Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist „Wohnungseigentum in Vorbereitung“, sub B-LNR 5 bzw 6 ist das Miteigentum der Beklagten zu 1/8 bzw 1/32 einverleibt und sub B-LNR 5a, 5d, 6b und 6e ist zugunsten der Beklagten die Zusage von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 hinsichtlich näher bezeichneter Objekte angemerkt.Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist „Wohnungseigentum in Vorbereitung“, sub B-LNR 5 bzw 6 ist das Miteigentum der Beklagten zu 1/8 bzw 1/32 einverleibt und sub B-LNR 5a, 5d, 6b und 6e ist zugunsten der Beklagten die Zusage von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 hinsichtlich näher bezeichneter Objekte angemerkt.
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte mit Mahnklage vom 9. 12. 2009 von der beklagten Miteigentümerin ziffernmäßig aufgeschlüsselt nach - mit den in der angemerkten Zusage enthaltenen Objektbezeichnungen weitgehend nicht übereinstimmenden - Top-Nummern die Zahlung von jeweils am Ersten eines Monats fälligen Beträgen aus rückständigen Betriebs- und Heizkosten sowie Rücklagen in Gesamthöhe von 30.773,92 EUR samt jeweils 8,38 % Staffelzinsen jeweils seit 2. 12. 2009.
Das Erstgericht wies den von der Klägerin mit der Mahnklage verbundenen, auf § 27 Abs 2 WEG 2002 gestützten Antrag auf Anmerkung dieser Klage bei den jeweils im Eigentum der Beklagten stehenden 1/8- und 1/32-Anteilen (B-LNR 5 und 6) mit der wesentlichen Begründung ab, es seien die künftigen Miteigentumsanteile der Beklagten noch nicht bekannt.Das Erstgericht wies den von der Klägerin mit der Mahnklage verbundenen, auf Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 gestützten Antrag auf Anmerkung dieser Klage bei den jeweils im Eigentum der Beklagten stehenden 1/8- und 1/32-Anteilen (B-LNR 5 und 6) mit der wesentlichen Begründung ab, es seien die künftigen Miteigentumsanteile der Beklagten noch nicht bekannt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der wesentlichen Begründung, dem Antrag auf Klageanmerkung fehle die Behauptung, die eingeklagten Rückstände beträfen zumindest zum Teil den Zeitraum von sechs Monaten vor Klagseinbringung. Der jeweils mit 2. 12. 2009 angegebene Beginn des Zinsenlaufs könne diese notwendige Behauptung nicht ersetzen, weil allfällige Teilzahlungen der Beklagten auf Zinsen angerechnet worden und diese daher teilweise getilgt sein könnten. Allein dies müsse schon zur Abweisung des Antrags auf Klageanmerkung führen, weshalb auf den besonderen Grundbuchstand und den Umstand, dass die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte in Grundbuch und Klagsvorbringen voreinander abwichen, nicht weiter einzugehen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG genannten Art nicht zu lösen gewesen seien.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG genannten Art nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, in dem diese geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 behauptet werden müsse, dass sich die Klagsforderung zumindest zum Teil auf den Zeitraum von sechs Monaten vor Klagseinbringung beziehe. Eine solche Behauptung sei nach Ansicht der Klägerin nicht notwendig, weil dies im Gesetz nicht verlangt werde, im Grundbuch auch kein bestimmter Betrag angemerkt werde und das Pfandrecht seine inhaltliche Ausfüllung erst mit dem rechtskräftigen Urteil erfahre.Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, in dem diese geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 behauptet werden müsse, dass sich die Klagsforderung zumindest zum Teil auf den Zeitraum von sechs Monaten vor Klagseinbringung beziehe. Eine solche Behauptung sei nach Ansicht der Klägerin nicht notwendig, weil dies im Gesetz nicht verlangt werde, im Grundbuch auch kein bestimmter Betrag angemerkt werde und das Pfandrecht seine inhaltliche Ausfüllung erst mit dem rechtskräftigen Urteil erfahre.