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Entscheidung 5 Ob 74/10h×

Entscheidung 5 Ob 74/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob74/10h

Entscheidungsdatum

15.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** GB *****, vertreten durch Mag. Brunner Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, wegen 30.773,92 EUR sA (hier: wegen Klageanmerkung gemäß Paragraph 27, WEG 2002), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. März 2010, GZ 3 R 26/10f-7, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 27. Jänner 2010, GZ 211 C 574/09h-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist „Wohnungseigentum in Vorbereitung“, sub B-LNR 5 bzw 6 ist das Miteigentum der Beklagten zu 1/8 bzw 1/32 einverleibt und sub B-LNR 5a, 5d, 6b und 6e ist zugunsten der Beklagten die Zusage von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 hinsichtlich näher bezeichneter Objekte angemerkt.

Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte mit Mahnklage vom 9. 12. 2009 von der beklagten Miteigentümerin ziffernmäßig aufgeschlüsselt nach - mit den in der angemerkten Zusage enthaltenen Objektbezeichnungen weitgehend nicht übereinstimmenden - Top-Nummern die Zahlung von jeweils am Ersten eines Monats fälligen Beträgen aus rückständigen Betriebs- und Heizkosten sowie Rücklagen in Gesamthöhe von 30.773,92 EUR samt jeweils 8,38 % Staffelzinsen jeweils seit 2. 12. 2009.

Das Erstgericht wies den von der Klägerin mit der Mahnklage verbundenen, auf Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 gestützten Antrag auf Anmerkung dieser Klage bei den jeweils im Eigentum der Beklagten stehenden 1/8- und 1/32-Anteilen (B-LNR 5 und 6) mit der wesentlichen Begründung ab, es seien die künftigen Miteigentumsanteile der Beklagten noch nicht bekannt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der wesentlichen Begründung, dem Antrag auf Klageanmerkung fehle die Behauptung, die eingeklagten Rückstände beträfen zumindest zum Teil den Zeitraum von sechs Monaten vor Klagseinbringung. Der jeweils mit 2. 12. 2009 angegebene Beginn des Zinsenlaufs könne diese notwendige Behauptung nicht ersetzen, weil allfällige Teilzahlungen der Beklagten auf Zinsen angerechnet worden und diese daher teilweise getilgt sein könnten. Allein dies müsse schon zur Abweisung des Antrags auf Klageanmerkung führen, weshalb auf den besonderen Grundbuchstand und den Umstand, dass die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte in Grundbuch und Klagsvorbringen voreinander abwichen, nicht weiter einzugehen sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG genannten Art nicht zu lösen gewesen seien.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, in dem diese geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 behauptet werden müsse, dass sich die Klagsforderung zumindest zum Teil auf den Zeitraum von sechs Monaten vor Klagseinbringung beziehe. Eine solche Behauptung sei nach Ansicht der Klägerin nicht notwendig, weil dies im Gesetz nicht verlangt werde, im Grundbuch auch kein bestimmter Betrag angemerkt werde und das Pfandrecht seine inhaltliche Ausfüllung erst mit dem rechtskräftigen Urteil erfahre.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen macht die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) geltend:

1. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 kommt dem Forderungsberechtigten das Vorzugspfandrecht nur dann zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt.

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das über den Antrag auf Klageanmerkung entscheidende Gericht zu prüfen hat, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 122/00b; vergleiche RIS-Justiz RS0114276). Dem Prozessgericht obliegt dabei eine Schlüssigkeitsprüfung (so ausdrücklich: 5 Ob 200/08k = wobl 2009/40, 88; schon in diesem Sinn zur sechsmonatigen Frist: 5 Ob 141/07g = immolex 2008/7, 20 [Prader] = wobl 2009/10, 20 [Hausmann] = MietSlg 59.437; vergleiche weiters 5 Ob 242/07k = wobl 2008/62, 177 [zust Call] = NZ 2009/24, 88; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 27, WEG 2002 Rz 16; allgemein zur Schlüssigkeitsprüfung bei Streitanmerkung: 8 Ob 522/95).

 Zur einzigen als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage liegt daher bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, mit welcher die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang steht. Dass die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Klagsvorbringens unvertretbar wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

3. Ein Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung ist nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, auch wenn er beim Prozessgericht gestellt wird (RIS-Justiz RS0060701; RS0060516; RS0113517; RS0117694). Daraus folgt im Regelfall die im Grundbuchsverfahren gebotene Behandlung aller Abweisungsgründe (Paragraph 95, Absatz 3, GBG). Das Rekursgericht hätte deshalb vermeintlich vorliegende weitere Abweisungsgründe nicht dahingestellt lassen dürfen. Diesem Umstand kommt aber - nunmehr - deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu, weil der Anmerkungsantrag selbst bei Fälligkeit der eingeklagten Beträge per 1. 12. 2009 (entsprechend dem in der Klage in Anspruch genommenen Zinsenlauf) inzwischen wegen Fristablaufs nicht mehr wiederholt werden kann (5 Ob 242/07k = wobl 2008/62, 177 [zust Call] = NZ 2009/24, 88; RIS-Justiz RS0060544).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E94559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00074.10H.0715.000

Im RIS seit

21.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20100715_OGH0002_0050OB00074_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060516 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, …
RS0060544 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (hier: auf Grund eines ungültigen Vertrages; so schon JBl 1953,297).
RS0060701 Rechtssatz 03.01.1958Zivilrecht
Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.
RS0113517 Rechtssatz 07.04.2000Zivilrecht
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Es liegt im Wesen einer Klagsanmerkung, dass über sie nach grundbuchsrechtlichen Grundsätzen in einem einseitigen Verfahren …
RS0114276 Rechtssatz 24.10.2000Zivilrecht
Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann.
RS0117694 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Die eingeschränkten grundbuchsrechtlichen Kognitionsmöglichkeiten sind auch bei Bewilligung der Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975 durch das Prozessgericht zu beachten.