Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Durch Art III Z 3 der WRN 1999 wurde § 13c WEG 1975 mit Abs 3 bis 5 die Neuregelung über ein gesetzliches Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw der einzelnen Wohnungseigentümer hinzugefügt.Durch Artikel römisch drei, Ziffer 3, der WRN 1999 wurde Paragraph 13 c, WEG 1975 mit Absatz 3 bis 5 die Neuregelung über ein gesetzliches Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw der einzelnen Wohnungseigentümer hinzugefügt.
Dem entsprechenden Ausschussbericht zur WRN (abgedruckt in Würth/Zingher Wohnrecht 99, 277) ist zu entnehmen, dass bei Einführung dieses Rechtsinstituts zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft im Vordergrund die Säumigkeit eines Miteigentümers mit der Leistung seiner Aufwendungen für die Liegenschaft stand. Diesfalls könnten dadurch entstehende Fehlbeträge die Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gravierend beeinträchtigen. Was das gesetzliche Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 Z 2 lit a bis c WEG 1975 betraf, hatte der Gesetzgeber Forderungen der einzelnen Wohnungseigentümer aus der Inanspruchnahme ihrer subsidiären Ausfallshaftung im Auge, aber auch einfach vermehrte Eigenleistungen anderer Wohnungseigentümer bei Illiquidität eines ihrer Rechtsgenossen, ohne dass es bis zur Geltendmachung von Ausfallshaftungen käme. Auch der Fall, dass aus einer Solidarhaftung nur ein Miteigentümer in Anspruch genommen wurde und von diesem eine Schuld zur Gänze beglichen werden musste, sollte damit gelöst werden. Als gesetzliche Grundlage für die Rückgriffsansprüche der Wohnungseigentümer kamen also die Inanspruchnahme der subsidiären Ausfallshaftung nach § 13c Abs 2, die Bestimmung des § 1358 ABGB, bei freiwilliger Zahlung § 1042 ABGB und im Fall der Inanspruchnahme aus einer Solidarhaftung die Bestimmung des § 896 ABGB in Betracht.Dem entsprechenden Ausschussbericht zur WRN (abgedruckt in Würth/Zingher Wohnrecht 99, 277) ist zu entnehmen, dass bei Einführung dieses Rechtsinstituts zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft im Vordergrund die Säumigkeit eines Miteigentümers mit der Leistung seiner Aufwendungen für die Liegenschaft stand. Diesfalls könnten dadurch entstehende Fehlbeträge die Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gravierend beeinträchtigen. Was das gesetzliche Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, bis c WEG 1975 betraf, hatte der Gesetzgeber Forderungen der einzelnen Wohnungseigentümer aus der Inanspruchnahme ihrer subsidiären Ausfallshaftung im Auge, aber auch einfach vermehrte Eigenleistungen anderer Wohnungseigentümer bei Illiquidität eines ihrer Rechtsgenossen, ohne dass es bis zur Geltendmachung von Ausfallshaftungen käme. Auch der Fall, dass aus einer Solidarhaftung nur ein Miteigentümer in Anspruch genommen wurde und von diesem eine Schuld zur Gänze beglichen werden musste, sollte damit gelöst werden. Als gesetzliche Grundlage für die Rückgriffsansprüche der Wohnungseigentümer kamen also die Inanspruchnahme der subsidiären Ausfallshaftung nach Paragraph 13 c, Absatz 2,, die Bestimmung des Paragraph 1358, ABGB, bei freiwilliger Zahlung Paragraph 1042, ABGB und im Fall der Inanspruchnahme aus einer Solidarhaftung die Bestimmung des Paragraph 896, ABGB in Betracht.
An die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Rechtspersönlichkeit ja nach § 13c Abs 1 WEG 1975 final mit der Verwaltung begrenzt war, scheint der Gesetzgeber nicht gedacht zu haben. Die entsprechenden Bestimmungen, die im Übrigen inhaltlich gleich in die §§ 18 und 27 WEG 2002 übernommen wurden, schränken aber das Vorzugspfandrecht für Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer eines Anteils in keiner Weise ein. Durch die Definition der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 13c Abs 1 WEG 1975 schien die Problematik, was unter "Forderungen der Eigentümergemeinschaft" zu verstehen sei, ausreichend geklärt (vgl dazu Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 285 f FN 152).An die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Rechtspersönlichkeit ja nach Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 final mit der Verwaltung begrenzt war, scheint der Gesetzgeber nicht gedacht zu haben. Die entsprechenden Bestimmungen, die im Übrigen inhaltlich gleich in die Paragraphen 18 und 27 WEG 2002 übernommen wurden, schränken aber das Vorzugspfandrecht für Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer eines Anteils in keiner Weise ein. Durch die Definition der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 schien die Problematik, was unter "Forderungen der Eigentümergemeinschaft" zu verstehen sei, ausreichend geklärt vergleiche dazu Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 285 f FN 152).
Die Rechtsprechung hat dazu hervorgehoben, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nicht darauf ankomme, ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Eigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zustehe. Es reiche aus, wenn sich den Klagsbehauptungen entnehmen lasse, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des § 27 WEG sei (vgl zuletzt 5 Ob 132/03b).Die Rechtsprechung hat dazu hervorgehoben, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nicht darauf ankomme, ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Eigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zustehe. Es reiche aus, wenn sich den Klagsbehauptungen entnehmen lasse, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des Paragraph 27, WEG sei vergleiche zuletzt 5 Ob 132/03b).
