Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass von ihrem Antrag auf "Behebung der gefährdenden baulichen Mängel" nicht nur jene Erhaltungsarbeiten, die auf die Behebung des Schadensbildes in der Wohnung der Antragstellerin abzielen, sondern auch jene baulich notwendigen Erhaltungsarbeiten umfasst sind, die die Ursachen der Schimmelbildung beseitigen.
Das Rekursgericht hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass die den Vermieter gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG treffende Verpflichtung, die Mietgegenstände des Hauses zu erhalten, grundsätzlich nicht davon abhängt, ob die zu behebenden Schäden vom Mieter verursacht oder gar schuldhaft herbeigeführt wurden. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen (5 Ob 2060/96v, 5 Ob 116/99s, MietSlg 42.200; RIS-Justiz RS0069992). Bei der Entscheidung kommt es ausschließlich auf den Zustand des Hauses, nicht aber auf die Ursachen an, die zu diesem Zustand geführt haben (MietSlg 42.200). Es sind also alle Ursachen für die Entscheidung relevant, die im Zustand des Hauses gelegen sind. Dies bedeutet, dass sehr wohl im Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG die in der Bausubstanz gelegenen Ursachen für die ernsten Schäden des Hauses (hier: Schimmelbildung) zu prüfen und die entsprechenden Erhaltungsarbeiten baulicher Natur aufzutragen sind.Das Rekursgericht hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass die den Vermieter gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG treffende Verpflichtung, die Mietgegenstände des Hauses zu erhalten, grundsätzlich nicht davon abhängt, ob die zu behebenden Schäden vom Mieter verursacht oder gar schuldhaft herbeigeführt wurden. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen (5 Ob 2060/96v, 5 Ob 116/99s, MietSlg 42.200; RIS-Justiz RS0069992). Bei der Entscheidung kommt es ausschließlich auf den Zustand des Hauses, nicht aber auf die Ursachen an, die zu diesem Zustand geführt haben (MietSlg 42.200). Es sind also alle Ursachen für die Entscheidung relevant, die im Zustand des Hauses gelegen sind. Dies bedeutet, dass sehr wohl im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG die in der Bausubstanz gelegenen Ursachen für die ernsten Schäden des Hauses (hier: Schimmelbildung) zu prüfen und die entsprechenden Erhaltungsarbeiten baulicher Natur aufzutragen sind.
An die Bestimmtheit des Begehrens sind dabei keine zu strengen Anforderungen zu stellen (WoBl 1997/46, 5 Ob 193/99i, 5 Ob 146/00g). Dies gilt insbesondere für ein nach § 6 Abs 1 MRG (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, weil der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres genauen Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten kann, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sind. Deshalb wird es für einen Antrag des Mieters nach § 6 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG als ausreichend angesehen, wenn er die vorzunehmenden Arbeiten nur nach ihrer Art bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandsetzungsauftrags dem Ergebnis eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehält (5 Ob 146/00g, vgl auch Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG [§§ 33 bis 35, 37 bis 42 MRG], in Korinek/Krejci, HB zum MRG, 516, ders in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 28). Es geht hier nicht um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, sondern um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchs- und Entscheidungsgrundlagen, die der Mieter zunächst nicht liefern kann (5 Ob 146/00g).An die Bestimmtheit des Begehrens sind dabei keine zu strengen Anforderungen zu stellen (WoBl 1997/46, 5 Ob 193/99i, 5 Ob 146/00g). Dies gilt insbesondere für ein nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, weil der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres genauen Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten kann, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sind. Deshalb wird es für einen Antrag des Mieters nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG als ausreichend angesehen, wenn er die vorzunehmenden Arbeiten nur nach ihrer Art bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandsetzungsauftrags dem Ergebnis eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehält (5 Ob 146/00g, vergleiche auch Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG [§§ 33 bis 35, 37 bis 42 MRG], in Korinek/Krejci, HB zum MRG, 516, ders in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 28). Es geht hier nicht um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, sondern um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchs- und Entscheidungsgrundlagen, die der Mieter zunächst nicht liefern kann (5 Ob 146/00g).
Die Antragstellerin hat die Art der von der Antragsgegnerin durchzuführenden Erhaltungsarbeiten bezeichnet, indem sie auf die Schimmelbildung in ihrer Wohnung hinwies und verlangte, dass die baulichen Schäden, die zu dieser Schimmelbildung geführt haben, behoben werden. Das Erstgericht hat zutreffend das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt, jedoch den Hinweis des Sachverständigen auf S 6 des Gutachtens unbeachtet gelassen, dass die von ihm vorgeschlagenen Sanierungsarbeiten, die dem erstinstanzlichen Beschluss zu Grunde liegen, nur dann eine nachhaltige Wirkung haben, wenn weitere zusätzliche Maßnahmen durchgeführt werden, wobei erst zu untersuchen ist, ob diese in bautechnischen bzw bauphysikalischen Verbesserungen bestehen oder Änderungen in der Raumbelüftung erforderlich sind oder beides zusammen. Solange nicht die im Zustand des Hauses gelegenen Ursachen aufgeklärt sind, ist die Rechtssache nicht zur Entscheidung reif.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien unter neuerlicher Beiziehung des Sachverständigen zu klären haben, welche konkreten Erhaltungsarbeiten notwendig sind, um die Ursachen der Schimmelbildung in der Bausubstanz zu beseitigen. Dass es sich hier um ernste Schäden des Hauses handelt, ist zutreffenderweise nicht mehr strittig (vgl 5 Ob 2060/96v). Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Mieterin selbst eine (Mit-)Ursache für die Schimmelbildung gesetzt hat bzw ob Ursachen vorhanden sind, die nicht ausschießlich im Zustand des Hauses begründet sind.Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien unter neuerlicher Beiziehung des Sachverständigen zu klären haben, welche konkreten Erhaltungsarbeiten notwendig sind, um die Ursachen der Schimmelbildung in der Bausubstanz zu beseitigen. Dass es sich hier um ernste Schäden des Hauses handelt, ist zutreffenderweise nicht mehr strittig vergleiche 5 Ob 2060/96v). Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Mieterin selbst eine (Mit-)Ursache für die Schimmelbildung gesetzt hat bzw ob Ursachen vorhanden sind, die nicht ausschießlich im Zustand des Hauses begründet sind.
Nach Einholung des Sachverständigengutachtens wird das Erstgericht die Antragstellerin zur Präzisierung ihres Begehrens anzuleiten haben (5 Ob 146/00g).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.