Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - zulässig, weil die Relevanz der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der ursprünglich Beklagten für das vorliegenden Grundbuchsverfahren erstmals auf der Grundlage des neuen Außerstreitverfahrensrechts zu beurteilen ist. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - zulässig, weil die Relevanz der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der ursprünglich Beklagten für das vorliegenden Grundbuchsverfahren erstmals auf der Grundlage des neuen Außerstreitverfahrensrechts zu beurteilen ist. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.
1. Zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Wohnungseigentümerin:
1.1. Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom 27. 3. 2007, GZ 28 S 37/07f-2, den Konkurs über das Vermögen der (ursprünglich Beklagten und nunmehrigen) Gemeinschuldnerin eröffnet. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 4. 4. 2007 (ON 5) ausgesprochen, dass das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei und nur auf Parteiantrag fortgesetzt werde. In der Hauptsache sind ein Fortsetzungsantrag und ein Fortsetzungsbeschluss bis zur Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof nicht erfolgt.1.1. Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom 27. 3. 2007, GZ 28 S 37/07f-2, den Konkurs über das Vermögen der (ursprünglich Beklagten und nunmehrigen) Gemeinschuldnerin eröffnet. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 4. 4. 2007 (ON 5) ausgesprochen, dass das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen sei und nur auf Parteiantrag fortgesetzt werde. In der Hauptsache sind ein Fortsetzungsantrag und ein Fortsetzungsbeschluss bis zur Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof nicht erfolgt.
1.2. Auf der Grundlage des Außerstreitgesetzes 1854 entsprach es ständiger Rechtsprechung des entscheidenden Senats, dass der - im Grundbuchsverfahren erfolgenden - Erledigung eines Antrags auf Klagsanmerkung trotz Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten kein Hindernis entgegen steht (5 Ob 92/00s = EWr
II/13c/106; 5 Ob 122/00b = wobl 2001/56, 86 [Call] = ZIK 2001/161, 98
= MietSlg 52.569). Das in § 13c Abs 3 WEG 1975 (nunmehr § 27 WEG 2002) normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO), weshalb in der Unterbrechung des Hauptverfahrens kein Hindernis für die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien (s dazu RIS-Justiz RS0060516) anzuordnende Klagsanmerkung erkannt wurde (5 Ob 305/00i = SZ 73/195).= MietSlg 52.569). Das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 27, WEG 2002) normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (Paragraph 11, Absatz eins, KO), weshalb in der Unterbrechung des Hauptverfahrens kein Hindernis für die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien (s dazu RIS-Justiz RS0060516) anzuordnende Klagsanmerkung erkannt wurde (5 Ob 305/00i = SZ 73/195).
1.3. Nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005 wird das Verfahren
unterbrochen, wenn der Konkurs über das Vermögen einer Partei
eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Konkursordnung dies
vorsehen. In den Materialien (224 BlgNR 22. GP 37) heißt es dazu,
„dass in der Frage der Verfahrensunterbrechung durch die Eröffnung
eines Konkurses über das Vermögen einer Partei für den Allgemeinen
Teil der Weg gewählt wurde, die Regelung der Konkursordnung zu
überlassen; Sonderregeln innerhalb der besonderen Verfahrensarten
sind freilich möglich". Bei Unterbrechung des Hauptverfahrens hat
schon die bisherige - oben zu 1.2. dargestellte - Rechtsprechung
erkannt, dass aus der Konkursordnung kein Hindernis für die nach den
Prinzipien des Grundbuchsrechts anzuordnende Klagsanmerkung ableitbar
ist; daran hat sich auch durch § 8a KO nichts geändert, weshalb trotz
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten entschieden
werden kann. Dieses Ergebnis wird nicht zuletzt dadurch untermauert,
dass die Klagsanmerkung nach § 27 WEG 2002 keinen grundbücherlichen
Rang, sondern ein ausnützbar gewordenes gesetzliches
Vorzugspfandrecht vermittelt (5 Ob 236/00t = SZ 73/154 = NZ 2001/509,
413 [Hoyer] = EvBl 2001/57, 268 = wobl 2001/86, 145 [Call] = immolex
2001/105, 177 = RdW 2001/443, 407), das in seinem Bestand nur vom
Vorliegen der gesetzlich statuierten Voraussetzungen abhängt (Würth in Rummel³, § 27 WEG 2002 Rz 1). Über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Klagsanmerkung ist daher trotz des unterbrochenen und bislang nicht fortgesetzten Hauptverfahrens zu entscheiden.Vorliegen der gesetzlich statuierten Voraussetzungen abhängt (Würth in Rummel³, Paragraph 27, WEG 2002 Rz 1). Über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Klagsanmerkung ist daher trotz des unterbrochenen und bislang nicht fortgesetzten Hauptverfahrens zu entscheiden.