Dazu ist zunächst zu prüfen, ob sich eine Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft für den geltend gemachten Anspruch in Anbetracht ihrer durch § 18 Abs 1 WEG 2002 beschränkten Rechtsfähigkeit bejahen lässt. Ist das schon nach den Klagsangaben nicht der Fall, kommt eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG nicht in Betracht (vgl zur Schlüssigkeitsprüfung als Voraussetzung einer Streitanmerkung: 8 Ob 522/95; aA: 6 Ob 608/94).Dazu ist zunächst zu prüfen, ob sich eine Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft für den geltend gemachten Anspruch in Anbetracht ihrer durch Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 beschränkten Rechtsfähigkeit bejahen lässt. Ist das schon nach den Klagsangaben nicht der Fall, kommt eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG nicht in Betracht vergleiche zur Schlüssigkeitsprüfung als Voraussetzung einer Streitanmerkung: 8 Ob 522/95; aA: 6 Ob 608/94).
In Anbetracht der vom erkennenden Senat kürzlich bejahten Abtretungsmöglichkeit von Ansprüchen einzelner Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, wenn die gemeinsame Rechtsdurchsetzung Gemeinschaftsinteressen entspricht (5 Ob 181/03h), ergibt sich über den hier zu beurteilenden Anlassfall hinaus die Notwendigkeit, zu klären, ob eine einschränkende Interpretation der "Forderungen der Eigentümergemeinschaft" erforderlich ist. Dafür spricht sich etwa H. Löcker (aaO) aus. Seiner Ansicht nach ist ein Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen ihre Mitglieder aus einem außergemeinschaftlichen Schuldverhältnis nicht vom Sinn der Vorschrift des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 umfasst. In einem solchen Fall stehe der schuldende Wohnungseigentümer der Gemeinschaft wie jeder andere Dritte gegenüber. Es liege auf der Hand, dass sich die Eigentümergemeinschaft für solche Forderungen nicht auf das andere Gläubiger des Wohnungseigentümers belastende Vorzugspfandrecht berufen könne. H. Löcker bezieht sich dabei konkret auf den Verwendungsanspruch etwa wegen Tätigung eines den Wohnungseigentümer treffenden Aufwands durch die Eigentümergemeinschaft.In Anbetracht der vom erkennenden Senat kürzlich bejahten Abtretungsmöglichkeit von Ansprüchen einzelner Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, wenn die gemeinsame Rechtsdurchsetzung Gemeinschaftsinteressen entspricht (5 Ob 181/03h), ergibt sich über den hier zu beurteilenden Anlassfall hinaus die Notwendigkeit, zu klären, ob eine einschränkende Interpretation der "Forderungen der Eigentümergemeinschaft" erforderlich ist. Dafür spricht sich etwa H. Löcker (aaO) aus. Seiner Ansicht nach ist ein Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen ihre Mitglieder aus einem außergemeinschaftlichen Schuldverhältnis nicht vom Sinn der Vorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 umfasst. In einem solchen Fall stehe der schuldende Wohnungseigentümer der Gemeinschaft wie jeder andere Dritte gegenüber. Es liege auf der Hand, dass sich die Eigentümergemeinschaft für solche Forderungen nicht auf das andere Gläubiger des Wohnungseigentümers belastende Vorzugspfandrecht berufen könne. H. Löcker bezieht sich dabei konkret auf den Verwendungsanspruch etwa wegen Tätigung eines den Wohnungseigentümer treffenden Aufwands durch die Eigentümergemeinschaft.
Diesen Erwägungen vermag sich der erkennende Senat nur teilweise anzuschließen. Wohl trifft es zu, dass bei einem Anspruch einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der aus einem Werkvertrag des Wohnungseigentümers mit der Eigentümergemeinschaft resultiert, eine einschränkende Auslegung des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 schon zur Vermeidung Gleichheits- und damit verfassungswidriger Ergebnisse geboten ist. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert, etwa einen Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch zum Gegenstand hat, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 definierten Rechtsbereich hat.Diesen Erwägungen vermag sich der erkennende Senat nur teilweise anzuschließen. Wohl trifft es zu, dass bei einem Anspruch einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der aus einem Werkvertrag des Wohnungseigentümers mit der Eigentümergemeinschaft resultiert, eine einschränkende Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 schon zur Vermeidung Gleichheits- und damit verfassungswidriger Ergebnisse geboten ist. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert, etwa einen Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch zum Gegenstand hat, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 definierten Rechtsbereich hat.
Wendet man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die über behördlichen Auftrag (wenn auch an sämtliche Wohnungseigentümer des Hauses gerichtet) durchgeführten Sanierungsarbeiten am Gehsteig Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer waren, weil damit Geschäfte der Gemeinschaft besorgt wurden. Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen (EvBl 2004/26 = WoBl 2004/4; MietSlg 51.525; vgl zuletzt 1 Ob 47/04z).Wendet man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die über behördlichen Auftrag (wenn auch an sämtliche Wohnungseigentümer des Hauses gerichtet) durchgeführten Sanierungsarbeiten am Gehsteig Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer waren, weil damit Geschäfte der Gemeinschaft besorgt wurden. Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen (EvBl 2004/26 = WoBl 2004/4; MietSlg 51.525; vergleiche zuletzt 1 Ob 47/04z).
Die Klägerin hat also im Rahmen der Verwaltung Arbeiten vornehmen lassen, deren Ersatz sie nach den Klagsbehauptungen von der Beklagten begehren kann. Dabei macht es keinen Unterschied, dass es sich bei den Sanierungsmaßnahmen nicht um solche an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, sondern um solche am öffentlichen Gut Gehsteig handelte, weil die Wiederherstellungspflicht (nach den Klagsangaben) sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer traf.
Zu Recht haben die Vorinstanzen daher die Anmerkung der gegenständlichen Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 bewilligt.Zu Recht haben die Vorinstanzen daher die Anmerkung der gegenständlichen Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 bewilligt.
Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.