagte seine Einwendungen nur in einem Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vorbringen kann.Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Es liegt im Wesen einer Klagsanmerkung, dass über sie nach grundbuchsrechtlichen Grundsätzen in einem einseitigen Verfahren entschieden wird und der Beklagte seine Einwendungen nur in einem Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vorbringen kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 81/00y
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 81/00y
Veröff: SZ 73/67
- 5 Ob 192/01y
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 192/01y
Vgl auch
- 5 Ob 200/08k
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k
Auch; Beisatz: Ein Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung ist nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, auch wenn er beim Prozessgericht gestellt wird. (T1); Bem: Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002. (T2)
- 5 Ob 74/10h
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 74/10h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113517
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00081_00Y0000_005