2. Zur Anmerkung der Klage nach § 27 WEG 2002:2. Zur Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, WEG 2002:
2.1. Ob das Begehren der Klägerin nach Anmerkung der Klage auf der
Grundlage des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 berechtigt ist, hängt zunächst
davon ab, ob sich eine Aktivlegitimation der klagenden
Eigentümergemeinschaft für einen derartigen Anspruch in Anbetracht
ihrer durch § 18 Abs 1 WEG 2002 beschränkten Rechtsfähigkeit nach
ihrem Prozessvorbringen bejahen lässt. Ist dies schon nach den
Klagsangaben nicht der Fall, kommt eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs
2 WEG 2002 nicht in Betracht (5 Ob 95/04p = wobl 2005/5, 21 [Call] =
RdW 2005, 156 = ecolex 2005/127, 285 = immolex 2005/111, 277
[Vonkilch] = MietSlg 56.510/29 = NZ 2006/58, 239). Es reicht
allerdings, dass auch nur ein Teil der behaupteten Klagsforderung zur
Anmerkung geeignet ist (5 Ob 122/00b = wobl 2001/56, 86 [Call] = ZIK
2001/161, 98 = MietSlg 52.569; 5 Ob 81/00y = wobl 2000/106, 191
[Call] = immolex 2000/148, 250 = SZ 73/67 = MietSlg 52.563).
2.2. Nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 besteht nun an jedem Miteigentumsanteil in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils. Gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 kommt dem Forderungsberechtigten das Vorzugspfandrecht nur dann zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt.2.2. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 besteht nun an jedem Miteigentumsanteil in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 kommt dem Forderungsberechtigten das Vorzugspfandrecht nur dann zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt.
2.3.1. Mit der Frage, welche Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer in den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 fallen und inwieweit dieser einschränkend auszulegen ist (vgl dazu auch Wehrberger, Vorzugspfandrechte im WEG 2002 [2003], insb 13 ff), hat sich der erkennende Senat in der E 5 Ob 95/04p =2.3.1. Mit der Frage, welche Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer in den Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 fallen und inwieweit dieser einschränkend auszulegen ist vergleiche dazu auch Wehrberger, Vorzugspfandrechte im WEG 2002 [2003], insb 13 ff), hat sich der erkennende Senat in der E 5 Ob 95/04p =
wobl 2005/5, 21 [Call] = RdW 2005, 156 = ecolex 2005/127, 285 =
immolex 2005/111, 277 [Vonkilch] = MietSlg 56.510/29 = NZ 2006/58,
239) näher befasst. Demnach sei es zutreffend, dass bei einem Anspruch einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der aus einem von den Genannten abgeschlossenen Werkvertrag resultiere, eine einschränkende Auslegung des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 schon zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse geboten sei. Anders liege der Fall jedoch dann, wenn der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultiere, etwa einen Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch zum Gegenstand habe, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 definierten Rechtsbereich habe.239) näher befasst. Demnach sei es zutreffend, dass bei einem Anspruch einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der aus einem von den Genannten abgeschlossenen Werkvertrag resultiere, eine einschränkende Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 schon zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse geboten sei. Anders liege der Fall jedoch dann, wenn der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultiere, etwa einen Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch zum Gegenstand habe, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 definierten Rechtsbereich habe.
