Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter der Wohnung top Nr 1 im Haus C*****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht.
Mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag an die zuständige Schlichtungsstelle vom 23. 10. 2003 begehrten die Antragsteller, die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer konkreten Verbesserungsarbeit zu ersetzen, nämlich zur Herstellung einer Loggienverbauung mit Superwärmeschutzverglasung laut Entwurf vom 11. 9. 2003 und Kostenvoranschlag der Firma Pamer vom 12. 9. 2003. Die erwähnten Urkunden waren dem Antrag angeschlossen.
Die Antragsgegnerin äußerte sich im Schlichtungsstellenverfahren ablehnend zum Begehren der Antragsteller mit der Begründung, das äußere Erscheinungsbild des Hauses werde maßgeblich verändert, die MA 19/Stadtbildgestaltung werde das vorliegende Projekt nicht bewilligen.
In einer im Zuge des Schlichtungsstellungsverfahrens eingeholten Äußerung befand die MA 19/Architektur- und Stadtgestaltung wie folgt:
„Zum vorliegenden Bauvorhaben in der Schutzzone D***** wird aus architektonischer und kulturhistorischer Sicht folgende Stellungnahme abgegeben:
Gegen Fenstereinbauten in den bestehenden Loggien des og Hauses wird gemäß § 85 Abs 5 und 6 BO kein Einwand erhoben, jedoch ist das neue Fenster in den Bestand - unter Berücksichtigung der architektonischen Gestaltung der Fassadengliederung sowie der bestehenden Fenster - zu integrieren. In diesem Sinn wäre das neue Fenster hinsichtlich der Konstruktion, der Gliederung, der Profilierung und der Farbe an die ursprünglichen, räumlich wirkenden „Kastenfenster" anzugleichen." Die MA 25/Technisch-wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung schloss sich dieser Ansicht an. Die entsprechenden Stellungnahmen wurden den Antragstellern übermittelt.Gegen Fenstereinbauten in den bestehenden Loggien des og Hauses wird gemäß Paragraph 85, Absatz 5 und 6 BO kein Einwand erhoben, jedoch ist das neue Fenster in den Bestand - unter Berücksichtigung der architektonischen Gestaltung der Fassadengliederung sowie der bestehenden Fenster - zu integrieren. In diesem Sinn wäre das neue Fenster hinsichtlich der Konstruktion, der Gliederung, der Profilierung und der Farbe an die ursprünglichen, räumlich wirkenden „Kastenfenster" anzugleichen." Die MA 25/Technisch-wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung schloss sich dieser Ansicht an. Die entsprechenden Stellungnahmen wurden den Antragstellern übermittelt.
Über Aufforderung legten die Antragsteller im Schlichtungsverfahren modifizierte Unterlagen und Einreichpläne vor (13. 7. 2004, 3. 11. 2004), die jedoch nach wie vor eine bauliche Ausführung der Loggienverglasung mit einfachen Verbundfenstern und nicht mit Kastenfenstern enthielten. Schließlich wurde den Antragstellern am 21. 2. 2005 im Verfahren vor der Schlichtungsstelle eine letztmalige Aufforderung übermittelt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Antragsabweisung geeignete Unterlagen und Pläne vorzulegen. Bis zum Ablauf der Frist entsprachen die Antragsteller dem nicht. Darauf hin erging am 17. 3. 2005 eine den Antrag abweisende Entscheidung der Schlichtungsstelle.
Rechtzeitig riefen die Antragsteller gegen diese Entscheidung gemäß § 40 MRG das Gericht an und legten gleichzeitig einen neuen Einreichplan über die Loggienverbauung vom 15. 3. 2005 sowie die darauf bezugnehmende Stellung der MA 19/Stadtgestaltung vom 23. 3. 2005 vor, wonach gegen die nunmehrige Gestaltung der Loggienverbauung kein Einwand erhoben werde.Rechtzeitig riefen die Antragsteller gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 40, MRG das Gericht an und legten gleichzeitig einen neuen Einreichplan über die Loggienverbauung vom 15. 3. 2005 sowie die darauf bezugnehmende Stellung der MA 19/Stadtgestaltung vom 23. 3. 2005 vor, wonach gegen die nunmehrige Gestaltung der Loggienverbauung kein Einwand erhoben werde.
Das Erstgericht wies nach Erörterung mit den Parteien den an das Gericht gerichtete Antrag um Entscheidung zurück.
Während vor der Schlichtungsstelle ein Antrag noch beliebig verändert, erweitert oder präzisiert werden könne, sei dies in einem anschließenden Verfahren vor Gericht nicht mehr der Fall. Für die Identität des Begehrens sei maßgeblich, ob vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht werde. Das sei nicht der Fall. Während die Antragsteller im Verfahren vor der Schlichtungsstelle auf dem Einbau von Fenstern aus Verbundglas bestanden hätten, was zur Abweisung ihres Antrages führte, hätten sie nunmehr ihr Begehren auf eine andere Ausführung der Loggienverglasung gerichtet.