2.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Eigentümergemeinschaft in ihrer Klage darauf berufen, dass der (ursprünglich beklagten) Gemeinschuldnerin das Recht zum Dachbodenausbau eingeräumt worden sei und diese dabei Verpflichtungen, an allgemeinen Teilen des Hauses entstandene Schäden zu beheben und insbesondere eine Torsprechstelle zu errichten, Kamine instandzusetzen sowie Kaminbefunde zu erstellen, nicht eingehalten habe. Die Klägerin führte weiters zur in Anspruch genommenen Zuständigkeit des Erstgerichts aus, dass ua der Ausbau von Dachböden der Unternehmensgegenstand der (nunmehrigen) Gemeinschuldnerin sei. Diese sei in der Folge den angeblich der Klägerin gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe deren Aufforderung zur Behebung von „Mängeln" nicht entsprochen, woraus die Klägerin offenbar nunmehr einen Anspruch auf die Kosten für die Ersatzvornahme ableitet.
2.3.3. Das dargestellte Vorbringen der Klägerin könnte nun im Sinn
des Abschlusses eines Werkvertrags zwischen dieser und der
Gemeinschuldnerin und die geltend gemachten Ansprüche könnten als
solche auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz aus
Vertragsverletzung gedeutet werden. Unter diesen Umständen läge dann
aber der schon in der E 5 Ob 95/04p = wobl 2005/5, 21 [Call] = RdW
2005, 156 = ecolex 2005/127, 285 = immolex 2005/111, 277 [Vonkilch] =
MietSlg 56.510/29 = NZ 2006/58, 239) angesprochene Fall vor, der -
zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse - eine einschränkende Auslegung des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gebietet, weil die Miteigentümerin (Gemeinschuldnerin) in dieser Konstellation der Eigentümergemeinschaft in einer Position wie jeder dritte Vertragspartner (Werkunternehmer) gegenüber steht.zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse - eine einschränkende Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 gebietet, weil die Miteigentümerin (Gemeinschuldnerin) in dieser Konstellation der Eigentümergemeinschaft in einer Position wie jeder dritte Vertragspartner (Werkunternehmer) gegenüber steht.
Soweit man die Leistungen, für deren Durchführung die Klägerin nunmehr die Kosten begehrt, als Nebenpflichten aus der der Gemeinschuldnerin eingeräumten Befugnis zum Dachbodenausbau ansehen wollte, ist eine Aktivlegitimation der Klägerin nach dem Klagsvorbringen nicht plausibel nachvollziehbar. Eine Vereinbarung über einen Dachbodenausbau mit einem danach bestehenden, ausdrücklich behaupteten Anteilsberichtigungserfordernis deutet wohl eher auf eine in die Substanz der Gemeinschafts- und Anteilsrechte eingreifende Verfügung denn auf eine gemäß § 18 Abs 1 WEG 2002 in die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft fallende Verwaltungsangelegenheit hin (vgl dazu RIS-Justiz RS0109188; Würth in Rummel³, § 18 WEG 2002 Rz 2), und dass eine Abtretung damit verbundener Ansprüche an die Klägerin erfolgt sei, ist dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen.Soweit man die Leistungen, für deren Durchführung die Klägerin nunmehr die Kosten begehrt, als Nebenpflichten aus der der Gemeinschuldnerin eingeräumten Befugnis zum Dachbodenausbau ansehen wollte, ist eine Aktivlegitimation der Klägerin nach dem Klagsvorbringen nicht plausibel nachvollziehbar. Eine Vereinbarung über einen Dachbodenausbau mit einem danach bestehenden, ausdrücklich behaupteten Anteilsberichtigungserfordernis deutet wohl eher auf eine in die Substanz der Gemeinschafts- und Anteilsrechte eingreifende Verfügung denn auf eine gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 in die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft fallende Verwaltungsangelegenheit hin vergleiche dazu RIS-Justiz RS0109188; Würth in Rummel³, Paragraph 18, WEG 2002 Rz 2), und dass eine Abtretung damit verbundener Ansprüche an die Klägerin erfolgt sei, ist dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen.
Die im Revisionsrekurs erstmals aufgestellten Behauptungen der Klägerin, wonach der Gemeinschuldnerin im Umfang der dem Klagebegehren zugrundeliegenden Leistungen die Durchführung von „Verwaltungsagenden" übertragen worden sei bzw diese habe insofern einen „Verwaltungsauftrag" erhalten, sind unbeachtliche Neuerungen. Die Behauptung (gesetzlicher) Verwendungs- oder Bereicherungsansprüche ist dem Klagsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.
Zusammengefasst folgt daher, dass sich dem Klagsvorbringen ein im Lichte der §§ 18 Abs 1, 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 anmerkungstauglicher Anspruch nicht schlüssig entnehmen lässt, was die Bewilligung der Klagsanmerkung ausschließt.Zusammengefasst folgt daher, dass sich dem Klagsvorbringen ein im Lichte der Paragraphen 18, Absatz eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 anmerkungstauglicher Anspruch nicht schlüssig entnehmen lässt, was die Bewilligung der Klagsanmerkung ausschließt.
2.4. Eine Klagsanmerkung setzt neben einem Anspruch nach § 27 Abs 1 Z 1 oder Z 2 WEG 2002 überdies voraus, dass der Forderungsberechtigte „die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt" (§ 27 Abs 2 WEG 2002). Die Frist von sechs Monaten ist ab der Fälligkeit bzw dem Entstehen der geltend gemachten Forderung zu berechnen (Würth in Rummel³, § 27 WEG 2002 Rz 6). Ob die Klägerin diese Frist gewahrt hat, lässt sich lediglich aufgrund des in der Klage behaupteten Aufforderungsschreibens ebenfalls nicht beantworten. Werden - wie hier - aus einer vertraglichen Vereinbarung Ansprüche abgeleitet, ist klarzustellen, ob und gegebenenfalls welche inhaltlichen Regelungen über den Leistungszeitpunkt getroffen wurden, weil erst danach Fälligkeit bzw Entstehen derartiger Ansprüche geklärt werden kann. Allein aus einer nach Gutdünken des vermeintlich Forderungsberechtigten verfassten Aufforderung zur Leistungserbringung (bzw Mängelbehebung) lässt sich die Wahrung der Frist des § 27 Abs 2 WEG 2002 nicht beurteilen. Auch aus diesem Grund muss der Antrag auf Klagsanmerkung scheitern.2.4. Eine Klagsanmerkung setzt neben einem Anspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WEG 2002 überdies voraus, dass der Forderungsberechtigte „die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt" (Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002). Die Frist von sechs Monaten ist ab der Fälligkeit bzw dem Entstehen der geltend gemachten Forderung zu berechnen (Würth in Rummel³, Paragraph 27, WEG 2002 Rz 6). Ob die Klägerin diese Frist gewahrt hat, lässt sich lediglich aufgrund des in der Klage behaupteten Aufforderungsschreibens ebenfalls nicht beantworten. Werden - wie hier - aus einer vertraglichen Vereinbarung Ansprüche abgeleitet, ist klarzustellen, ob und gegebenenfalls welche inhaltlichen Regelungen über den Leistungszeitpunkt getroffen wurden, weil erst danach Fälligkeit bzw Entstehen derartiger Ansprüche geklärt werden kann. Allein aus einer nach Gutdünken des vermeintlich Forderungsberechtigten verfassten Aufforderung zur Leistungserbringung (bzw Mängelbehebung) lässt sich die Wahrung der Frist des Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 nicht beurteilen. Auch aus diesem Grund muss der Antrag auf Klagsanmerkung scheitern.
Der Revisionsrekurs ist somit nicht berechtigt.
3. Kostenentscheidung und Revisionsrekursbeantwortung:
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb für den Revisionsrekurs - unabhängig von seiner Erfolglosigkeit - kein Kostenersatz zusteht (RIS-Justiz RS0035961 [T5]) und sich die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig erweist (RIS-Justiz RS0060516).