Zusammenfassend verneinte das Erstgericht die Identität des ursprünglichen, verfahrenseinleitenden Antrages und des nunmehr als das Gericht gestellten Antrages. Damit sei die zwingende Voraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle vor Inanspruchnahme einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Rekursgericht: Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden könne, bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden dürfe. Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrages habe die Zurückweisung des Sachantrages zur Folge (WoBl 1992/108). Doch habe der Oberste Gerichtshof an die Bestimmtheit eines Begehrens in außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 und 6 MRG iVm §§ 6 und 9 MRG erkannt, dass dort keine allzu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren zu stellen seien. So sei es für ausreichend befunden worden, dass ein Mieter, der die Durchsetzung von Arbeiten nach § 6 Abs 1 MRG begehrte, die vorzunehmenden Arbeiten nur ihrer Art nach bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrages den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehalten habe. Das sei damit begründet worden, dass ein Mieter oft mangels genauer Kenntnis des Umfanges des Schadens und seiner Ursachen nur vermuten könne, welche konkreten Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sein würden (5 Ob 146/00g). Es bestehe nach höchstgerichtlicher Ansicht kein sachlicher Grund, im Fall eines Begehrens auf Durchsetzung von Verbesserungen des Mietgegenstandes strengere Maßstäbe anzulegen. Es könne nämlich einem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung des Verfahrens ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis in Letzte klären zu lassen. Dem Mieter müsse es daher möglich sein, wenn sich die Notwendigkeit geringfügiger Änderungen ergebe, durch Anpassung seines Begehrens dem Rechnung zu tragen, ohne dass dies zur Zurückweisung seines gesamten Antrages zu führen hätte (5 Ob 220/00i).In rechtlicher Hinsicht erachtete das Rekursgericht: Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden könne, bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden dürfe. Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrages habe die Zurückweisung des Sachantrages zur Folge (WoBl 1992/108). Doch habe der Oberste Gerichtshof an die Bestimmtheit eines Begehrens in außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 MRG in Verbindung mit Paragraphen 6 und 9 MRG erkannt, dass dort keine allzu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren zu stellen seien. So sei es für ausreichend befunden worden, dass ein Mieter, der die Durchsetzung von Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG begehrte, die vorzunehmenden Arbeiten nur ihrer Art nach bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrages den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehalten habe. Das sei damit begründet worden, dass ein Mieter oft mangels genauer Kenntnis des Umfanges des Schadens und seiner Ursachen nur vermuten könne, welche konkreten Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sein würden (5 Ob 146/00g). Es bestehe nach höchstgerichtlicher Ansicht kein sachlicher Grund, im Fall eines Begehrens auf Durchsetzung von Verbesserungen des Mietgegenstandes strengere Maßstäbe anzulegen. Es könne nämlich einem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung des Verfahrens ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis in Letzte klären zu lassen. Dem Mieter müsse es daher möglich sein, wenn sich die Notwendigkeit geringfügiger Änderungen ergebe, durch Anpassung seines Begehrens dem Rechnung zu tragen, ohne dass dies zur Zurückweisung seines gesamten Antrages zu führen hätte (5 Ob 220/00i).
Im vorliegenden Fall stelle sich das umgekehrte Problem. Es sei nicht ein unpräziser Antrag präzisiert worden, sondern ein präziser Antrag durch einen anderen präzisen Antrag im gerichtlichen Verfahren ersetzt worden.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei unter Berücksichtigung der Ziele der Rechtspflege im außerstreitigen Verfahren, unbeschadet der Notwendigkeit der strengen Beachtung des § 39 MRG die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise daran zu orientieren, ob das ursprüngliche Verfahrensziel, hier die Errichtung einer Loggienverglasung beibehalten worden sei. Es erscheine gerechtfertigt, auch in einem solchen Fall keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere wo gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nur geringfügige Unterschiede bestünden, nämlich darin, dass anstelle von vier Fensterflügeln und drei Oberlichten nun fünf Fensterflügel mit fünf Oberlichten hergestellt werden sollen.Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei unter Berücksichtigung der Ziele der Rechtspflege im außerstreitigen Verfahren, unbeschadet der Notwendigkeit der strengen Beachtung des Paragraph 39, MRG die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise daran zu orientieren, ob das ursprüngliche Verfahrensziel, hier die Errichtung einer Loggienverglasung beibehalten worden sei. Es erscheine gerechtfertigt, auch in einem solchen Fall keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere wo gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nur geringfügige Unterschiede bestünden, nämlich darin, dass anstelle von vier Fensterflügeln und drei Oberlichten nun fünf Fensterflügel mit fünf Oberlichten hergestellt werden sollen.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch ein präziser individualisierter Antrag auf Durchführung von Verbesserungsarbeiten gemäß § 9 MRG vor Gericht noch geändert werden könne, wenn das dahinterstehende Verfahrensziel aufrechterhalten werde.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch ein präziser individualisierter Antrag auf Durchführung von Verbesserungsarbeiten gemäß Paragraph 9, MRG vor Gericht noch geändert werden könne, wenn das dahinterstehende Verfahrensziel aufrechterhalten werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Weiteren begehrt die Antragsgegnerin, ihr die gesamten Verfahrenskosten zuzuerkennen. Die Antragsteller beantragen, den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben und der Antragstellerin den Ersatz der Barauslagen zuzuerkennen.